Schabbat — Blatt 9a

1Da bleibt es nicht liegen, hierbei bleibt es liegen.

2«Manche sagen, die Schwelle sei eines von beiden Gebieten; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume.»

3Auch wenn sie keinen Pfosten hat, aber R. Ḥama b. Gorja sagte ja im Namen Rabhs, der Innenraum der Tür benötige noch eines anderen Pfostens, um erlaubt zu sein!?

4Wolltest du sagen, wenn sie keine vier zu vier [Handbreiten] hat, so sagte ja R. Ḥama b. Gorja im Namen Rabhs, der Innenraum der Tür benötige, selbst wenn er keine vier zu vier [Handbreiten] hat, noch eines anderen Pfostens, um erlaubt zu sein!?

5R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Hier handelt es sich um die Schwelle einer Durchgangsgasse, die zur Hälfte eine Oberschwelle und zur Hälfte keine Oberschwelle hat, die Oberschwelle nach der Innenseite; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume.

6R. Aši erwiderte: Tatsächlich handelt es sich hier um eine Stubenschwelle, wenn sie nämlich zwei Oberschwellen hat, von denen weder die eine noch die andere vier, und [der Raum] zwischen beiden keine drei [Handbreiten] hat, und die Tür sich in der Mitte befindet; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume.

7«Ist die Schwelle zehn [Handbreiten] hoch und vier breit, so ist sie ein Gebiet für sich.» Dies ist also eine Stütze für R. Jiçḥaq b. Evdämi, denn R. Jiçḥaq b. Evdämi sagte: R. Meír sagte: Überall, wo von zwei [Šabbath]gebieten die Rede ist, die aber ein [Interessen]gebiet sind, beispielsweise eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Säule auf einem Privatgebiete, ist es verboten, darauf umzuschultern, mit Rücksicht auf einen Hügel auf öffentlichem Gebiete.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.