Schevuot — Blatt 31a

1Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

2Woher, daß, wenn ein Schüler vor seinem Lehrer sitzt und etwas zu Gunsten des Armen und zu Ungunsten des Reichen vorzubringenhat, er nicht schweigen dürfe? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

3Woher, daß, wenn ein Schüler sieht, daß sein Lehrer sich beim Rechtsprechen irrt, er nicht sagen dürfe, ich will warten, bis er das Urteil gefällt haben wird, sodann werde ich es niederreißen und selber aufbauen, damit das Urteil meinen Namen trage? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

4Wenn ein Lehrer zu seinem Schüler sagt: du weißt, selbst wenn man mir hundert Minen gäbe, würde ich nicht lügen; ich habe bei jenem eine Mine, jedoch habe ich nur einen Zeugen gegenihn; woher, daß er sich diesem nicht anschließen dürfe? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache. – Braucht dies denn entnommen zu werden aus dem Verse: halte dich fern von einer lügenhaften Sache,

5er würde ja falsch aussagen, und der Allbarmherzige sagt: du sollst wider deinen Nächsten kein falsches Zeugnis ablegen!? – Vielmehr, wenn er beispielsweise zu ihm sagt: ich habe einen Zeugen, komm du und stelle dichda hin, ohne etwas zu sagen, sodaß du keine Lüge aus deinem Munde hervorbringst; auch dies ist verboten, denn es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

6Woher, daß, wenn jemand von seinem Nächsten eine Mine zu fordern hat, er nicht sagen dürfe, ich will von ihm zwei verlangen, damit er, wenn er mir die eine eingesteht, mir einen Eidschulde, und ich ihm einen Eid auch wegen einer anderen Sache zuschiebenkann? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

7Woher, daß, wenn jemand von einem eine Mine zu fordern hat und er von ihm zwei verlangt, dieser nicht sagen dürfe, ich will ihm vor Gericht das Ganze ableugnen und ihm außerhalb des Gerichtes [die Hälfte] eingestehen, damit ich ihm keinen Eid schulde und er mir keinen Eid wegen einer anderen Sache zuschieben könne? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

8Woher, daß, wenn drei von einem eine Mine zu fordern haben, nicht einer als Kläger und zwei als Zeugen auftreten dürfen, damit sie von ihm die Mine bekommen und sie unter sich teilen? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

9Woher, daß, wenn zwei vor Gericht erscheinen, einer in Lumpen angetan und der andere in einem Gewände von hundertMinen, man zu diesem sage: kleide du dich wie er, oder kleide ihn ein wie dich? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache. Wenn Leute vor Raba b. R. Hona zu Gericht kamen, sprach er zu ihnen: Legt eure Schuheab und tretet vor das Gericht.

10Woher, daß ein Richter den einen Prozessierenden nicht hören darf, bevor der andere anwesend ist? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache.

11Woher, daß der eine Prozessierende seine Worte nicht begründen dürfe, bevor der andere anwesend ist? Es heißt: halte dich fern von einer lügenhaften Sache. R. Kahana entnimmt dies aus:du sollst kein [falsches Gericht] anhören, [und man lese:] anhören lassen.

12[Es heißt:]und was nicht gut ist, tat er unter seinen Volksgenossen; Rabh erklärte, das sei derjenige, der mit einer Vollmachtkommt; Šemuél erklärte, das sei derjenige, der ein Feld kauft, auf das Prätensionen erhoben werden.

13AUEN NUR BEI SOLCHEN, DIE ALS ZEUGEN GEEIGNET SIND &C. Wen schließt dies aus? R. Papa erklärte, dies schließe den König aus; R. Aḥa b. Ja͑qob erklärte, dies schließe Würfelspieler aus.

14Einer sagt, Würfelspieler, und um so mehr den König; einer sagt, den König, während ein Würfelspieler nach der Tora [als Zeuge] geeignet ist, und nur die Rabbanan ihn als ungeeignet erklärten.

15VOR GERICHT ALS AUCH AUSSERHALB DES GERICHTES &C. Worin besteht ihr Streit?

16Die Jünger erklärten vor R. Papa: Sie streiten, ob man [bei einer Folgerung durch Vergleichung die Dinge]in jeder Hinsicht vergleiche, oder man folgere, aber [das Gefolgerte] bei seiner ursprünglichen Bestimmung lasse.

17R. Meír ist der Ansicht, man vergleiche siein jeder Hinsicht: wie man wegen des Depositeneidesschuldig ist, wenn man ihn selber ausgesprochen hat, ebenso ist man auch wegen des Zeugniseides schuldig, wenn man ihn selber ausgesprochen hat, und wie es ferner beim Depositeneide einerlei ist, ob er vor Gericht oder außerhalb des Gerichtes geleistet worden ist, ebenso ist es auch beim Zeugniseide einerlei, ob er vor Gericht oder außerhalb des Gerichtes geleistet worden ist.

18Die Rabbanan aber sind der Ansicht, man vergleiche sie zwar, lasse aber [das Gefolgerte] bei seiner ursprünglichen Bestimmung: wie man wegen des Depositeneides schuldig ist, wenn man ihn selber ausgesprochen hat, ebenso ist man auch wegen des Zeugniseides schuldig, wenn man ihn selber ausgesprochen hat, man lasse aber [das Gefolgerte] bei seiner ursprünglichen Bestimmung: wie man, wenn man von anderen beschworen wird, nur dann schuldig ist, wenn dies vor Gericht erfolgt ist, nicht aber, wenn außerhalb des Gerichtes, ebenso ist man auch, wenn man den Eid selber ausgesprochen hat, nur dann schuldig, wenn dies vor Gericht erfolgt ist, nicht aber, wenn außerhalb des Gerichtes.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.