Schabbat — Blatt 73a

1Vielmehr, der Anfangsatz spricht vom Götzendienste und der Schlußsatz von anderen Gesetzen. Absichtslos versehentlich bei anderen Gesetzen in dem Falle, wenn man [Talg] gegessen hat, im Glauben, es sei Fett. Was aber beim Šabbath nicht der Fall ist, indem man frei ist; wenn man nämlich in der Absicht, eine am Boden nicht haftende Sache zu schneiden, eine am Boden haftende geschnitten hat, ist man frei. – In welchem Falle kann es absichtslos versehentlich nach Abajje vorkommen? – Wenn man [Talg] im Glauben es sei Speichel heruntergeschluckt hat. Was aber beim Šabbath nicht der Fall ist; wenn man nämlich in der Absicht, eine nicht am Boden haftende Sache aufzuheben, eine am Boden haftende abgeschnitten hat, ist man frei. Wenn man aber in der Absicht, eine nicht am Boden haftende Sache zu schneiden, eine am Boden haftende abgeschnitten hat, ist man schuldig.

2Es wurde gelehrt: Wenn jemand in der Absicht, zwei [Ellen] weit zu werfen, vier wirft, so ist er, wie Raba sagt, frei, und wie Abajje sagt, schuldig. Raba sagt, er sei frei, da er nicht die Absicht hatte, vier Ellen zu werfen; Abajje sagt, er sei schuldig, da er das Werfen beabsichtigt hat. Wenn er geglaubt hat, es sei ein Privatgebiet, und es sich als öffentliches Gebiet herausstellt, so ist er, wie Raba sagt, frei, und wie Abajje sagt, schuldig. Raba sagt, er sei frei, da er das verbotene Werfen nicht beabsichtigt hat; Abajje sagt, er sei schuldig, da er das Werfen beabsichtigt hat.

3Und alle Fälle sind nötig. Würde er nur den ersten Fall gelehrt haben, so könnte man glauben, Raba vertrete seine Ansicht nur da, wo er das verbotene Schneiden nicht beabsichtigt hat, wenn er aber zwei [Ellen] werfen wollte und vier geworfen hat, pflichte er Abajje bei, da man ja nicht vier ohne zwei werfen kann. Würde er auch diesen gelehrt haben, so könnte man glauben, Raba vertrete seine Ansicht nur da, wo er überhaupt nicht vier Ellen werfen wollte, wenn er aber gedacht hat, es sei Privatgebiet, und es sich als öffentliches herausstellt, pflichte er Abajje bei, da er vier Ellen zu werfen beabsichtigt hat. Daher sind alle nötig. –

4Wir haben gelernt: Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine. Und auf unsere Frage, wozu denn die Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen getan hat, wegen jeder einzelnen besonders schuldig sei. Allerdings kann nach Abajje, welcher sagt, man sei im genannten Falle schuldig, dies vorkommen, wenn er sowohl das Šabbathgesetz als auch das Verbot der Arbeiten kannte und nur hinsichtlich der Masse sich geirrt hat; nach Raba aber, welcher sagt, man sei im genannten Falle frei, kann dies ja nur bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten vorkommen. Nun kann dies allerdings,

5wenn er der Ansicht R. Joḥanans ist, welcher sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes, in dem Falle vorkommen, wenn er gewußt hat, daß [die Arbeit] am Šabbath mit einem Verbote belegt ist, was aber sollte er vom Šabbath überhaupt gewußt haben, wenn er der Ansicht des R. Šimo͑n b. Laqiš ist, welcher sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und der Ausrottung!?– Wenn man die Gebietsgesetze kannte, und zwar nach der Ansicht R. A͑qibas.

6DIE HAUPTARBEITEN SIND VIERZIG WENIGER EINE: SÄEN, PFLÜGEN, MÄHEN, GARBEN, DRESCHEN, WORFELN, KLAUBEN, MAHLEN, BEUTELN, KNETEN, BACKEN;

7WOLLE SCHEREN, BLEICHEN, ZUPFEN, FÄRBEN, SPINNEN, ANZETTELN, ZWEI LITZEN MACHEN, ZWEI FÄDEN WEBEN, ZWEI FÄDEN AUFSPALTEN, EINEN KNOTEN KNÜPFEN, EINEN KNOTEN LÖSEN, ZWEI STICHE NÄHEN, REISSEN, UM ZU NÄHEN;

8EIN REH FANGEN, SCHLACHTEN, SCHINDEN, [DIE HAUT] SALZEN, BEARBEITEN, SCHABEN, ZERSCHNEIDEN;

9ZWEI BUCHSTABEN SCHREIBEN, AUSMERZEN, UM ZWEI BUCHSTABEN ZU SCHREIBEN; BAUEN, NIEDERREISSEN, LÖSCHEN, ANZÜNDEN, HÄMMERNUND AUS EINEM GEBIETE IN EIN ANDERES GEBIET TRAGEN. DIES SIND DIE HAUPTARBEITEN, VIERZIG WENIGER EINE.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.