Schevuot — Blatt 20a
1wenn man ihn nicht zu essen nötigt.
2Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn man ihn nicht zu essen nötigt, und jene Barajtha spricht von dem Falle, wenn man ihn zu essen nötigt, und er sagt: ich esse nicht, ich esse nicht; wenn er schwört, !meint er es wie folgt: ein Schwur, daß ich nicht essen werde.
3R. Aši erwiderte: Lies: ein Schwur, daß ich deines nicht essen werde. – Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, er habe sich nur versprochen, so lehrt er uns.
4Die Rabbanan lehrten: Der Ausspruch gilt als Schwur, die Enthaltung gilt als Schwur, wegen der Bezugnahme auf die Enthaltung ist man, wenn du sagst, die Enthaltung gelte als Schwur, schuldig, wenn aber nicht, frei. – ‘Wenn du sagst, die Enthaltung gelte als Schwur’, du sagtest ja, die Enthaltung gelte als Schwur!?
5Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: der Ausspruch gilt als Schwur, die Enthaltung kann von einem Schwure erfaßt werden, die Bezugnahmeauf die Enthaltung gilt, wenn du sagst, jene werde vom Schwure erfaßt, als ausgesprochener Schwur und man ist derentwegen schuldig, wenn aber nicht, so ist man frei. –
6Woher, daß der Ausspruch als Schwur gilt? – Es heißt:oder wenn jemand schwört und mit den Lippen ausspricht. – Auch bei der Enthaltung heißt es ja:jedes Gelübde und jeder Schwur der Enthaltung!? –
7Vielmehr, woher, daß die Enthaltung vom Schwure erfaßt wird? – Es heißt:oder durch einen Schwursich zur Enthaltung verpflichtet. –
8Auch beim Ausspruch heißt es ja:alles, was ein Mensch mit einem Schwure ausspricht!?
9Vielmehr, erklärte Abajje, daß der Ausspruch als Schwur gilt, ist hieraus zu entnehmen:falls sie sich aber an einen Mann verheiraten sollte, während noch Gelübde auf ihr lasten, oder Worte, die ihre Lippen gesprochen haben, durch die sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, und da hier von einem Schwure nicht gesprochen wird, so kann sie sich die Enthaltung nur durch einen Ausspruch auferlegt haben.
10Raba erklärte: Tatsächlich, kann ich sagen, gilt das, was vom Schwure erfaßt wird, nicht als ausgesprochener Schwur, nur meint er es wie folgt: der Ausspruch gilt als Schwur, die Enthaltung gilt ebenfalls als Schwur, die Bezugnahme auf die Enthaltung setzte die Schrift zwischen Gelübde und Schwur; hat man sie daher in Gelübdeform ausgesprochen, so gilt sie als Gelübde, wenn in Schwur form» so gilt sie als Schwur. –
11Wo wurde sie da gesetzt? –Und wenn sie im Hause ihres Ehemannes ein Gelübde abgelegt hat, oder sich eine Enthaltung auferlegt hat, durch Schwur &c.
12Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wird gelehrt: Wenn jemand etwas von einem Schwure erfassen läßt, so ist dies, wie Abajje sagt, ebenso, als hätte er einen Schwur ausgesprochen, und wie Raba sagt, nicht ebenso, als hätte er einen Schwur ausgesprochen.
13Man wandte ein: Was heißt eine Enthaltung, von der in der Tora gesprochen wird? Wenn jemand sagt: ich nehme auf mich, weder Fleisch zu essen noch Wein zu trinken, wie am Tage, an dem mein Vater gestorben ist, oder jener gestorben ist, oder wie am Tage, an dem Gedalja, der Sohn Aḥiqams, getötet wurde, wie am Tage, an dem ich Jerušalem in seiner Zerstörung gesehen habe, so ist es ihm verboten. Hierzu sagte Šemuél: Dies nur dann, wenn er an jenem Tage ein Gelübde abgelegt hat.
14Einleuchtend ist nun die Ansicht Abajjes, denn wenn die Bezugnahme auf ein Gelübde als Gelübde gilt, so gilt auch die Bezugnahme auf einen Schwur als Schwur;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.