Schabbat — Blatt 97b
1Demnach ist man nach Rabbi wegen der Abzweigung neben der Hauptarbeit besonders schuldig,
2während gelehrt wird: Rabbi sagt: ‘Worte’, ‘die Worte’, ‘diese Worte’, das sind die neununddreißig Arbeiten, die Moše am Sinaj [verboten wurden]!?
3Da sprach R. Joseph zu ihm: Der Meister bezieht dies auf [Rabbi], wonach sich Rabbi mit sich selbst in Widerspruch befindet, R. Jehuda aber bezieht dies auf R. Jehuda und findet keinen Widerspruch.
4Es wird nämlich gelehrt: Wenn aus einem Privatgebiete in ein öffentliches Gebiet und es vier Ellen auf öffentlichem Gebiete zurücklegt, so ist man nach R. Jehuda schuldig und nach den Weisen frei.
5Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Nach R. Jehuda ist man zweimal schuldig, einmal wegen des Hinausbringens, und einmal wegen des Werfens. Wollte man sagen, man sei nur einmal schuldig, so wäre man demnach nach den Rabbanan ganz frei, wo man doch aus einem Privatgebiete in ein öffentliches Gebiet gebracht hat!? – Wieso denn, vielleicht ist man tatsächlich nach R. Jehuda nur einmal schuldig, und nach den Rabbanan ganz frei, und zwar in dem Falle, wenn man gewünscht hat, der Gegenstand möge, sobald er das öffentliche Gebiet erreicht hat, da liegen bleiben.
6Ihr Streit besteht in folgendem: R. Jehuda ist der Ansicht, wir sagen, sobald [der Gegenstand vom Lufträume] aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge er, somit ist sein Wunsch erfüllt, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir sagen nicht, sobald er aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge er, somit ist sein Wunsch nicht erfüllt. Man ist aber nach R. Jehuda wegen einer Abzweigung neben einer Hauptarbeit nicht schuldig!? –
7Dies ist nicht einleuchtend, denn es wird gelehrt: R. Jehuda fügt noch das Ausgleichen der Kettenfäden und das Anschlägen mit dem Spatel hinzu. Diese erwiderten ihm: Das Ausgleichen gehört zum Anzetteln, das Anschlägen gehört zum Weben. Doch wohl, wenn man beides zusammen ausgeübt hat, somit ist hieraus zu entnehmen, daß man nach R. Jehuda wegen der Abzweigung neben der Hauptarbeit schuldig ist. –
8Wieso denn, tatsächlich in dem Falle, wenn man sie besonders ausgeübt hat, und nach R. Jehuda ist man wegen einer Abzweigung neben einer Hauptarbeit nicht schuldig, und ihr Streit besteht in folgendem: nach R. Jehuda sind diese Hauptarbeiten, nach den Rabbanan aber sind sie Abzweigungen.
9Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: R. Jehuda fügt noch hinzu. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, sie seien Hauptarbeiten, denn er fügt noch Hauptarbeiten hinzu, wieso aber fügt er noch hinzu, wenn du sagst, sie seien Abzweigungen!? Es wird auch gelehrt: Rabba und R. Joseph sagen beide, nach R. Jehuda sei man nur einmal schuldig.
10Rabina sprach zu R. Aši: Auch nach der zuerst vertretenen Auffassung, man sei nach R. Jehuda zweimal schuldig, [ist zu berücksichtigen, daß man den Gegenstand,] wenn man ihn da wünscht, dort nicht braucht, und wenn man ihn dort wünscht, da nicht braucht. Dieser erwiderte: Wenn man gesagt hat: er möge an jedem beliebigen Orte liegen bleiben.
11Entschieden ist man schuldig, wenn man in der Absicht, acht [Ellen] zu werfen, vier geworfen hat, dies ist ebenso, als würde man Šem von Šimo͑n schreiben; wie ist es aber, wenn man in der Absicht, vier zu werfen, acht geworfen hat; sagen wir, er hat es ja fortgebracht, oder aber, es blieb ja nicht liegen, wo er es gewünscht hat!? – Dies gleicht ja dem Falle, hinsichtlich dessen Rabina zu R. Aši gesprochen und dieser ihm erwidert hat: Wenn man gesagt hat: er möge an jedem beliebigen Orte liegen bleiben.
12Und [dein Vergleich] mit dem Schreiben des Namens Šem von Šimo͑n ist nicht zutreffend; allerdings kann man [den Namen] Šimo͑n nicht schreiben, ohne vorher Šem geschrieben zu haben, aber kann man etwa nicht acht [Ellen] werfen, ohne vier geworfen zu haben!?
13Die Rabbanan lehrten: Wer vier Ellen aus einem öffentlichen Gebiete in ein öffentliches Gebiet wirft, dazwischen ein Privatgebiet liegt, ist schuldig;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.