Schevuot — Blatt 19b

1‘In allen’, also auch im ersten, aber er ist ja auf jeden Fall unrein!? Raba erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er zuerst den einen gegangen ist, und als er darnach den anderen ging, es vergessen hatte, daß er den ersten gegangen ist; er hatte also nur einen Teil des Bewußtwerdens.

2Ihr Streit besteht in folgendem: der erste Autor ist der Ansicht, wir sagen, ein Teil des Bewußtwerdens gleiche dem ganzen Bewußtwerden, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, wir sagen nicht, ein Teil des Bewußtwerdens gleiche dem ganzen Bewußt wer den. –

3«Wenn er den einen gegangen und eingetreten ist, und darauf besprengt und wiederum besprengt wurde und untergetaucht ist, dann den anderen gegangen und eingetreten ist, so ist er schuldig, und nach R. Šimo͑n frei. » Weshalb ist er schuldig, das Bewußtwerden ist ja nur ein zweifelhaftes!?

4R. Joḥanan erwiderte: Hierbei behandelten sie das zweifelhafte Bewußtwerden als sicheresBewußtwerden. Reš Laqiš erwiderte: Hier ist R. Jišma͑él vertreten, welcher sagt, vorher sei kein Bewußtwerden erforderlich. –

5Ich will auf einen Widerspruch hin weisen, in dem R. Joḥanan sich mit sich selbst befindet, und auf einen Widerspruch, in dem Reš Laqiš sich mit sich selbst befindet. Es wird gelehrt: Wer zweifelhaften Talggegessen hat und Bewußtwerdenerlangt, und wiederum zweifelhaften Talg gegessen hat und Bewußtwerden erlangt, muß, wie Rabbi sagt, wie er wegen jedes Falles besonders ein Sündopfer darbringen müßte, auch wegen jedes Falles besonders ein Schwebe-Schuldopfer darbringen;

6R. Šimo͑n b. Jehuda und R. Elea͑zar b. Šimo͑n sagen im Namen R. Šimo͑ns, er bringe nur ein Schwebe-Schuldopfer dar, denn es heißt:wegen des Versehens, das er versehentlich begangen hat, die Tora bestimmte e i n Schwebe-Schuldopfer wegen vieler Versehen.

7Hierzu sagte Reš Laqiš: Hier lehrt Rabbi, daß mehrfaches Bewußtwerden von zweifelhaften Vergehen hinsichtlich der Sündopfer von einander zu trennensind.

8R. Joḥanan aber erklärte: Wie sonst mehrfaches Bewußtwerden zweifelloser Vergehen hinsichtlich der Sündopfer von einander zu trennen sind, ebenso sind auch mehrfache Bewußtwerden von zweifelhaften Vergehen hinsichtlich der Schuldopfer von einanderzu trennen.

9Allerdings ist der Widerspruch, in dem R. Joḥanan sich mit sich selber befindet, zu erklären, denn diesgilt nur von diesem Falle, nicht aber von der ganzen Tora; nur von diesem Falle, weil hierbei das Bewußtwerden nicht ausdrücklich genannt wird, sondern nur aus [dem Worte] entfälltentnommen wird, nicht aber in der ganzen Tora, denn es heißt:oder er sich bewußt wird, es muß also ein richtiges Bewußtwerden sein;

10gegen Reš Laqiš aber [ist ja einzuwenden:] weshalb addiziert er sieR. Jišma͑él, er sollte sie doch Rabbi addizieren!? – Er lehrt uns folgendes: nach R. Jišma͑él ist kein Bewußtwerden vorher nötig. –

11Selbstverständlich ist es nach ihm nicht nötig, da nach ihm kein Schriftverszurückbleibt, denn aus [dem Worte] entfällt entnimmt er ja das Unbewußtsein der Heiligkeit!? – Man könnte glauben, er habe dafür keine Andeutung in der Schrift, wohl aber eine überlieferte Lehre, so lehrt er uns.

12ES GIBT ZWEI ARTEN VON SCHWÜREN, DIE IN VIER ZERFALLEN; EIN SCHWUR, DASS ICH ESSEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT ESSEN WERDE; DASS ICH GEGESSEN HABE, ODER: DASS ICH NICHT GEGESSEN HABE.

13[WENN ER GESAGT HAT:] EIN SCHWUR, DASS ICH NICHT ESSEN WERDE, UND EIN MINIMUM GEGESSEN HAT, SO IST ER SCHULDIG – SO R. A͑QIBA. SIE SPRACHEN ZU R. A͑QIBA: WO FINDEN WIR DENN, DASS JEMAND WEGEN DES ESSENS EINES MINIMUMS SCHULDIG SEI, DASS DIESER SCHULDIG SEIN SOLLTE!? R. A͑QIBA ERWIDERTE IHNEN: WO FINDEN WIR DENN, DASS JEMAND WEGEN DES SPRECHENS EIN OPFER DARZUBRINGEN HAT!?

14GEMARA. Demnach ist unter ‘essen’ zu verstehen: ich werde essen; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: [Sagt jemand:] ein Schwur, daß ich deines nicht essen werde, ein Schwur, [wenn] ich deines essen werde, kein Schwur, wenn ich deines nicht essen werde, so ist es ihm verboten!?

15Abajje erwiderte: Tatsächlich heißt dies: ich werde essen, dennoch besteht hier kein Widerspruch, denn eines gilt von dem Falle, wenn man ihn zu essen nötigt, und eines gilt von dem Falle,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.