Schevuot — Blatt 21b

1wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: dies ist ein Nichtigkeitsschwur, wegen dessen [Verletzung] man sich bei Vorsatz der Geißelung schuldig macht und bei Unvorsätzlichkeit frei ist; [die Worte] ‘dies ist’ schließen wohl den Fall aus, [wenn jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, daß er nämlich nicht zu geißeln ist!? –

2Nein, dies ist [ein Nichtigkeitsschwur], wegen dessen [Verletzung] man hei Unvorsätzlichkeit frei von einem Opfer ist; wenn [jemand aber geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, so ist er bei Unvorsätzlichkeit ein Opfer schuldig. Dies nach R. A͑qiba, nach dem man wegen des assertorischen [Bekräftigungsschwures] wie wegen des promissorischen schuldig ist. –

3Du sagtest ja, der Anfangssatz vertrete die Ansicht R. Jišma͑éls, somit vertritt ja der Anfangssatz die Ansicht R. Jišma͑éls und der Schlußsatz die Ansicht R. A͑qibas!? – Das ganze vertritt die Ansicht R. A͑qibas, denn der Anfangssatz schließt nicht den Fall aus, wenn [jemand geschworen hat:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, hinsichtlich des Opfers, vielmehr schließt er den Fall aus, wenn [jemand geschworen hat:] ich werde essen, und nicht gegessen hat, hinsichtlich der Geißelung, ein Opfer ist er aber schuldig. –

4Weshalb diese Unterscheidung? – Es ist einleuchtend, daß, wenn er von einem promissorischen [Schwure] spricht, er einen promissorischen Fall ausschließt, aber sollte er denn, wenn er von einem promissorischen spricht, einen assertorischen ausschließen!?

5[WENN JEMAND GESAGT HAT:] DASS ER NICHT ESSEN WERDE UND EIN MINIMUM GEGESSEN HAT, SO IST ER SCHULDIG &C. Sie fragten: Ist R. A͑qiba in der ganzen Tora der Ansicht R. Šimo͑ns, nach dem man wegen eines Minimums schuldig ist, denn es wird gelehrt, R. Šimo͑n sagte, hinsichtlich der Geißelung sei ein Minimum [strafbar], und nur hinsichtlich des Opfers sei die Olivengröße festgesetzt;

6demnach gilt dieser Streit auch von anderen Fällen, und sie streiten über diesen Fall nur deshalb, um die weitgehendste Ansicht der Rabbanan hervorzuheben: obgleich man sagen könnte, wenn er diespräzisiert hätte, wäre er schuldig, ebenso sei er schuldig, auch wenn er dies nicht präzisiert hat, so lehrt er uns, daß er dennoch frei ist;

7oder aber ist er sonst der Ansicht der Rabbanan, und nur hierbei berücksichtigt er folgendes: wenn er dies präzisiert hätte, wäre er schuldig, ebenso ist er schuldig, auch wenn er es nicht präzisiert hat? –

8Komm und höre: Sie sprachen zu R. A͑qiba: Wo finden wir denn, daß jemand wegen des Essens eines Minimums schuldig sei, daß dieser schuldig sein sollte!? Wenn dem nun sowäre, so sollte er ihnen erwidert haben, er sei in der ganzen Tora der Ansicht R. Šimo͑ns. –

9Er erwiderte ihnen nach ihrer Ansicht: ich bin in der ganzen Tora der Ansicht R. Šimo͑ns, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß er, da er schuldig wäre, wenn er dies präzisiert hätte, schuldig ist, auch wenn er es nicht präzisiert hat. Darauf erwiderten ihm die Rabbanan: nein. –

10Komm und höre: R. A͑qiba sagte: Wenn ein Nazir sein Brot in Wein eintunkt und ein olivengroßes Quantum sich vereinigen läßt, so ist er schuldig. Wenn man nun sagen wollte, er sei sonst der Ansicht R. Šimo͑ns, wozu ist nun die Vereinigung nötig!?

11Ferner haben wir gelernt: [Wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich nicht essen werde, und Aas, Totverletztes, Ekel- und Kriechtiere gegessen hat, so ist er schuldig, und nach R. Šimo͑n frei. Und auf unseren Einwand, weshalb er denn schuldig sei, der Schwur besteht ja bereits seit [der Gesetzgebung am] Berge Sinaj, erwiderten Rabh, Šemuél und R. Joḥanan, wenn er mit den verbotenen auch erlaubte Dinge einbegriffen hat,

12und Reš Laqiš erklärte, es könne sich nur um den Fall handeln, wenn er ein halbes Quantum’ präzisierthat, und zwar nach den Rabbanan, oder auch ohne Präzisierung, jedoch nach R. A͑qiba, welcher sagt, das sich auferlegte Verbot erstrecke sich auch auf ein Minimum.

13Wenn man nun sagen wollte, er sei sonst der Ansicht R. Šimo͑ns, so besteht ja auch hinsichtlich des Minimums der Schwur bereits seit [der Gesetzgebung am] Berge Sinaj!? Hieraus ist also zu entnehmen, daß er sonst der Ansicht der Rabbanan ist. Schließe hieraus.

14SIE SPRACHEN ZU R. A͑QIBA: WO FINDEN WIR &C. Etwa nicht, dies ist ja bei einer Ameiseder Fall!? – Anders ist es bei einem lebenden Geschöpfe. –

15Dies ist ja beim Heiligender Fall!? – Bei diesem ist der Wert einer Peruta erforderlich. –

16Dies ist ja bei der Präzisierung der Fall!? – Bei der Präzisierung ist es ebenso wie bei einem lebenden Geschöpfe.

17– Dies ist ja bei der Erdeder Fall.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.