Schevuot — Blatt 17b

1wieso aber kann dies vorkommen, wenn du sagst, die Überlieferung laute wörtlich?

2Abajje erwiderte: Was ist dies für ein Einwand; dies kann ja vorkommen in dem Falle, wenn er den kürzeren gegangen ist und einen Feuerhakenumgedreht hat. Dies nach R. Hona, denn R. Hona sagte, wenn ein Gemeiner einen Feuerhaken umdreht, sei er des Todes schuldig.

3Der Text. R. Hona sagte: Wenn ein Gemeiner einen Feuerhaken umdreht, so ist er des Todes schuldig. – In welchem Falle: würden [die Fleischstücke], wenn er ihn nicht umgedreht hätte, nicht verbrennen, so ist dies ja selbstverständlich, und würden sie verbrennen, auch wenn er ihn nicht umgedreht hätte, so hat er ja nichts getan!? –

4In dem Falle, wenn sie, hätte er sie nicht umgedreht, in zwei Stunden verbrennen würden, !nun aber in nur einer Stunde; er lehrt uns damit, daß jede Beschleunigung einer Dienstverrichtung als Dienst angesehen werde.

5R. Oša͑ja sagte: Ich möchte etwas sagen, nur fürchte ich mich vor den Kollegen. Wer in das Haus eines Aussätzigen rückwärts ein tritt, ist, selbst wenn er sich in diesem vollständig befindet, nur nicht mit der Nase, rein, denn !es heißt:und wer in das Haus kommt, die Tora hat es also nur auf gewöhnliche Weise des Kommens verboten.

6Ich fürchte mich vor den Kollegen, denn demnach sollte dies auch vom vollständigen [Körper] gelten. Raba sprach: Wenn vollständig, so ist er ja nicht weniger als ein im Hause befindliches Gerät, denn es heißt:damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde.

7Ebenso wird auch gelehrt: Auf diesen Dächerndarf man weder Hochheiliges essen noch Minderheiliges schlachten; und wenn ein Unreiner über die Dächer in den Tempel kommt, so ist er frei, denn es heißt:und in das Heiligtum soll sie nicht kommen, die Tora hat dies nur auf gewöhnliche Weise des Kommens verboten.

8DIES IST EIN DAS HEILIGTUM BETREFFENDES GEBOT, WEGEN DESSEN [ÜBERTRETUNG] MAN NICHT SCHULDIG IST &C. Worauf bezieht er sich, daß er ‘dies ist’ sagt? – Er bezieht sich auf folgende Lehre: Siesind nicht schuldig wegen eines das Heiligtum betreffenden Gebotes oder Verbotes;

9ferner ist auch wegen eines das Heiligtum betreffenden Gebotes oder Verbotes kein Schwebe-Schuldopferdarzubringen.

10Wohl aber ist man wegen eines die Menstruation betreffenden Gebotes oder Verbotes schuldig, auch ist wegen eines die Menstruation betreffenden Gebotes oder Verbotes ein Schwebe-Schuldopfer darzubringen.

11Hierzu sagt er: dies ist ein das Heiligtum betreffendes Gebot, wegen dessen [Übertretung] man nicht schuldig ist. Welches ist das die Menstruation betreffende Gebot, wegen dessen [Übertretung] man schuldig ist? Wenn jemand den Beischlaf mit einer reinen Frau vollzieht, und sie zu ihm sagt, sie sei unrein geworden, und er sich sofort zurückzieht, so ist er schuldig, denn das Herausziehen gewährt ihm einen ebensolchen Genuß, wie das Hineinbringen.

12Es wurde gelehrt: Abajje sagte im Namen des R. Ḥija b. Rabh, man sei zweifachschuldig ; ebenso sagte auch Raba im Namen des R. Šemuèl b. Šaba im Namen R. Honas, man sei zweifach schuldig; einmal wegen des Hineinbringens und einmal wegen des Herausziehens.

13Rabba wandte dagegen ein: In welchem Falle: wollte man sagen, nahe ihrer Periode, und zwar gelte dies von einem Schriftgelehrten, so sollte er allerdings wegen des Hineinbringens schuldig sein, da er glauben könnte, er werde noch mit dem Beischlaf fertig werden, weshalb aber ist er wegen des Herausziehens schuldig, er tat es ja vorsätzlich;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.