Schabbat — Blatt 97a

1Er folgert dies ja aber aus einer Wortanalogie!? – Dieser hält nichts von der Wortanalogie. – Woher kam es demnach? – Wegen: sie blieben hartnäckig.

2Desgleichen bei folgendem: Und der Herr wurde zornig über sie; dies lehrt, daß auch Ahron aussätzig wurde so R. A͑qiba. Da sprach R. Jehuda [b. Bethera] zu ihm: A͑qiba, ob so oder so, wirst du dereinst Rechenschaft ablegen müssen; ist es wahr, so hast du ihn bloßgestellt, während die Tora ihn geschont hat, ist es nicht wahr, so verleumdest du diesen Gerechten. –

3Es heißt ja aber: über sie!? – Es war nur ein Verweis. – Übereinstimmend mit dem, welcher sagt, auch Ahron wurde aussätzig, wird gelehrt: Es heißt: und Ahron wandte sich ab zu Mirjam, und siehe, sie war aussätzig, und hierzu wird gelehrt: er wandte sich von seinem Aussatze ab.

4Reš Laqiš sagte: Wer Unschuldige verdächtigt, wird an seinem Körper geschlagen, denn es heißt: sie werden mir nicht glauben &c., während es vor dem Heiligen, gepriesen sei er, offenbar war, daß die Jisraéliten Gläubige sind. Er sprach zu ihm: Jene sind Gläubige, Kinder von Gläubigen, du aber wirst später nicht glauben.

5Jene sind Gläubige, denn es heißt: und das Volk glaubte; Kinder von Gläubigen, [denn es heißt:] und er glaubte dem Herrn. Du aber wirst später nicht glauben, denn es heißt: dieweil ihr an mich nicht geglaubt habt &c. – Woher, daß er geschlagen wurde? – Es heißt: und der Herr sprach zu ihm: Stecke deine Hand in deinen Busen.

6Raba, manche sagen, R. Jose b. R. Ḥanina, sagte: Die Eigenschaft des Guten tritt schneller ein, als die Eigenschaft der Heimsuchung. Bei der Eigenschaft der Heimsuchung heißt es: er zog sie aus seinem Busen hervor, und siehe, sie war aussätzig und schneeweiß; bei der Eigenschaft des Guten aber heißt es: er zog sie aus seinem Busen hervor, und siehe, sie war bereits seinem Fleische gleich, schon in seinem Busen war sie seinem Fleische gleich.

7Und der Stab Ahrons verschlang ihre Stäbe. R. Elea͑zar sagte: Dies war ein Wunder im Wunder.

8AUS EINEM PRIVATGEBIETE IN EIN PRIVATGEBIET &C.

9Raba fragte: Streiten sie über den Fall, wenn innerhalb der zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem einer der Ansicht ist, wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es, während der andere der Ansicht ist, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es; oberhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er frei sei, da wir nicht vom Zureichen auf das Werfen folgern.

10Oder streiten sie über den Fall, wenn oberhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem einer der Ansicht ist, wir folgern vom Zureichen auf das Werfen, während der andere der Ansicht ist, wir folgern nicht vom Zureichen auf das Werfen; innerhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er schuldig sei, weil wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es?

11R. Joseph sprach: Dies war auch dem R. Ḥisda fraglich, und R. Hamnuna entschied es ihm aus folgendem: Wenn aus einem Privatgebiete in ein Privatgebiet durch ein eigentliches öffentliches Gebiet, so ist man nach R. A͑qiba schuldig und nach den Weisen frei. Wenn es ‘eigentliches öffentliches Gebiet’ heißt, so streiten sie ja entschieden über den Fall, wenn innerhalb der zehn [Handbreiten],

