Schabbat — Blatt 72a
1ist derjenige, der an einer vergebenen Sklavin fünfmal [versehentlich] den Beischlaf vollzogen hat, nur einmal schuldig. R. Hamnuna wandte ein: Demnach müßte derjenige, der den Beischlaf vollzogen, ihn wiederholt, und nachdem er sein Opfer abgesondert, gesagt hat, daß man [mit der Darbringung] warte, bis er abermals den Beischlaf vollzogen haben wird, ebenfalls nur einmal schuldig sein!? Dieser erwiderte: Du sprichst von der Begehung nach dem Absondern! Ich meine nicht die Begehung nach dem Absondern.
2Als R. Dimi kam, sagte er: Nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer benötige vorheriges Bewußtwerden, ist derjenige, der an einer vergebenen Sklavin fünfmal den Beischlaf vollzogen hat, für jedes Mal besonders schuldig. Da sprach er zu ihm: Beim Sündopfer ist ja ein vorheriges Bewußtwerden erforderlich, dennoch streiten hierüber R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš. Jener schwieg. Darauf sprach er zu ihm: Vielleicht meinst du, wie R. Hamnuna, den Fall, wenn die Begehung nach dem Absondern erfolgt ist? Jener erwiderte: Allerdings.
3Als Rabin kam, sagte er: Alle stimmen einerseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, alle stimmen andererseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, und bezüglich einer vergebenen Sklavin besteht ein Streit. Alle stimmen einerseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, daß man nämlich im Falle U͑las nur einmal schuldig sei; alle stimmen andererseits bezüglich einer vergebenen Sklavin überein, daß man nämlich im Falle R. Hamnunas für jedes Mal besonders schuldig sei; und ein Streit besteht bezüglich einer vergebenen Sklavin: nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer benötige vorheriges Bewußtwerden, besteht diesbezüglich der Streit zwischen R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš.
4Es wurde gelehrt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.