Schevuot — Blatt 25b
1wie R. Jehuda b. Bethera und die Rabbanan; denn wir haben gelernt: Wenn jemand geschworen hat, eine gesetzliche Vorschrift zu unterlassen, und sie nicht unterlassen hat, so ist er frei, eine gesetzliche Vorschrift auszuüben, und sie nicht ausgeübt hat, so ist er frei. Eigentlich sollte durch einen Schluß gefolgert werden, daß er schuldig sei, und zwar nach der Lehre des R. Jehuda b. Bethera, denn R. Jehuda b. Bethera sagte: Wenn man schuldig ist wegen [eines Schwures betreffend] freigestellte Handlungen, zu denen man nicht seit [der Gesetzgebung am] Berge Sinaj eidlich verpflichtet ist, um wieviel mehr ist man schuldig wegen [eines Schwures betreffend] gesetzliche Vorschriften, zu denen man seit [der Gesetzgebung am] Berge Sinaj eidlich verpflichtet ist.
2Man erwiderte ihm: Nein, wenn dies bei einem freigestellte Handlungen betreffenden Schwure, bei dem die Bejahung der Verneinung gleicht, der Fall ist, sollte dies auch bei einem gesetzliche Vorschriften betreffenden Schwure der Fall sein, bei dem die Verneinung nicht der Bejahunggleicht!?
3Rabh wäre also der Ansicht des R. Jehuda b. Bethera und Šemuél der Ansicht der Rabbanan. –
4Über die Ansicht des R. Jehuda b. Bethera streiten sie überhaupt nicht, wenn nach ihm [der Schwur] bejahend und verneinend nicht zu sein braucht, um wieviel weniger braucht er promissorisch und assertorischzu sein,
5sie streiten nur über die Ansicht der Rabbanan. Šemuél ist entschieden der Ansicht der Rabbanan, aber auch Rabh kann erwidern: nach den Rabbanan braucht der Schwur nur bejahend und verneinend nicht zu sein, weil es ausdrücklich heißt: Böses oder Gutes zu tun, promissorisch und assertorisch aber muß er sein können, was nur aus der Einbegreifung des Schriftversesgefolgert wird.
6R. Hamnuna wandte ein: [Sagte jemand:] ich habe heute nichts gegessen, oder: ich habe heute keine Tephillin angelegt, [und als ein anderer zu ihm sagte:] ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, so ist er schuldig. Einleuchtend ist dies [vom Schwure:] ich habe nicht gegessen, denn er kann auch schwören: ich werdenicht essen, wieso aber [gilt dies beim Schwure:] ich habe keine [Tephillin] angelegt, kann er denn schwören: ich werde keineanlegen!?
7Er erhob diesen Ein wand und er selber erwiderte auch: Er lehrt dies je nachdem: ich habe nicht gegessen, hinsichtlich des Opfers, ich habe keine [Tephillin] angelegt, hinsichtlich der Geißelung.
8Raba wandte ein: Was heißt ein Nichtigkeitsschwur? Wenn jemand etwas beschwört, und es den Menschen bekannt ist, daß es anders sei; wenn er beispielsweise von einer Steinsäule sagt, sie befinde sich an jener Stelle, sie sei aus Gold. Hierzu sagte U͑la, dies nur, wenn es drei Menschen bekannt ist; also nur wenn es bekannt ist, wenn aber nicht, so gilt dies als [falscher] Bekräftigungsschwur; wieso denn, hierbei kann er ja nicht schwören: sie wird aus Goldsein!?
9Er erhob diesen Einwand und er selber erklärte es auch: ist es bekannt, so ist es ein Nichtigkeitsschwur, ist es nicht bekannt, so ist es ein Falschschwur.
10Abajje sagte: Rabh pflichtet jedoch bei, daß wenn jemand zu seinem Nächsten sagte: ein Schwur, daß ich für dich Zeugnis ablegen kann, und es sich herausstellt, daß er darüber nichts weiß, er frei sei, weil hierbei der Fall ausgeschlossen ist: ich weißfür dich kein Zeugnis abzulegen.
11[Über den Fall, wenn er sagte:] ich wußte, oder: ich wußte nicht, streiten sie; [über den Fall, wenn er sagte:] ich habe Zeugnis abgelegt, oder: ich habe kein Zeugnis abgelegt, streiten sie. –
12Erklärlich ist es nach Šemuél, welcher sagt, wegen eines [falschen Schwures], der promissorisch nicht geleistet werden kann, sei man auch assertorisch nicht schuldig, daß der Allbarmherzige den Zeugnisschwuraus der Allgemeinheit des Bekräftigungsschwures ausgeschieden hat; aus welchem Grunde aber hat ihn der Allbarmherzige nach Rabh ausgeschieden!?
13Die Jünger erklärten vor Abajje: Damit man dieserhalb zweifach schuldig sei.
14Er erwiderte ihnen: Ihr könnt nicht sagen, daß man dieserhalb zweifach schuldig sei, denn es wird gelehrt:Wegen eines von diesen, da kannst ihn nur wegen eines anschuldigen, nicht aber kannst du ihn wegen zwei anschuldigen. –
15Aus welchem Grunde hat ihn der Allbarmherzige nach Abajje ausgeschieden? –
16Wegen der folgenden Lehre: Bei allenheißt es entfällt, bei diesemaber heißt es nicht entfällt; [dies lehrt,] daß man dieserhalb bei Vorsätzlichkeit wie bei Unvorsätzlichkeit schuldig sei.
17Die Jünger sprachen zu Abajje: Vielleicht ist man bei Vorsätzlichkeit einmal schuldig und bei Unvorsätzlichkeit zweimal schuldig!?
18Er erwiderte ihnen: Das ist es ja, was ich euch gesagt habe: wegen eines, wegen eines kannst du ihn anschuldigen, nicht aber kannst du ihn wegen zwei anschuldigen, und bei Vorsätzlichkeit ist es ja zweifach überhaupt nichtmöglich.
19Raba erwiderte: Dies ist ein Fall, der in der Allgemeinheit einbegriffen war, und wegen eines Novumsausgeschieden wurde, und du hast dich also nur an das Novum zu halten. –
20Demnachist Abajje der Ansicht, ein solcher Schwur sei gültig,
21und er selber sagte ja, Rabh pflichte bei, daß wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: ein Schwur, daß ich für dich Zeugnis ablegen kann, und es sich herausstellt, daß er nichts weiß, er frei sei, weil hierbei der Fall ausgeschlossen ist: ich weißfür dich kein Zeugnis abzulegen !? –
22Abajje ist davon zurückgetreten. Wenn du aber willst, sage ich:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.