Schabbat — Blatt 93a

1[Wenn zwei] einen Feigenkuchen halten und ihn auf öffentliches Gebiet hinaustragen, oder einen Balken halten und ihn auf öffentliches Gebiet hinaustragen, so sind sie, wie R. Jehuda sagt, falls ihn einer hinaustragen kann (und zwei ihn hinausgetragen haben), schuldig, sonst aber frei. R. Šimo͑n sagt, wenn zwei etwas hinausgetragen haben, seien sie frei, auch wenn einer es nicht hinaustragen kann, denn diesbezüglich heißt es: und übertritt, wenn einer [die Übertretung] ausübt, ist er schuldig, wenn zwei sie ausüben, sind sie frei. –

2Worin besteht ihr Streit? – Über folgenden Schriftvers: Wenn aber eine Person aus dem gemeinen Volke sich unvorsätzlich vergeht und übertritt. R. Šimo͑n erklärt: Es sind hier drei Ausschließungen vorhanden: Person, eine und übertritt; eine schließt den Fall aus, wenn einer [die Sache] fortnimmt und der andere sie niederlegt, eine schließt den Fall aus, wenn einer es kann und der andere es kann, und eine schließt den Fall aus, wenn einer es nicht kann und der andere es nicht kann.

3R. Jehuda [aber erklärt:] Eine schließt den Fall aus, wenn einer [die Sache] fortnimmt und der andere sie niederlegt; die andere schließt den Fall aus, wenn einer es kann und der andere es kann, und die dritte schließt den Fall aus, wenn jemand [eine Übertretung] durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht. R. Šimo͑n aber ist der Ansicht, wer eine Übertretung durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht, sei schuldig. –

4Und R. Meír!? – Heißt es etwa: eine sich vergeht, Person sich vergeht, übertritt [und] sich vergeht? Es sind nur zwei Ausschliessungen, von denen die eine den Fall ausschließt, wenn einer [die Sache] fortnimmt und der andere sie niederlegt, und die andere den Fall ausschließt, wenn jemand [eine Übertretung] durch Entscheidung des Gerichtshofes begeht.

5Der Meister sagte: Wenn einer es kann und der andere es nicht kann, so ist er nach aller Ansicht schuldig. Welcher von beiden ist schuldig? R. Ḥisda erwiderte: Derjenige, der es kann, denn derjenige, der es nicht kann, hat ja nichts getan. R. Hamnuna sprach zu ihm: Er hilft ja dem anderen mit!? Dieser erwiderte: Die Mithilfe ist bedeutungslos.

6R. Zebid sagte im Namen Rabas: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn [der Flußbehaftete] auf einem Lager sitzt und vier Tücher sich unter den [vier] Füßen desselben befinden, so sind sie unrein, weil es nicht auf drei stehen kann, und nach R. Šimo͑n rein. Wenn er auf einem Tiere sitzt und vier Tücher sich unter den [vier] Füßen desselben befinden, so sind sie rein, weil es auch auf drei stehen kann. Wieso denn, [der vierte Fuß] hilft ja mit!? Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos.

7R. Jehuda aus Disqarta sprach: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Mithilfe wohl von Bedeutung, anders ist es aber hierbei, wo [das Tier] den Fuß ganz fortnehmen kann!? – Da es einmal diesen Fuß und einmal jenen Fuß fortnehmen kann, so gleicht dies dem Falle vom sich umdrehenden Flußbehafteten. Wir haben nämlich gelernt: Wenn ein Flußbehafteter auf fünfBänken oder auf fünf Beuteln liegt, so sind sie, wenn ihrer Lange nach, unrein, und wenn ihrer Breite nach, rein; hat er geschlafen, sodaß ein Zweifel obwaltet, ob er sich nicht umgedreht hat, so sind sie unrein.

8Doch wohl deshalb, weil wir sagen, die Mithilfe sei bedeutungslos. R. Papi sagte im Namen Rabas: Auch wir haben demgemäß gelernt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.