Schevuot — Blatt 28b

1wenn beide vorsätzlich, so ist er, wenn er zuerst den gegessen hat, von dem die Bedingung abhing, und nachher den durch Schwur verbotenen, schuldig, wenn aber zuerst den durch Schwur verbotenen und nachher den von dem die Bedingung abhängigen, so besteht hierüber ein Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš. Nach demjenigen, welcher sagt, die eventuelle Warnunggelte als Warnung, ist er schuldig, und nach demjenigen, welcher sagt, sie gelte nicht als Warnung, ist er frei.

2Hat er einen vom anderen abhängig gemacht: ich werde diesen nicht essen, wenn ich jenen esse, und ich werde jenen nicht essen, wenn ich diesen esse, und den einen vorsätzlich bei Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des anderen, und den anderen vorsätzlich bei Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des einen gegessen, so ist er frei;

3wenn den einen unvorsätzlich bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des anderen, und den anderen unvorsätzlich bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des einen, so ist er schuldig;

4wenn beide unvorsätzlich, so ist er frei;

5wenn beide vorsätzlich, so ist er wegen des anderen schuldig und über den erstenbesteht der Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš.

6R. Mari sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Vier Gelöbnisschwüre erklärten die Weisen als aufgelöst: Anspornungsgelübde, Übertreibungsgelübde, irrtümliche Gelübde und Zwangsgelübde.

7Welches heißt ein irrtümliches Gelübde? [Wenn jemand sagt:] Qonam, wenn ich gegessen oder getrunken habe, und sich erinnert, daß er gegessen oder getrunken hat, oder: daß ich nicht essen oder nicht trinken werde, und vergessentlich gegessen oder getrunken hat; diese gelten als aufgelöst. Hierzu wird gelehrt, wie irrtümliche Gelübde als aufgelöst gelten, ebenso gelten auch irrtümliche Schwüre als aufgelöst.

8Irrtümliche Schwüre sind ja wahrscheinlieh solche, wie in unserem Falle. Schließe hieraus.

9Epha studierte [den Traktat vom] Eide in der Schule Rabbas; da traf ihn sein Bruder Abimi und fragte ihn: Wie ist es, [wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich nicht gegessen habe, ein Schwur, daß ich nicht gegessen habe? Dieser erwiderte: Er ist nur einmal schuldig. Jener entgegnete: Du irrst dich; es ist ja ein falscherSchwur geleistet worden. –

10Wie ist es, [wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich keineneun, und [ein Schwur], daß ich keine zehn essenwerde? – Er ist wegen eines jeden [Schwures] besonders schuldig. Jener entgegnete: Du irrst dich; wenn er keine neun essen darf, so darf er keine zehnessen. –

11Wie ist es, [wenn jemand gesagt hat:] ein Schwur, daß ich keine zehn, und [ein Schwur], daß ich keine neun essen werde? – Er ist nur einmal schuldig. Jener entgegnete: Du irrst, zehn durfte er nicht essen, neun aber durfte er wohlessen.

12Abajje sagte: Zuweilen können auch Fälle nach der Ansicht Ephas Vorkommen, und zwar nach einer Lehre des Meisters, denn Rabba sagte: [Wenn jemand sagte:] ein Schwur, daß ich keine Feigen und Trauben essenwerde, und darauf sagte: ein Schwur, daß ich keine Feigen essenwerde,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.