Schabbat — Blatt 74a

1Demnach sollte er auch das Stampfen mitzählen!? Abajje erwiderte: Der Arme ißt sein Brot auch ungestampft. Raba erwiderte: Hier wird die Ansicht Rabbis vertreten, daß es nämlich nur vierzig Hauptarbeiten weniger eine gibt, und wenn er das Stampfen mitgezählt hätte, so wären es vierzig. – Er könnte ja eine andere der [Arbeiten] fortlassen und das Stampfen mitzählen!? – Vielmehr, am richtigsten ist es, wie Abajje erwidert hat.

2Die Rabbanan lehrten: Hat jemand verschiedene Speisen vor sich, so darf er klauben und essen, klauben und zurücklassen. Er darf jedoch nicht ausklauben; hat er aber ausgeklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. – Wie meint er dies? U͑la erwiderte: Er meint es wie folgt: er darf für denselben Tag klauben und essen, für denselben Tag klauben und zurücklassen, für den nächsten Tag aber darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Ḥisda wandte ein: Ist es denn erlaubt, für denselben Tag zu backen, ist es denn erlaubt, für denselben Tag zu kochen!?

3Vielmehr, erklärte R. Ḥisda, er darf unter dem festgesetzten Quantum klauben und essen, er darf unter dem festgesetzten Quantum klauben und zurücklassen, das festgesetzte Quantum aber darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. R. Joseph wandte ein: Ist es denn erlaubt, unter dem festgesetzten Quantum zu backen!? Vielmehr, erklärte R. Joseph, er darf in der Hand klauben und essen, er darf in der Hand klauben und zurücklassen. Er darf aber nicht in einer Schippe oder einer Schüssel klauben; hat er geklaubt, so ist er frei, jedoch ist es verboten. Mit einer Schwinge darf er nicht klauben; hat er geklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig.

4R. Hamnuna wandte ein: Lehrt er etwa von einer Schippe oder Schüssel!? Vielmehr, erklärte R. Hamnuna, er darf das Eßbare aus dem Abfalle herausklauben und essen, er darf das Eßbare herausklauben und den Abfall zurücklassen, den Abfall aus dem Eßbaren darf er nicht ausklauben; hat er ausgeklaubt, so ist er ein Sündopfer schuldig. Abajje wandte ein: Lehrt er etwa vom Eßbaren aus dem Abfalle!? Vielmehr, erklärte Abajje, er darf klauben und sofort essen, er darf klauben und zurücklassen, um sofort [zu essen]; er darf aber nicht für diesen Tag klauben, und wenn er geklaubt hat, so ist dies ebenso, als hätte er für die Vorratskammer geklaubt, und er ist ein Sündopfer schuldig. Als die Schüler dies vor Raba sagten, sprach er zu ihnen: Naḥmani hat recht.

5Wenn jemand zwei verschiedene Speisen vor sich hat und ausklaubt und ißt, ausklaubt und zurückläßt, so ist er, wie R. Aši lehrt, frei, und wie R. Jirmeja aus Diphte lehrt, schuldig. – Wieso lehrt R. Aši, er sei frei, es wird ja gelehrt, er sei schuldig!? – Das ist kein Einwand; dies in einer Schippe oder Schüssel, jenes mittelst einer Schwinge oder eines Siebes.

6Als R. Dimi kam, erzählte er: Es war an einem Šabbath des R. Bebaj, und als R. Ami und R. Asi eintraten, setzte er ihnen einen Korb Obst vor. Ich weiß aber nicht, ob er [dies getan hat], weil er der Ansicht war, man dürfe nicht das Eßbare aus dem Abfalle ausklauben, oder ob er damit sein Wohlwollen bekunden wollte.

7Ḥizqija sagte: Wer Lupinen aus ihrem Abfalle klaubt, ist schuldig. – Demnach ist Ḥizqija der Ansicht, man dürfe nicht das Eßbare aus dem Abfalle klauben!? – Anders ist es bei Lupinen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.