Schabbat — Blatt 7b
1Und wollte man sagen, daß es oberhalb zehn [Handbreiten] kein öffentliches Gebiet mehr gebe, so ist dies ja eine Mišna, denn wir haben gelernt, daß, wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand wirft, so ist es, wenn oberhalb der zehn Handbreiten ebenso, als würde er in die Luft werfen, und wenn unterhalb der zehn Handbreiten, als würde er auf die Erde werfen!?–
2Vielmehr, dies bezieht sich auf das Neutralgebiet, daß es nämlich oberhalb zehn [Handbreiten] kein Neutralgebiet mehr gebe. Die Rabbanan haben hierbei die Erleichterungen des Privatgebietes und die Erleichterungen des öffentlichen Gebietes angewendet; die Erleichterungen des Privatgebietes, daß es nur dann als Neutralgebiet gilt, wenn es eine Fläche von vier [Handbreiten] hat, wenn aber nicht, so ist es nichts als Freigebiet, und die Erleichterungen des öffentlichen Gebietes, daß es nur bis zehn Handbreiten als Neutralgebiet gilt, oberhalb zehn Handbreiten gilt es nicht mehr als Neutralgebiet.
3Der Text. R. Gidel sagte im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen Rabhs: Wenn ein Haus innen keine zehn [Handbreiten hoch] ist und seine Decke es auf zehn ergänzt, so darf man auf dem ganzen Dache umhertragen, innen aber nur vier Ellen.
4Abajje sagte: Hat man darin eine Vertiefung von vier zu vier [Handbreiten] gegraben und dadurch [die Höhe] auf zehn ergänzt, so darf man im ganzen Innenraume umhertragen. – Aus welchem Grunde? – Weil es als zum Privatgebiete gehörende Nische gilt und Nischen des Privatgebietes gelten als Privatgebiet. Es wurde nämlich gelehrt: Nischen nach dem Privatgebiete gelten als Privatgebiet, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten, wie Abajje sagt, als öffentliches Gebiet, und wie Raba sagt, nicht als öffentliches Gebiet.
5Raba sprach zu Abajje: Womit ist es, nach deiner Ansicht, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten als öffentliches Gebiet, hierbei anders, als bei jenem Falle, von dem R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans sagte, es sei nötig wegen eines Winkels an einem öffentlichen Gebiete: dieser sollte doch einer Nische nach dem öffentlichen Gebiete gleichen!? – Da ist die Benutzung nicht bequem, hierbei ist die Benutzung bequem. –
6Wir haben gelernt: Wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand oberhalb zehn [Handbreiten] wirft, so ist es ebenso, als würde er in die Luft werfen, und wenn unterhalb zehn Handbreiten, als würde er auf die Erde werfen. Dagegen wandten wir ein: Wieso ist das ebenso, als würde er auf die Erde werfen, es bleibt ja nicht liegen!?
7Und R. Joḥanan erklärte, sie lehrten dies von einem klebrigen Stücke Feigenkuchen. Wozu braucht er, wenn du sagst, Nischen nach dem öffentlichen Gebiete gelten als öffentliches Gebiet, dies auf ein klebriges Stück Feigenkuchen zu beziehen, sollte er es auf eine Nische beziehen!?
8Manchesmal erwiderte er: Anders ist es bei einem Steine oder einem Gegenstande, da er zurückprallt. Und manchesmal erwiderte er: Hier handelt es sich um eine Wand, die keine Nische hat. – Woher dies? – Er lehrt im Anfangssatze, wenn oberhalb zehn Handbreiten, sei es ebenso, als würde er in die Luft werfen. Wieso ist es, wenn du sagen wolltest, es handle sich um eine Wand, die eine Nische hat, ebenso, als würde er in die Luft werfen, es bleibt ja in der Nische liegen!?
9Wolltest du sagen, die Mišna handle von dem Falle, wenn sie keine vier zu vier [Handbreiten] hat, so sagte ja R. Jehuda im Namen R. Ḥijas, daß, wenn jemand etwas oberhalb zehn Handbreiten wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, wir hierbei den Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan haben; R. Meír ist der Ansicht, man vertiefe, um zu ergänzen, und die Rabbanan sind der Ansicht, man vertiefe nicht, um zu ergänzen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß es sich um eine Wand handelt, die keine Nische hat. Schließe hieraus.
10Der Text. R. Ḥisda sagte: Wenn jemand auf Privatgebiet eine Stange [in den Boden] steckt und einer etwas wirft, und es oben liegen bleibt, so ist dieser schuldig, auch wenn sie hundert Ellen hoch ist, weil das Privatgebiet bis zum Himmel steigt. Es wäre anzunehmen, daß R. Ḥisda der Ansicht Rabbis ist, denn es wird gelehrt: Wenn jemand etwas wirft und es auf einem Vorsprung irgend wie groß liegen bleibt, so ist er nach Rabbi schuldig, und nach den Weisen frei. Demnach ist kein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.