Schabbat — Blatt 7a

1Wenn sie eine Umzäunung hat. So sagte auch U͑la im Namen R. Joḥanans: Wenn man etwas in ein nicht mit der Wohnung verbundenes Gehege, das größer ist als eine Zweiseáfläche oder gar in ein solches von einem Kor oder zwei Kor, wirft, so ist man schuldig, denn es ist ein geschlossener Raum, der nur nicht bewohnt wird. –

2Erklärlich ist es, daß R. Aši nicht wie U͑la erwidert hat, weshalb aber erwiderte U͑la nicht [wie R. Aši], nach seiner eigenen Lehre? – Man kann folgendes entgegnen: wieso nennt er sie, wenn sie eine Umzäunung hat, Ebene, solches ist ja ein Gehege!? – Und R. Aši!? – Er nennt es ja Privatgebiet.

3Das Neutralgebiet. Gelten denn jene alle nicht als Neutralgebiet!? Als R. Dimi kam, erklärte er im Namen R. Joḥanans: Dies ist wegen eines Winkels an einem öffentlichen Gebiete nötig; obgleich die Menge sich oftmals durchdrängt und da hineingeht, so gilt er dennoch, da seine Benutzung unbequem ist, als Neutralgebiet.

4Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: [Der Raum] zwischen den Marktpalissaden wird als Neutralgebiet betrachtet. – Aus welchem Grunde? – Da man, obgleich die Menge da verkehrt, da nicht frei gehen kann, wird er als Neutralgebiet betrachtet. R. Zera sagte im Namen R. Jirmejas: Die Rank vor den Marktpalissaden gilt als Neutralgebiet.

5Nach dem, der dies vom [Raume] zwischen den Palissaden lehrt, gilt dies um so mehr von der Bank, und nach dem, der dies von der Bank lehrt, gilt dies nur von der Bank, da ihre Benutzung unbequem ist, nicht aber vom [Raume] zwischen den Palissaden, dessen Benutzung bequemer ist. Eine andere Lesart: [Der Raum] zwischen den Säulen aber wird, da die Menge da oft verkehrt, als öffentliches Gebiet betrachtet.

6Rabba b. Šila sagte im Namen R. Ḥisdas: Wenn ein Ziegelstein auf der Straße steht und jemand etwas wirft, und es an diesem kleben bleibt, so ist er schuldig, wenn aber auf diesem, so ist er frei.

7Abajje und Raba sagen beide: Nur dann, wenn er drei [Handbreiten] hoch ist, wo die Leute darauf nicht treten, Dornen und Disteln aber, auch wenn sie keine drei [Handbreiten] hoch sind. Ḥija b. Rabh sagte, auch Dornen und Disteln, aber nicht Kot. R. Aši sagte, auch Kot.

8Rabba, aus der Schule R. Šilas, sagte: Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Kein Neutralgebiet unter vier [Handbreiten]. Hierzu sagte R. Šešeth: Es reicht bis zehn [Handbreiten in die Höhe]. – Was heißt: es reicht bis zehn? Wollte man sagen, nur wenn es eine Umzäunung von zehn [Handbreiten] hat, gelte es als Neutralgebiet, wenn aber nicht, gelte es nicht als Neutralgebiet, so sagte ja R. Gidel im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen Rabhs, daß wenn ein Haus innen keine zehn [Handbreiten hoch] ist und seine Decke es auf zehn ergänzt, man auf dem ganzen Dache umhertragen dürfe, innen aber nur vier Ellen!? –

9Vielmehr, unter ‘es reicht bis zehn’ ist zu verstehen, nur bis zehn [Handbreiten] ist es Neutralgebiet, oberhalb zehn Handbreiten ist es nicht mehr Neutralgebiet. So sagte auch Šemuél zu R. Jehuda: Scharfsinniger, frage nicht bei Angelegenheiten des Šabbaths über Fälle oberhalb zehn [Handbreiten]. – In welcher Hinsicht: wollte man sagen, daß es oberhalb zehn [Handbreiten] kein Privatgebiet mehr gebe, so sagte ja R. Ḥisda, daß, wenn jemand auf Privatgebiet eine Stange [in den Boden] steckt und einer etwas wirft, und es oben liegen bleibt, er schuldig sei, auch wenn sie hundert Ellen hoch ist, weil das Privatgebiet bis zum Himmel steigt!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.