Schevuot — Blatt 27b

1es sei denn, daß die Schrift ausdrücklich zusammen sagt. –

2Du kannst auch sagen, nach R. Jošija, denn er ist der Ansicht R. A͑qibas, der hier [die Regel von der] Einschließung und Ausschließunganwendet, somit bleibt das oder wegen der Trennung zurück.

3Einleuchtend ist es nämlich, wenn du sagst, hier werde von freigestellten Handlungen gesprochen, demnach werden hier gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen, was aber könnte hier ausgeschlossen werden, wenn du sagen wolltest, hier werde von gesetzlichen Vorschriften gesprochen!?

4R. JEHUDA B. BETHERA SAGTE: WENN MAN &C. WEGEN EINER FREIGESTELLTEN HANDLUNG. Die Rabbanan haben ja R. Jehuda b. Betḥera treffend erwidert!? –

5R. Jehuda b. Bethera kann dir entgegnen: der Fall, wenn man anderen Gutes zugedacht hat, gleicht ja ebenfalls nicht dem Fall, wenn man anderen Böses zugedacht hat, dennoch hat ihn der Allbarmherzige einbegriffen, ebenso hat der Allbarmherzige den Schwur, eine gesetzliche Vorschrift auszuüben, einbegriffen, obgleich er nicht dem Fall gleicht, wenn man geschworen hat, eine gesetzliche Vorschrift zu unterlassen. –

6Und die Rabbanan!? – Hierbei kann ja der Fall stattfinden: ich werde nicht Gutes tun, dort aber kann ja die Verneinung überhaupt nicht stattfinden. Eine andere Lesart: Und die Rabbanan!? – Hierbei kann der Fall stattfinden: ich werde nicht Gutes tun, dort aber kann ja nicht der Fall stattfinden: ich werde [das Gebot] nicht ausüben.

7WENN JEMAND GESAGT HAT:] EIN SCHWUR, DASS ICH DIESEN LAIB NICHT ESSEN WERDE, EIN SCHWUR, DASS ICH IHN NICHT ESSEN WERDE, EIN SCHWUR, DASS ICH IHN NICHT ESSEN WERDE, UND IHN GEGESSEN HAT, SO IST ER NUR EINMALSCHULDIG.

8DIES IST EIN BEKRÄFTIGUNGSSCHWUR, WEGEN DESSEN [VERLETZUNG] MAN BEI VORSÄTZLICHKEIT SICH DER GEISSELUNG SCHULDIG MACHT UND BEI UNVORSÄTZLICHKEIT EIN AUF- UND ABSTEIGENDES OPFER DARBRINGEN MUSS.

9WEGEN DES NICHTIGKEITSSCHWURES MACHT MAN SICH BEI VORSÄTZLICHKEIT DER GEISSELUNG SCHULDIG UND BEI UNVORSÄTZLICHKEIT IST MAN FREI.

10GEMARA. Wozu lehrt er: ein Schwur, daß ich nicht essen werde, ein Schwur, daß ich ihnnicht essen werde!? –

11Folgendes lehrt er uns: er ist nur dann einmal schuldig, wenn er zuerst gesagt hat: ich werde nicht essen, und nachher: ich werde ihn nicht essen, wenn er aber zuerst gesagt hat: ich werde ihn nicht essen, und nachher: ich werde nicht essen, so ist er zweimal schuldig.

12Dies nach Raba, denn Raba sagte: [Wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich diesen Laib nicht essen werde, so ist er schuldig, sobald er ein olivengroßes Quantum gegessen hat, wenn aber: daß ich ihn nicht essen werde, so ist er erst dann schuldig, wenn er ihn ganz aufgegessen hat.

13EIN SCHWUR, DASS ICH IHN NICHT ESSEN WERDE, SO IST ER NUR EINMAL SCHULDIG &C. Wozu ist die Wiederholungnötig!? –

14Folgendes lehrt er uns: man ist nicht [wegen des dritten besonders] schuldig, wohl aber gilt er als Schwur, und wenn sich Gelegenheit findet, so hat er Gültigkeit. –

15In welcher Hinsicht? – Dies nach Raba, denn Raba sagte, wenn er sich den ersten auf lösen ließ, trete der zweite an seine Stelle.

16Für ihn wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn jemand zwei Nazirategelobt, und nachdem er das erste absolviert und das Opfer dargebracht hat, sich das erste auflösen läßt, so wird ihm das erste für das andere angerechnet. –

17Ist es denn gleich: da ist ja das Nazirat vorhanden, und ohne Auflösung müßte er, wenn er das erste absolviert hat, auch das andere absolvieren, hierbei aber hat der zweite Schwur überhaupt keine Gültigkeit.

18Raba sagte: Wer sich einen Laib abgeschworen und ihn gegessen hat, kann, wenn er ein olivengroßes Quantum zurückgelassen hat, den Schwur auflösen lassen, hat er ihn aber ganz aufgegessen, so kann er ihn nicht mehr auflösen lassen.

19R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: In welchem Falle, sagte er: daß ich nicht essen werde, so hat er ja mit dem ersten olivengroßen Quantumdas Verbot begangen, und sagte er: daß ich ihn nicht essen werde, so braucht er ja kein olivengroßes Quantum zurückgelassen zu haben, auch ein Minimum genügtja!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.