Schabbat — Blatt 91b
1Quantum auf Olivengröße festgesetzt ist, auch hinsichtlich des Šabbaths das Quantum auf Olivengröße festgesetzt werden!? – Es ist ja nicht gleich; da erfolgt die Unbrauchbarmachung schon beim Hinausbringen außerhalb der Mauer des Vorhofes, während man wegen des Šabbaths schuldig ist, erst wenn man sie auf öffentliches Gebiet gebracht hat; hierbei aber erfolgen ja [die Entweihung] des Šabbaths und die Verunreinigung gleichzeitig.
2BRINGT ER ES WIEDER HEREIN, SO IST ER NUR WEGEN DES FESTGESETZTEN QUANTUMS SCHULDIG. Selbstverständlich!? Abajje erklärte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es in den Speicher geworfen hat und dessen Platz noch kenntlich ist. Man könnte glauben, daß es bei der ersten Absicht bleibe, da dessen Platz noch kenntlich ist, so lehrt er uns, daß durch das Zurückwerfen in den Speicher die erste Absicht aufgehoben ist.
3WER [IN DER ABSICHT] SPEISEN HINAUSZUTRAGEN, SIE AUF DIE SCHWELLE NIEDERSETZT, IST FREI, EINERLEI OB ER SELBST ODER EIN ANDERER SIE SPÄTER HINAUSTRÄGT, WEIL HIER DIE TAT NICHT MIT EINEM MALE ERFOLGT. WER EINEN KORB VOLL FRÜCHTE AUF DIE ÄUSSERE SCHWELLE NIEDERSETZT, IST, AUCH WENN SICH DIE MEISTEN FRÜCHTE AUSSEN BEFINDEN, NICHT EHER SCHULDIG, ALS BIS ER DEN GANZEN KORB HINAUSTRÄGT.
4GEMARA. Was für eine Schwelle ist hier gemeint: wollte man sagen, eine Schwelle, die öffentliches Gebiet ist, wieso ist er frei, er trägt ja aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet, und wollte man sagen, eine Schwelle, die Privatgebiet ist, wieso ist er, wenn er oder ein anderer sie später hinausträgt, frei, er trägt ja aus Privatgebiet in öffentliches Gebiet!? –
5Vielmehr, hier handelt es sich um eine Schwelle, die Neutralgebiet ist, und er lehrt uns folgendes: nur wenn sie auf einem Neutralgebiete geruht haben, wenn aber nicht, ist er schuldig. – Unsere Mišna vertritt somit nicht die Ansicht Ben Ázajs, denn es wird gelehrt: Wer etwas aus dem Laden durch die Säulenhalle auf die Straße trägt, ist schuldig, nach Ben A͑zaj frei.
6EINEN KORB VOLL FRÜCHTE &C. Ḥizqija sagte: Dies wurde nur von einem Korbe voll Gurken und Kürbisse gelehrt, wenn er aber voll Senf ist, so ist man schuldig. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei keine Zusammenfassung. R. Joḥanan sagt, auch wenn er voll Senf ist, sei man frei. Er ist somit der Ansicht, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei wohl eine Zusammenfassung.
7R. Zera sagte: Unsere Mišna vertritt weder ganz die Ansicht Ḥizqijas noch ganz die Ansicht R. Joḥanans. Nicht ganz wie Ḥizqija, denn sie lehrt: bis er den ganzen Korb hinausträgt; nur den ganzen Korb, wenn aber alle Früchte, ist man frei; demnach ist die Zusammenfassung durch das Gefäß eine Zusammenfassung. Nicht ganz wie R. Joḥanan, denn sie lehrt: auch wenn sich die meisten Früchte außen befinden; nur die meisten Früchte, wenn aber sämtliche, ist man schuldig, auch wenn ein Teil des Korbes sich noch innerhalb befindet, wonach die Zusammenfassung durch das Gefäß keine Zusammenfassung ist. –
8Dies ist ja ein Widerspruch!? – Ḥizqija erklärt dies nach seiner Ansicht, und R. Joḥanan erklärt dies nach seiner Ansicht. Ḥizqija erklärt dies nach seiner Ansicht: ‘Bis man den ganzen Korb hinausträgt ’; dies gilt nur von einem Korbe voll Gurken und Kürbisse, wenn aber voll Senf, so ist es ebenso, als würde man den ganzen Korb hinaustragen, und man ist schuldig. R. Joḥanan erklärt dies nach seiner Ansicht: ‘Auch wenn die meisten Früchte sich außen befinden’, aber nicht nur die meisten Früchte, vielmehr ist man frei, auch wenn alle Früchte, es sei denn, er trägt den ganzen Korb hinaus.
9Man wandte ein: Wer [in der Absicht] einen Korb der Gewürzkrämer hinauszutragen, ihn auf die äußere Schwelle niedersetzt, ist, auch wenn die meisten Gewürzarten sich außen befinden, frei, es sei denn, er trägt den ganzen Korb hinaus. Dies gilt wohl, wie anzunehmen, von kleinen Bündeln, somit ist dies ja ein Einwand gegen Ḥizqija!? – Ḥizqija kann dir erwidern: dies gilt von langen Würzrohren.
10R. Bebaj b. Abajje wandte ein: Wer einen Geldbeutel am Šabbath stiehlt, ist [zum Ersatze] verpflichtet, denn bevor er noch das Šabbathgesetz übertreten hat, war er bereits des Diebstahls schuldig; hat er ihn schleifend herausgebracht, so ist er frei, weil der Diebstahl und die Entweihung des Šabbaths gleichzeitig erfolgt sind. Wenn du sagst, die Zusammenfassung durch das Gefäß sei eine Zusammenfassung, so tritt ja der Diebstahl früher ein als die Übertretung des Šabbathgesetzes!? –
11In einem Falle, wenn man [den Beutel] an der Öffnung heranschleift, ist dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er ihn von unten heranschleift. – Aber [der Beutel] hat ja eine Nahtstelle,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.