Schevuot — Blatt 21a

1so lehrt er uns, [daß man so erkläre,] wie dieser ihm erwiderthat.

2Wenn du willst, sage ich: wie wegen des Falschschwures ein Opfer darzubringen ist, ebenso ist auch wegen des Nichtigkeitsschwures ein Opfer darzubringen, und zwar ist hier R. A͑qiba vertreten, nach dem man wegen des assertorischen [Schwures] wie wegen des promissorischen schuldig ist.

3Man wandte ein: Was heißt ein Nichtigkeitsschwur? Wenn man das, was jedem Menschen bekannt ist, verkehrt beschwört. Ein Falschschwur? Wenn man etwas beschwört und es sich andersverhält!? – Lies: wenn man etwas beschwört und [nachher] anders verfährt.

4Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Jirmejas im Namen R. Abahus im Namen R. Joḥanans: [Schwört jemand:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, so ist dies [eventuell] ein Falsch[schwur], und das Verbot findet sich [im Schriftverse:] ihr sollt nicht in meinem Namen falsch schwören; [schwört jemand:] ich werde essen, oder: ich werde nicht essen, so übertritt er das Verbot: er soll sein Wort nicht brechen. Welches ist ein Nichtigkeitsschwur? – Wenn jemand etwas, was jedem Menschen bekannt ist, verkehrt beschwört.

5R. Papa sagte: R. Abahu sagte dies nicht ausdrücklich, vielmehr ist dies durch einen Schluß gefolgert worden. R. Idi b. Abin sagte im Namen R. A͑mrams im Namen R. Jiçḥaqs im Namen R. Joḥanans: R. Jehuda sagte im Namen R. Jose des Galiläers: Wegen aller Verbote der Tora ist nur dann zu geißeln, wenn durch das Verbot eine Tätigkeit ausgeübt wird, wenn aber dadurch keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist dieserhalb nicht zu geißeln, ausgenommen das [falsche] Schwören, das Umtauschenund das Fluchen seines Nächsten beim Gottesnamen.

6Woher dies vom Schwören? R. Joḥanan erwiderte im Namen des R. Šimo͑n b. Joḥaj: Die Schrift sagt:du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht umsonst aussprechen, denn er reinigt nicht; das himmlische Gericht reinigt ihn nicht, wohl aber geißelt und reinigt ihn das irdische Gericht.

7R. Papa sprach zu Abajje: Vielleicht meint es der Allbarmherzige wie folgt: er wird überhaupt nicht gereinigt!? – Hieße es: denn er wird nicht gereinigt, so würdest du recht haben, wenn es aber heißt: denn der Herr reinigt nicht, [so erkläre man,] der Herr reinigt ihn nicht, wohl aber geißelt und reinigt ihn das irdische Gericht. –

8Wir wissen dies also vom Nichtigkeitsschwure, woher dies vom Falschschwure? R. Joḥanan erklärte in seinem eigenen Namen: Es heißt zweimalumsonst, und da [die Wiederholung] nicht auf den Nichtigkeitsschwur zu beziehen ist, so beziehe man sie auf den Falschschwur.

9Dagegen wandte R. Abahu ein: Auf welchen Falschschwur: wollte man sagen, wenn jemand geschworen hat, er werde nicht essen, und gegessen hat, so ist dies ja ein Verbot, wobei eine Tätigkeit ausgeübt wird, und wollte man sagen, wenn jemand geschworen hat, er werde essen, und nicht gegessen hat, so wird er ja nicht gegeißelt!? Es wird nämlich gelehrt: [Wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß er diesen Laib an diesem Tage essen werde, und der Tag vorüber ist, ohne daß er ihn gegessen hat, so ist er, wie R. Joḥanan und Reš Laqiš übereinstimmend sagen, nicht zu geißeln.

10R. Joḥanan sagt, er sei nicht zu geißeln, weil dies ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt worden ist, und wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln; Reš Laqiš sagt, er sei zu geißeln, weil die Warnung nur eine eventuelle sein kann, und die eventuelle Warnung gilt nicht als Warnung.

11Hierzu sagte R. Abahu: Wenn [er gesagt hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen. – Welchen Unterschied gibt es dennhierbei? Raba erwiderte: Die Tora hat ausdrücklich den Falschschwur mit dem Nichtigkeitsschwure verglichen: wie der Nichtigkeitsschwur assertorisch ist, ebenso ist auch der Falschschwur assertorisch.

12R. Jirmeja wandte gegen R. Abáhu ein: [Sagt jemand:] Ein Schwur, daß ich diesen Laib nicht essen werde, ein Schwur, daß ich ihn nicht essen werde, so ist er, wenn er ihn gegessen hat, nur einmal schuldig.

13Dies ist ein Bekräftigungsschwur, wegen dessen [Verletzung] man bei Vorsatz sich der Geißelung schuldig macht, und bei Unvorsätzlichkeit ein auf- und absteigendes Opfer darbringen muß.

14[Die Worte] ‘dies ist’ schließen wohl den Fall aus, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, daß er nämlich nicht zu geißeln ist!? – Nein, sie schließen den Fall, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, hinsichtlich des Opfers aus; dies ist [ein Schwur,] wegen dessen [Verletzung] man bei Unvorsätzlichkeit ein auf- und absteigendes Opfer darbringen muß, nicht aber, wenn [jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen. Dies nach R. Jišma͑él, welcher sagt, man sei wegen des promissorischen [Bekräftigungsschwures] nicht schuldig. – Wohl aber ist er zu geißeln;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.