Schevuot — Blatt 30b
1oder auch beim Ermessen des Richters.
2U͑la sagte: Der Streit besteht nur über die Prozessierenden, hinsichtlich der Zeugen aber sind alle der Ansicht, daß sie stehen müssen, denn es heißt: so sollen die beiden Männer stehen. R. Hona sagte: Der Streit besteht nur über die Zeit, während welcher verhandelt wird, hinsichtlich des Schlusses der Verhandlungaber sind alle der Ansicht, daß die Richter sitzen und die Prozessierenden stehen müssen, denn es heißt:und Moše setzte sich hin, um dem Volke Recht zu sprechen, und das Volk stand.
3Eine andere Lesart: Der Streit besteht nur über die Zeit, während welcher verhandelt wird, hinsichtlich des Schlusses der Verhandlung aber sind alle der Ansicht, daß die Richter sitzen und die Prozessierenden stehen müssen, denn hinsichtlich der Zeugen gilt es ja immer als Schlußder Verhandlung, und von ihnen heißt es: so sollen die beiden Männer stehen.
4Die Frau R. Honas hatte einen Prozeß vor R. Naḥman; da sprach er: Wie mache ich es nun; stehe ich vor ihr auf, so fühlt sich ihr Prozeßgegner in seinen Einwendungen eingeschüchtert, stehe ich vor ihr nicht auf, so ist sie ja die Frau eines Gelehrten, die einem Gelehrten gleicht. Hierauf sprach er zu seinem Diener: Geh, scheuche eine Ente auf und jage sie auf mich, und ich werde aufstehen. –
5Der Meister sagte ja aber, der Streit bestehe nur über die Zeit, während welcher die Verhandlung stattfindet, während alle hinsichtlich des Schlusses der Verhandlung übereinstimmen, daß die Richter sitzenund die Prozessierenden stehen müssen!? – Er sitze wie beim Auflösen der Schuhriemenund spreche: Du N. hast gewonnen und du N. hast verloren.
6Rabba b. R. Hona sagte: Wenn ein Schriftgelehrter und ein Mensch aus dem gemeinen Volke miteinander einen Prozeß haben, so nötige man den Schriftgelehrten sich hinzusetzen; dem Menschen aus dem gemeinen Volke sage man ebenfalls, daß er sich hinsetze, wenn er aber stehen bleibt, so ist nichts dabei.
7Rabh b. Šerebja hatte einen Prozeß vor R. Papa; da ließ er ihn sich hinsetzen, und ebenso auch seinen Prozeßgegner. Hierauf kam der Gerichtsdiener, versetzte dem Menschen aus dem gemeinen Volke einen Stoß und hieß ihn auf stehen; R. Papa aber sagte nicht zu ihm, daß er sich hinsetze. – Wieso tat er dies, dadurch wurde er ja in seinen Einwendungen eingeschüchtert!? – Er sagte sich, R. Papa forderte mich ja zum Sitzen auf, nur der Gerichtsdiener ist mir nicht wohlwollend.
8Ferner sagte Rabba b. R. Hona: Wenn ein Schriftgelehrter und ein Mensch aus dem gemeinen Volke miteinander einen Prozeß haben, so setze sich der Schriftgelehrte nicht zuerst, weil dies den Anschein hat, als überlege er, was er sagen solle. Dies nur dann, wenn er bei ihm keinen Vortrag hört, wenn er aber bei ihm einen Vortrag hört, so ist nichts dabei, denn man nimmt an, er sei in seinen Vortrag vertieft.
9Ferner sagte Rabba b. R. Hona: Wenn ein Schriftgelehrter Zeugnis abzulegen weiß, und es für ihn entwürdigend ist, vor einen Richter, der geringer ist als er, zu treten und vor ihm Zeugnis abzulegen, so braucht er nicht hinzugehen. R. Šiša, Sohn des R. Idi, sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn jemandeinen Sack oder einen Korb findet, und es nicht seine Gepflogenheit ist, einen solchen aufzunehmen, so nehme er ihn nicht auf. –
10Dies gilt jedoch nur von Geldsachen, von religiösen Dingen aber [heißt es:]es gibt weder Weisheit noch Einsicht noch Rat gegenüber dem Herrn wenn der Name Gottes entweiht wird, erweise man auch einem Lehrer keine Ehrung.
11R. Jemar hatte Zeugnis abzulegen für Mar Zuṭra, und als er vor Amemar kam, ließ er sie alle sich hinsetzen. R. Aši sprach zu Amemar: U͑la sagte ja, der Streit bestehe nur über die Prozessierenden, während hinsichtlich der Zeugen alle zugeben, daß sie stehen müssen!? Dieser erwiderte: Das eine ist Gebot und das andereist Gebot, und das Gebot der Ehrung der Tora ist bedeutender.
12Die Rabbanan lehrten: Woher, daß der Richter seine Worte nicht rechtfertigendürfe? Es heißt:halte dich fern von einer lügenhaften Sache. Woher, daß ein Richter keinen unwissenden Schüler vor sich sitzen habendürfe? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.
13Woher, daß, wenn ein Richter von seinem Gefährten weiß, daß er ein Räuberist, oder wenn ein Zeuge von seinem Gefährten weiß, daß er ein Räuber ist, er sich ihm nicht anschließen dürfe? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.
14Woher, daß, wenn der Richter weiß, daß das Urteil ein ungerechtesist, er nicht sagen dürfe, ich werde es fällen, und die Halsfesseln mögen am Halse der Zeugen hängen bleiben?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.