Schevuot — Blatt 18a
1wenn aber von einem Manne aus dem gemeinen Volke, so [gleicht dies ja dem Falle] des Essens von zwei olivengroßen Stücken Talges bei einem Entfallen;
2wenn aber nicht nahe ihrer Periode, und zwar gilt dies von einem Schriftgelehrten, so sollte er nicht einmal schuldig sein, denn es war ein Zwangsfallbeim Hineinbringen und Vorsätzlichkeit beim Herausziehen; wenn aber von einem Mann aus dem gemeinen Volke, so sollte er ja nur einmal schuldig sein, wegen des Herausziehens!?
3Später erklärte Raba: Tatsächlich nahe ihrer Periode, und zwar gilt dies von einem Schriftgelehrten, jedoch wenn er nur das einewußte und nicht das andere.
4Raba sagte: Beides haben wir gelernt; wir haben dies vom Hineinbringen gelernt und wir haben dies vom Herausziehen gelernt. Wir haben es vom Herausziehen gelernt, denn er lehrt: wenn jemand den Beischlaf mit einer reinen Frau vollzieht, und sie zu ihm sagt, sie sei unrein geworden, und er sich sofort zurückzieht, so ist er schuldig.
5Wir haben es vom Hineinbringen gelernt: findet essich auf seinem, so sind sie unrein, und müssen ein Opfer darbringen. Doch wohl nach ihrer Periode, und zwar wegen des Hineinbringens.
6R. Ada b. Mathna sprach zu Raba: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, nicht nahe ihrer Periode, und zwar wegen des Herausziehens; wenn du aber einwendest, vom Herausziehen sei dies nicht [zu lehren] nötig, da dies bereits gelehrtwurde, so lehrt er uns hauptsächlich folgendes: findet es sich auf ihrem, so sind sie des Zweifels wegen unrein und brauchen kein Opfer darzubringen. Und da er den Fall lehrt, wenn es sich auf ihrem findet, so lehrt er auch den Fall, wenn es sich auf seinem findet.
7Rabina entgegnete R. Ada: Wieso kannst du dies auf den Fall beziehen, wenn nicht nahe ihrer Periode, und es gelte vom Herausziehen, er lehrt ja: ‘findet es sich’, worunter nachher zu verstehen ist, und beim Herausziehen erfolgt es von vornherein, wo er Kenntnis hat!?
8Raba sprach zu ihm: Höre auf das, was dir dein Meister sagt. – Wieso kann ich darauf hören, hierzu wird ja gelehrt, dies sei ein die Menstruation betreffendes Gebot, dessentwegen man schuldig ist, und wenn dem sowäre, so wäre dies ja ein Verbot!?
9Dieser erwiderte: Wenn du [diese Lehre] lehrst, so erkläre sie als lückenhaft und lehre sie wie folgt: dies ist ein die Menstruation betreffendes Verbot, dessentwegen man schuldig ist; wenn jemand den Beischlaf mit einer reinen Frau vollzieht, und sie zu ihm sagt, sie sei unrein geworden, und er sich sofort zurückzieht, so ist er schuldig; dies ist ein die Menstruation betreffendes Gebot &c.
10Der Meister sagte: Und er sich sofort zurückzieht, so ist er schuldig. Wie mache er es nun? R. Ilona erwiderte im Namen Rabas: Er stemme seine zehn Fingerspitzengegen den Boden, bis [das Glied] schlaff wird, und gut.
11Raba sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn jemand einen inzestuösen Beischlaf mit schlaffem Gliede vollzieht, er frei sei; wenn man nämlich sagen wollte, er sei schuldig, und in unsrem’ Falle sei er nur deshalb frei, weil dies ein Zwangsfall ist, so müßte er ja, wenn dies ein Zwangsfall ist, frei sein, auch wenn er sich sofort zurückzieht, denn es ist ja ein Zwangsfall.
12Abajje entgegnete ihm: Tatsächlich, kann man sagen, ist man, wenn man einen inzestuösen Beischlaf mit schlaffem Gliede vollzieht, schuldig, und in unsrem Falle ist er deshalb frei, weil dies ein Zwangsfall ist, wenn du aber einwendest, weshalb er denn schuldig sei, wenn er sich sofort zurückzieht, [so ist zu erwidern:] weil er sich bei einem kleineren Genusse zurückziehen sollte und sich bei einem größeren Genusse zurückgezogen hat.
13Rabbab. Hanan sprach zu Abajje: Demnach gibt es ja den Unterschied zwischen lang und kurzauch bei der Menstruation,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.