Schabbat — Blatt 92b
1wenn man aber auf die Leute von Huçal hinweist, die ja auf diese Weise verfahren, so bleibt ihre Gepflogenheit gegenüber der aller anderen Menschen unberücksichtigt.
2WENN JEMAND ETWAS VORN ZU TRAGEN BEABSICHTIGT UND ES SICH NACH HINTEN VERSCHIEBT, SO IST ER FREI; WENN HINTEN ZU TRAGEN UND ES SICH NACH VORN VERSCHIEBT, SO IST ER SCHULDIG. IN WIRKLICHKEIT SAGTEN SIE, DASS, WENN EINE FRAU [ETWAS] IM SCHURZE [TRÄGT] UND ES SICH NACH VORN ODER HINTEN VERSCHIEBT, SIE SCHULDIG SEI, WEIL ER SICH HERUMZUDREHEN PFLEGT. R. JEHUDA SAGT, AUCH BRIEFBOTEN.
3GEMARA. Wenn er beabsichtigt hat, etwas vorn zu tragen und es sich nach hinten verschiebt, ist er wohl deshalb frei, weil seine Absicht nicht ausgeführt wurde, und auch wenn er etwas hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach vorn verschiebt, ist ja seine Absicht nicht ausgeführt worden!? R. Elea͑zar erwiderte: Geteilt [ist die Mišna]: wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Raba erwiderte: Was ist dies für ein Einwand, vielleicht ist er, wenn er es vorn zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach hinten verschiebt, deshalb frei, weil er eine gute Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine schlechte Bewahrung gelungen ist, und wenn hinten zu tragen und es sich nach vorn verschiebt, deshalb schuldig, weil er eine schlechte Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine gute Bewahrung gelungen ist!? –
4Vielmehr, die Schlußfolgerungen, die man aus der Mišna folgern kann, widersprechen einander: Wenn jemand etwas vorn zu tragen beabsichtigt und es sich nach hinten verschiebt, so ist er frei; demnach ist er schuldig, wenn hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt; der Schlußsatz aber lautet: wenn hinten zu tragen und es sich nach vorn verschiebt, schuldig, wonach er frei ist, wenn hinten zu tragen und es sich hinten verschiebt!? R. Elea͑zar erwiderte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht.
5R. Aši wandte ein: Was ist dies für ein Ein wand, vielleicht ist dieser Fall selbstverständlich: selbstverständlich ist er schuldig, wenn er es hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach hinten schiebt, da seine Absicht ausgeführt wurde, aber auch in dem Falle, wenn er es hinten zu tragen beabsichtigt hat und es sich nach vom verschiebt; man könnte glauben, er sei nicht schuldig, da seine Absicht nicht ausgeführt wurde, so lehrt er uns, daß er wohl schuldig ist, weil er nur eine schlechte Bewahrung beabsichtigt hat und ihm eine gute Bewahrung gelungen ist.
6[Über den Fall,] wenn hinten [zu tragen] und es sich hinten verschiebt, streiten Tannaím. Es wird nämlich gelehrt: Wer Geld in einem Gürtelbeutel mit der Öffnung nach oben hinausbringt, ist schuldig, wenn mit der Öffnung nach unten, so ist er nach R. Jehuda schuldig und nach den Weisen frei. R. Jehuda sprach zu ihnen: Pflichtet ihr etwa nicht bei, daß er schuldig ist, wenn hinten zu tragen und es sich hinten verschiebt!? Diese sprachen zu ihm: Pflichtest du etwa nicht bei, daß man frei ist, wenn man etwas auf der Rückseite der Hand oder am Fuße hinausbringt!?
7Hierauf sprach R. Jehuda: Ich habe an sie eine Frage gerichtet und sie haben an mich eine Frage gerichtet; ich habe keine Erwiderung auf ihre Frage, und sie keine Erwiderung auf meine Frage. Wenn er nun zu ihnen gesagt hat: pflichtet ihr etwa nicht bei, so sind wohl die Rabbanan der Ansicht, er sei frei!? – Nach deiner Auffassung ist er ja, da sie zu ihm gesagt haben: pflichtest du etwa nicht bei, nach R. Jehuda schuldig, während gelehrt wird, daß man, wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße, nach aller Ansicht frei sei!?
8Vielmehr, wenn jemand etwas hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt, so ist er nach aller Ansicht schuldig, und wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße, so ist er nach aller Ansicht frei, sie streiten nur über den Fall, wenn man etwas im Gürtelbeutel mit der Öffnung nach unten trägt; einer vergleicht dies mit dem Falle, wenn man hinten zu tragen beabsichtigt und es sich hinten verschiebt, und die anderen mit dem Falle, wenn auf der Rückseite der Hand oder am Fuße.
9IN WIRKLICHKEIT SAGTEN SIE, DASS, WENN EINE FRAU &C. Es wird gelehrt: Auf diese Weise tragen die königlichen Schreiber.
10WER EINEN LAIB BROT AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSBRINGT, IST SCHULDIG, HABEN ZWEI IHN HINAUSGEBRACHT, SO SIND SIE FREI; WENN EINER IHN NICHT HINAUSBRINGEN KANN, UND ZWEI IHN HINAUSBRINGEN, SO SIND SIE SCHULDIG, NACH R. ŠIMO͑N FREI.
11GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs, nach anderen sagte es Abajje, und nach anderen wurde es in einer Barajtha gelehrt: Wenn einer [ihn hinaustragen] kann und der andere es kann, so sind sie nach R. Meír schuldig, und nach R. Jehuda und R. Šimo͑n frei; wenn einer es nicht kann und der andere es nicht kann, so sind sie nach R. Jehuda und R. Meír schuldig, und nach R. Šimo͑n frei; wenn einer es kann und der andere es nicht kann, so ist er nach aller Ansicht schuldig.
12Ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand einen Laib Brot auf öffentliches Gebiet hinausbringt, so ist er schuldig; bringen ihn zwei hinaus, so sind sie nach R. Meír schuldig. R. Jehuda sagt, wenn einer ihn nicht hinausbringen kann und zwei ihn hinausbringen, so sind sie schuldig, sonst aber frei. NACH R. ŠIMO͑N FREI. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Und übertritt, nur wenn man die ganze [Übertretung] ausübt, nicht aber, wenn man einen Teil derselben ausübt. Zum Beispiel: Man könnte glauben, daß, wenn zwei eine Heugabel halten und stochern, einen Spatel halten und die Fäden ausgleichen, ein Schreibrohr halten und schreiben, ein Rohr halten und es auf öffentliches Gebiet tragen, sie schuldig seien, so heißt es: und übertritt, nur wenn man die ganze [Übertretung] ausübt, nicht aber, wenn man einen Teil derselben ausübt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.