Schevuot — Blatt 25a
1Wir sprechen von den Sündopfern.
2Rabina erklärte: Er spricht nur von Fällen, bei welchen das Verbot sich nur auf eßbare Dinge erstreckt, nicht aber vom Schwure, der sich auch auf nicht eßbare Dinge erstreckt. –
3Aber die Heiligkeit erstreckt sich ja auch auf Holz und Steine!? –
4Vielmehr, er spricht nur von konkrete Dinge betreffenden Fällen, nicht aber vom Schwure, der sich auch auf abstrakte Dinge erstreckt, beispielsweise: ich werde schlafen, oder: ich werde nicht schlafen.
5EINERLEI OB DIE DINGE IHN SELBST ODER ANDERE BETREFFEN, EINERLEI OB DIE DINGE KONKRETE ODER ABSTRAKTE SIND.
6ZUM BEISPIEL: SAGT JEMAND: EIN SCHWUR, DASS ICH JENEM ETWAS GEBEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT GEBEN WERDE; DASS ICH GEGEBEN HABE, ODER: DASS ICH NICHT GEGEBEN HABE;
7DASS ICH SCHLAFEN WERDE, ODER: DASS ICH NIGHT SCHLAFEN WERDE; DASS ICH GESCHLAFEN HABE, ODER: DASS ICH NICHT GESCHLAFEN HABE; DASS ICH EIN STEINCHEN INS MEER WERFEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT WERFEN WERDE; DASS ICH GEWORFEN HABE, ODER: DASS ICH NICHT GEWORFEN HABE.
8R. JIŠMA͑ÉL SAGT, MAN SEI NUR WEGEN DES PROMISSORISCHEN [SCHWURES] SCHULDIG, DENN ES HEISST:Böses oder Gutes zu tun.
9R. A͑QIBA SPRACH ZU IHM: DEMNACH WEISS ICH DIES NUR VON FALLEN, WO ES ZUM BÖSEN ODER ZUM GUTEN ERFOLGT, WOHER DIES NUN VON FÄLLEN, WO ES NICHT ZUM BÖSEN ODER ZUM GUTEN ERFOLGT!?
10JENER ERWIDERTE: VON DER EINBEGREIFUNGDES SCHRIFTVERSES. DIESER ENTGEGNETE: WENN DIE SCHRIFT DAS EINE EINBEGREIFT, SO BEGREIFT SIE AUCH DAS ANDERE EIN.
11GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Bei Gelübden ist es strenger als bei Schwüren und bei Schwüren ist es strenger als bei Gelübden. Bei Gelübden ist es strenger, denn Gelübde erstrecken sich sowohl auf gebotene als auch auf freigestellte Dinge, was bei den Schwüren nicht der Fall ist;
12bei Schwüren ist es strenger, denn die Schwüre erstrecken sich sowohl auf abstrakte Dinge als auch auf konkrete, was bei den Gelübden nicht der Fall ist.
13ZUM BEISPIEL: SAGT JEMAND: EIN SCHWUR, DASS ICH JENEM ETWAS GEBEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT GEBEN WERDE. Was heißt ‘geben’: wollte man sagen, Almosen an einen Armen, so besteht ja der Schwur bereits seit [der Gesetzgebung am] Berge Sinaj, denn es heißt:du sollst ihm geben!? –
14Vielmehr, eine Gabe an einen Reichen.
15DASS ICH SCHLAFEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT SCHLAFEN WERDE. Dem ist ja aber nicht so, R. Joḥanan sagte ja, wenn jemand schwört, er werde drei Tage nicht schlafen, so geißeleman ihn, und er schlafe sofort!? –
16Dies, wenn er ‘drei Tage’ gesagt hat, während hier von dem Falle gesprochen wird, wenn er nicht ‘drei Tage’ gesagt hat.
17DASS ICH EIN STEINCHEN INS MEER WERFEN WERDE, ODER: DASS ICH NICHT WERFEN WERDE. Es wurde gelehrt: [Sagte jemand:] ein Schwur, daß jener ein Steinchen ins Meer geworfen hat, oder: daß er nicht geworfen hat, so ist er, wie Rabh sagt, schuldig, und wie Šemuél sagt, frei:
18Rabh sagt, er sei schuldig, denn dies kann bejahend und verneinend erfolgen; Šemuél sagt, er sei frei, weil dies nicht promissorisch erfolgen kann.
19Es ist anzunehmen, daß sie denselben Streit führen, wie R. Jišma͑él und R. A͑qiba, denn wir haben gelernt: R. Jišma͑él sagt, man sei nur wegen des promissorischen [Schwures] schuldig, denn es heißt: Böses oder Gutes zu tun. R. A͑qiba sprach zu ihm: Demnach weiß ich dies nur von Fällen, wo es zum Bösen oder zum Guten erfolgt, woher dies nun von Fällen, wo es nicht zum Bösen oder zum Guten erfolgt!?
20Jener erwiderte: Von der Einbegreifung des Schriftverses. Dieser entgegnete: Wenn die Schrift das eine einbegreift, so begreift sie auch das andere ein.
21Rabh wäre also der Ansicht R. A͑qibas und Šemuél der Ansicht R. Jišma͑éls. –
22Über die Ansicht R. Jišma͑éls streiten sie überhaupt nicht, wenn man nach R. Jišma͑él wegen eines [Schwures], der promissorisch geleistet werden kann, assertorisch nicht schuldig ist, um wieviel weniger wegen eines Schwures, der promissorisch nicht geleistet werden kann,
23sie streiten nur über die Ansicht R. A͑qibas. Rabh ist entschieden der Ansicht R. A͑qibas, aber auch Šemuél kann erwidern: nach R. A͑qiba ist man nur dann wegen des assertorischen Schwures schuldig, wenn er auch promissorisch geleistet werden kann, nicht aber wegen eines solchen, der promissorisch nicht Vorkommen kann. –
24Es wäre anzunehmen, daß sie denselben Streit führen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.