Schevuot — Blatt 29b

1Vielmehr sagte er dies deshalb, damit es für ihren Schwur keine Auflösung mehr gebe.

2WENN ICH NICHT EINE SCHLANGE WIE EIN ÖLPRESSBALKEN GESEHEN HABE. Gibt es denn keine solche, zur Zeit des Königs Sapor war ja eine, die dreizehn BundeStroh faßte!?

3Šemuél erwiderte: Daß sie rippigwar. – Alle sind jarippig!? – Daß sie am Rücken rippig war.

4EIN SCHWUR, DASS ICH DIESEN LAIB ESSEN WERDE, EIN SCHWUR, DASS ICH IHN NICHT ESSEN WERDE &C. Wenn er sogar wegen des Bekräftigungsschwures schuldig ist, wieso sollte er wegen des Nichtigkeitsschwures nicht schuldig sein, er hat ja einen Nichtigkeitsschwur geleistet!?

5R. Jirmeja erwiderte: Lies: auch einen Bekräftigungsschwur.

6DER BEKRÄFTIGUNGSSCHWUR GILT BEI MÄNNERNUND BEI FRAUEN, BEI VERWANDTEN UND BEI FREMDEN, BEI [ALS ZEUGEN] ZULÄSSIGEN UND BEI UNZULÄSSIGEN, VOR GERICHT UND AUSSERHALB DES GERICHTES, JEDOCH MUSS [DER SCHWUR] AUS SEINEM MUNDE KOMMEN. MAN IST BEI VORSÄTZLICHKEIT GEISSELUNG SCHULDIG UND BEI UNVORSÄTZLICHKEIT EIN AUF- UND ABSTEIGENDES OPFER.

7DER NICHTIGKEITSSCHWUR GILT BEI MÄNNERN UND BEI FRAUEN, BEI FREMDEN UND BEI VERWANDTEN, BEI ZULÄSSIGEN UND BEI UNZULÄSSIGEN, VOR GERICHT UND AUSSERHALB DES GERICHTES, JEDOCH MUSS [DER SCHWUR] AUS SEINEM MUNDE KOMMEN. MAN IST BEI VORSÄTZLICHKEIT GEISSELUNG SCHULDIG UND BEI UNVORSÄTZLICHKEIT FREI.

8SOWOHL BEI DIESEM ALS AUCH BEI JENEM IST MAN AUCH DANN SCHULDIG, WENN MAN VON ANDEREN BESCHWOREN WIRD. [SAGTE JEMAND:] ICH HABE HEUTE NICHT GEGESSEN, ODER: ICH HABE HEUTE KEINE TEPHILLIN ANGELEGT, [UND ALS EIN ANDERER ZU IHM SAGTE:] ICH BESCHWÖRE DICH, ER ‘AMEN’ SAGTE, SO IST ER SCHU?DIG.

9GEMARA. Šemuél sagte: Wenn jemand auf einen Schwur ‘Amen’ sagt, so ist es ebenso, als würde er den Schwur mit seinem Munde gesprochen haben, denn es heißt:und die Frau sage: Amen, Amen.

10R. Papa sagte im Namen Rabas: Dies ist auch aus einer Mišna und einer Barajtha zu entnehmen. Er lehrt: Der Zeugniseid gilt nur bei Männern und nicht bei Frauen, bei Fremden und nicht bei Verwandten, bei Zulässigen und nicht bei Unzulässigen; auch nur bei solchen, die als Zeugen geeignet sind; bei Gericht und außerhalb des Gerichtes, wenn [der Eid] aus ihrem eigenen Munde kommt; wenn aber aus dem Munde anderer, so sind sie nur dann schuldig, wenn sie vor Gericht geleugnet haben – so R. Meír.

11Hierzu wurde in einer Barajtha gelehrt: Auf welche Weise erfolgt der Zeugniseid? Wenn jemand zu den Zeugen sagte: kommt und legt für mich Zeugnis ab, [und sie ihm erwiderten:] ein Schwur, daß wir für dich nichts auszusagen wissen, oder wenn sie ihm erwiderten: wir wissen für dich nichts auszusagen, [und als er zu ihnen sprach:] ich beschwöre euch, sie ‘Amen’ sagten, so sind sie, einerlei ob vor Gericht oder außerhalb des Gerichtes, ob der Schwur aus ihrem Munde oder aus dem Munde anderer gekommen ist, sobald sie geleugnet haben, schuldig – so R. Meír.

12[Die Lehren] widersprechenja einander? Vielmehr ist zu erklären, eines, wenn er ‘Amen’ gesagt hat, und eines, wenn er nicht ‘Amen’ gesagt hat. Schließe hieraus.

13Rabina sagte im Namen Rabas: Dies ist auch aus unsrer Mišna zu entnehmen, denn diese lehrt: Der Bekräftigungsschwur gilt bei Männern und bei Frauen, bei Fremden und bei Verwandten, bei Zulässigen und bei Unzulässigen, vor Gericht und außerhalb des Gerichtes, jedoch muß [der Schwur] aus seinem Munde kommen. Demnach nicht in dem Falle, wenn er von anderen beschworen wird, dagegen lehrt er im Schlußsatze: sowohl bei diesem als auch bei jenem ist man auch dann schuldig, wenn man von anderen beschworen wird.

14[Die Lehren] widersprechen ja einander? Vielmehr ist zu erklären, eines, wenn er ‘Amen’ gesagt hat, und eines, wenn er nicht ‘Amen’ gesagt hat. –

15Was neues lehrt uns demnach Šemuél!? – Er lehrt uns das, was aus der Mišna zu entnehmen ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.