Schevuot — Blatt 12a
1so ist es ja beim Räucherwerke anders, da bei diesem das Weidenlassen ausscheidet;
2wenn die Rabbanan der Lehre von der [roten] Kuh, so ist es vielleicht bei der [roten] Kuh anders, weil sie einen hohen Wert hat;
3wenn die Rabbanan, die ihm entgegnethaben,
4[so ist zu erwidern:] woher, daß es R. Jehuda ist, und er habe zu ihm wie folgt gesprochen: erklärlich ist es, daß sie für einander dargebracht werden, nach meiner Ansicht, da ich sage, der Gerichtshof setze eine diesbezügliche Bedingung voraus, weshalb aber werden sie nach deiner Ansicht, daß dem nicht so sei, für einander dargebracht,
5vielleicht ist es R. Meír und er sprach zu ihm wie folgt: erklärlich ist es, daß sie für einander dargebracht werden, nach meiner Ansicht, da ich sage, die Sühne aller Böcke sei gleichmäßig, weshalb werden sie aber nach deiner Ansicht für einander dargebracht!? –
6Vielmehr, R. Johanan hatte eine Überlieferung, daß sie nach R. Šimo͑n [fehlerfrei] nicht ausgelöst werden dürfen und nach den Weisen wohl ausgelöst werden.
7Was geschieht mit ihnen nach R. Šimo͑n, nach welchem das Gericht eine diesbezügliche Bedingung nicht voraussetzt? R. Jiçḥaq erwiderte im Namen R. Joḥanans: Sie dienen als Zehrungfür den Altar.
8R. Semuél b. R. Jiçḥaq sagte: R. Šimo͑n pflichtet jedoch hinsichtlich der Sündopferböckebei, daß nicht sie selbst als Zehrung für den Altar dienen, sondern ihr Erlös,
9denn nur hierbei ist er dieser Ansicht, wo sie vorher als Brandopfer bestimmt waren, und später ebenfalls als Brandopferdargebracht werden, während jene zuerst als Sündopfer bestimmt waren und später als Brandopfer dargebracht werden mußten, und man berücksichtige den Fall nach Erlangung der Sühnewegen des Falles vor Erlangung der Sühne.
10Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn der Farre oder der Bock des Versöhnungstages abhanden gekommen war, und man an seiner Stelle einen anderen abgesondert hat, ebenso wenn die Böcke wegen Götzendienstes abhanden gekommen waren und man an ihrer Stelle andere abgesondert hat, so sind sie alle verenden zu lassen – so R. Jehuda. R. Elea͑zar und R. Šimo͑n sagen, sie seien weiden zu lassen, bis sie ein Gebrechen bekommen, sodann verkaufe man sie, und der Erlös fällt dem freiwilligen [Opferfonds] zu, denn Gemeinde-Sündopfer sind nicht verenden zu lassen.
11Weshalb denn, man sollte doch sie selbst als Brandopfer darbringen!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß man den Fall nach Erlangung der Sühne wegen des Falles vor Erlangung der Sühne berücksichtige.
12Raba sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Der andereist weiden zu lassen, bis er ein Gebrechen bekommt, sodann verkaufe man ihm und der Erlös fällt dem freiwilligen [Opferfonds] zu.
13Weshalb denn, man sollte doch ihn selbst als Brandopfer darbringen!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß man den Fall nach Erlangung der Sühne wegen des Falls vor Erlangung der Sühne berücksichtige.
14Rabina sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn der Eigentümer eines Schuldopfers gestorben ist, oder [durch Ersatz] Sühne erhalten hat, so ist es weiden zu lassen, bis es ein Gebrechen bekommt, sodann verkaufe man es, und der Erlös fällt dem freiwilligen [Opferfonds] zu; R. Eliézer sagt, es sei verenden zu lassen; R. Jehošua͑ sagt, man bringe für den Erlös ein Brandopfer dar.
15Sollte man doch es selbst als Brandopfer darbringen!? Vielmehr deshalb, weil man den Fall nach Erlangung der Sühne wegen des Falls vor Erlangung der Sühne berücksichtige. Schließe hieraus.
16Ebenso wird auch gelehrt: Wofür verwendet man die Überschüsse?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.