Schabbat — Blatt 8b
1Wenn jemand eine Ruhestätte für den Šabbath auf öffentlichem Gebiete errichten will und seinen E͑rub in eine Grube oberhalb zehn Handbreiten legt, so ist sein E͑rub gültig, wenn unterhalb zehn Handbreiten, so ist sein E͑rub ungültig.
2In welchem Falle: wollte man sagen, wenn die Grube zehn [Handbreiten tief] ist, und ‘oberhalb’ heiße, wenn man ihn hoch niederlegt, und ‘unterhalb’ heiße, wenn man ihn tief niederlegt, was wäre dann der Unterschied, ob oben oder unten, er befindet sich ja in diesem Gebiete, während sein E͑rub sich in einem anderen Gebiete befindet!?
3Doch wohl, wenn die Grube keine zehn [Handbreiten tief] ist, und er lehrt, sein E͑rub sei gültig; demnach gilt die Benutzung im Notfalle als Benutzung!?
4Manchesmal erwiderte er: Wenn er und sein E͑rub sich auf einem Neutralgebiete befinden, und er nennt ihn deshalb öffentliches Gebiet, weil er kein Privatgebiet ist.
5Und manchesmal erwiderte er: Wenn er sich auf öffentlichem Gebiete befindet, sein E͑rub aber auf einem Neutralgebiete. Dies nach Rabbi, welcher sagt, all das, wobei nur das Feiern berücksichtigt worden ist, haben sie bei Dämmerung nicht verboten.
6Glaube aber nicht, daß ich dich nur abweisen will, vielmehr ist es tatsächlich so, denn wir haben gelernt: Wer etwas vier Ellen in einen Sumpf wirft, durch den ein öffentlicher Weg führt, ist schuldig. Wie tief darf der Sumpf sein? Weniger als zehn Handbreiten. Wer etwas vier Ellen auf einem Sumpfe wirft, durch den ein öffentlicher Weg führt, ist schuldig.
7Erklärlich ist es, daß er zweimal vom Sumpfe lehrt, einmal, wenn im Sommer, und einmal, wenn in der Regenzeit. Und beides ist nötig. Würde er es nur vom Sommer gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil sich die Leute kühlen wollen, nicht aber in der Regenzeit. Und würde er es nur von der Regenzeit gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil man ihn zuweilen benutzt, da es [ohnehin] schmutzig ist, nicht aber im Sommer. Daher ist beides nötig.
8Wozu aber lehrt er zweimal ‘führt’? – Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß nur das Gehen im Notfalle als Gehen gilt, nicht aber gilt sonst die Benutzung im Notfalle als Benutzung. Schließe dies hieraus.
9R. Jehuda sagte: Wenn man ein Bund Rohr hinwirft und aufrichtet, hinwirft und aufrichtet, so ist man nur dann schuldig, wenn man es vom Boden hochhebt.
10«Wenn jemand auf der Schwelle steht, so darf er etwas vom Hausherrn nehmen oder ihm geben, vom Armen nehmen oder ihm geben.» Was für eine Schwelle ist hier gemeint:
11wollte man sagen eine Schwelle, die öffentliches Gebiet ist, wieso darf er vom Hausherrn nehmen, er bringt ja aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet,
12wenn eine Schwelle, die Privatgebiet ist, wieso darf er vom Armen nehmen, er bringt ja aus öffentlichem Gebiete in Privatgebiet,
13und wenn eine Schwelle, die Neutralgebiet ist, wieso darf er von vornherein nehmen und geben, schließlich ist ja auch dies verboten!? –
14Vielmehr, eine Schwelle, die nur Freigebiet ist, wenn sie beispielsweise keine vier zu vier [Handbreiten] hat. So sagte R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans: Auf einem Raume, der keine vier zu vier Handbreiten hat, dürfen, die sich im Privatgebiete befinden, und die sich im öffentlichen Gebiete befinden, umschultern, nur dürfen sie nicht austauschen.
15Der Meister sagte: Nur darf er nicht vom Hausherrn nehmen und dem Armen geben oder vom Armen nehmen und dem Hausherrn geben; hat er genommen und gegeben, so sind alle drei frei. Dies wäre eine Widerlegung Rabas, denn Raba sagte, wer etwas auf öffentlichem Gebiete vier Ellen trägt, sei schuldig, auch wenn er es ganz hoch trägt. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.