Schabbat — Blatt 91a

1seine vorherige Absicht sei nun aufgehoben, so lehrt er uns, daß, wenn jemand etwas tut, er dies auf Grund seiner ersten Absicht tue.

2R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Nach R. Meír ist man schuldig, auch wenn man ein Weizenkorn zur Aussaat hinausträgt. – Selbstverständlich, es heißt ja: wegen jedes Quantums!? – Man könnte glauben, ‘jedes Quantum’ bedeute, es sei das Quantum einer Dörrfeige nicht erforderlich, wohl aber das einer Olive, so lehrt er uns. R. Jiçḥaq, Sohn des R. Jehuda, wandte ein: Demnach ist auch derjenige, der sein ganzes Haus hinauszutragen beabsichtigt hat, nur dann schuldig, wenn er es ganz hinausträgt!? – Hierbei ist seine Absicht gegenüber der jedes anderen Menschen bedeutungslos.

3JEDER ANDERE NUR DANN, WENN ER DAS FESTGESETZTE QUANTUM HINAUSTRÄGT. Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte eine Regel: Wegen einer Sache, die zum Aufbewahren sich nicht eignet, oder [in einem Quantum], das man sonst nicht aufbewahrt, von der aber jemand Gebrauch gemacht und aufbewahrt hat, und ein anderer sie hinausgetragen hat, ist dieser schuldig wegen der Kundgebung von jenem.

4Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausträgt und sich nachher es zu säen überlegt, oder wenn er es zum Säen hinausträgt und sich es zu essen überlegt, so ist er schuldig. – Selbstverständlich, in beiden Fällen ist ja das festgesetzte Quantum vorhanden!? – Man könnte glauben, die Fortnahme und das Niederlegen müssen beide zum gleichen Zwecke erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist, so lehrt er uns.

5Raba fragte: Wie ist es, wenn jemand etwas im Quantum einer halben Dörrfeige zur Aussaat hinausgetragen hat und es aufgedunsen ist, und er sich darauf es zu essen überlegt: sagen wir, man sei nur im vorhergenannten Falle schuldig, weil in beiden Fällen das erforderliche Quantum vorhanden ist, hierbei aber sei er nicht schuldig, da beim Hinaustragen das bezüglich des Essens festgesetzte Quantum nicht vorhanden war, oder er ist auch hierbei schuldig, da er schuldig wäre, auch wenn er bei seinem ersten Vorhaben, es zu säen, verblieben wäre.

6Und wie ist es, falls du entscheidest, er sei schuldig, da er schuldig wäre, auch wenn er bei seinem ersten Vorhaben, es zu säen, verblieben wäre, wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausgetragen hat und es zusammengeschrumpft ist, und er sich darauf es zu säen überlegt: würde er hier bei seinem ersten Vorhaben verblieben sein, so wäre er nicht schuldig, oder ist er wohl schuldig, da wir uns nach der Gegenwart richten? Und wie ist es, falls du entscheidest, er sei schuldig, da wir uns nach der Gegenwart richten, wenn jemand etwas im Quantum einer Dörrfeige zum Essen hinausgetragen hat und es zusammengeschrumpft und später wieder aufgedunsen ist, gibt es beim Šabbathgesetze eine Verdrängung oder nicht? – Dies bleibt unentschieden.

7Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn jemand Hebe im Quantum einer Olive in ein unreines Haus geworfen hat? – In welcher Hinsicht: wenn hinsichtlich des Šabbaths, so ist ja das Quantum einer Dörrfeige erforderlich, und wenn hinsichtlich der Unreinheit, so ist ja eine Speise im Quantum eines Eies erforderlich!? – Tatsächlich hinsichtlich des Šabbaths, und die Frage besteht bezüglich eines Falles, wenn im Hause eine Speise weniger als ein Ei sich bereits befindet und dieser sie zur Eigröße ergänzt. Ist er, da hinsichtlich der Unreinheit eine Verbindung erfolgt, auch hinsichtlich des Šabbaths schuldig, oder ist hinsichtlich des Šabbaths durchaus das Quantum einer Dörrfeige erforderlich? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Abba Šaúl sagt: für die zwei Brote und das Schaubrot ist das Quantum einer Dörrfeige festgesetzt. Weshalb denn, sollte doch, da hinsichtlich des Hinaustragens nach außerhalb das

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.