12Wovon gilt dies: wenn vom Hinüberbringen, wieso ist man nur innerhalb zehn [Handbreiten] schuldig, oberhalb aber nicht schuldig, R. Elea͑zar sagte ja, wer einen Gegenstand oberhalb zehn [Handbreiten] hinausbringt, sei schuldig, denn auf diese Weise trugen die Söhne Qehaths!? Doch wohl vom Werfen, und nur innerhalb zehn [Handbreiten] ist man schuldig, oberhalb aber ist man nicht schuldig. Schließe hieraus, daß sie darüber streiten, ob es, wenn es aufgenommen ist, ebenso ist, als läge es. Schließe hieraus. –

13Er streitet somit gegen R. Elea͑zar, denn R. Elea͑zar sagte, nach R. A͑qiba sei man auch oberhalb zehn [Handbreiten] schuldig, und ‘eigentliches öffentliches Gebiet’ heiße es nur deshalb, um die entgegengesetzte Ansicht der Rabbanan hervorzuheben.

14Dieser streitet gegen R. Ḥilqija b. Ṭobi, denn R. Ḥilqija b. Ṭobi sagte: Wenn innerhalb drei [Handbreiten], stimmen alle überein, daß man schuldig sei, wenn oberhalb zehn, stimmen alle überein, daß man frei sei, wenn von drei bis zehn, streiten R. A͑qiba und die Rabbanan.

15Desgleichen wird gelehrt: Wenn innerhalb drei [Handbreiten], stimmen alle überein, daß man schuldig sei, wenn oberhalb zehn, so ist dies nur des Feierns wegen verboten, und wenn beide Gebiete ihm gehören, so ist das von vornherein erlaubt, wenn von drei bis zehn, so ist man nach R. A͑qiba schuldig, und nach den Weisen frei.

16Der Meister sagte: Wenn beide Gebiete ihm gehören, so ist es von vornherein erlaubt. Dies wäre also eine Widerlegung Rabhs. Es wird nämlich gelehrt: Wenn sich zwei Häuser an beiden Seiten eines öffentlichen Gebietes befinden, so ist es, wie Rabba b. R. Hona im Namen Rabhs sagt, verboten, aus einem in das andere zu werfen, und wie Šemuél sagt, erlaubt, aus einem in das andere zu werfen. – Wir haben ja erklärt, wenn das eine höher und das andere niedriger ist, weil [der Gegenstand] herabfallen und man zum Tragen verleitet werden könnte.

17R. Ḥisda sprach zu R. Hamnuna, manche sagen, R. Hamnuna zu R. Ḥisda: Woher das, was die Rabbanan gesagt haben, daß unter drei [Handbreiten der Gegenstand] als verbunden betrachtet wird? Dieser erwiderte: Weil es nicht möglich ist, das öffentliche Gebiet mit einer Zange oder einem Hobel zu glätten. –

18Demnach auch drei!? Ferner haben wir gelernt, daß, wenn man die Wände [der Festbütte] von oben nach unten herabhängen läßt, sie, wenn diese drei Handbreiten von der Erde entfernt sind, unbrauchbar sei. Demnach ist sie, wenn weniger als drei, brauchbar!? –

19Hierbei aus dem Grunde, weil es eine Wand ist, durch die Ziegen eindringen können. – Allerdings in dem Falle, wenn die Entfernung sich unten befindet, weshalb aber in dem Falle, wenn sie sich oben befindet!? – Vielmehr, daß [Gegenstände bei einer Entfernung] unter drei [Handbreiten] als verbunden gelten, ist eine überlieferte Halakha.

20Die Rabbanan lehrten: Wenn aus öffentlichem Gebiete in ein öffentliches Gebiet, dazwischen sich ein Privatgebiet befindet, so ist man nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei. Rabh und Šemuél sagen beide, man sei auch nach Rabbi nur dann schuldig, wenn das Privatgebiet eine Bedachung hat, weil wir sagen, das Haus werde als gefüllt betrachtet, nicht aber, wenn es keine Bedachung hat. R. Ḥana sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Nach Rabbi ist man zweimal schuldig, einmal wegen Hinausbringens und einmal wegen Hereinbringens.

21R. Ḥana saß und dachte über folgende Schwierigkeit nach:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.