Schevuot — Blatt 31b

1R. Papa erwiderte ihnen: Würden die Rabbanan es vom Depositeneide gefolgert haben, so würden alle übereingestimmt haben, daß man sie in jeder Hinsicht vergleiche,

2aber die Rabbanan folgern es vielmehr [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere: wenn man schuldig ist, wenn man von einem anderen beschworen wird, um wieviel mehr, wenn man den Eid selber ausspricht;

3und da sie ihn [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere folgern, so genügt es, wenn das, was gefolgert wird, dem gleicht, wovon gefolgert wird: wie man, wenn man von anderen beschworen wird, nur dann schuldig ist, wenn dies vor Gericht erfolgt ist, nicht aber, wenn außerhalb des Gerichtes, ebenso ist man, wenn man den Eid selber ausspricht, nur dann schuldig, wenn dies vor Gericht erfolgt ist, nicht aber, wenn außerhalb des Gerichtes.

4Die Jünger entgegneten R. Papa: Wieso kannst du sagen, daß ihr Streit nicht darin bestehe, ob man bei einer Vergleichung die Dinge in jeder Hinsicht vergleiche, vom Depositeneide haben wir ja gelernt: Der Depositeneid gilt bei Männern und bei Frauen, bei Fremden und bei Verwandten, bei [als Zeugen] Zulässigen und Unzulässigen, vor Gericht und außerhalb des Gerichtes, wenn der Eid aus seinem Munde kommt; wenn aber aus dem Munde anderer, so ist er nur dann schuldig, wenn er vor Gericht geleugnet hat – so R. Meír. Die Weisen sagen: Einerlei ob aus seinem Munde oder aus dem Munde anderer, sobald er geleugnet hat, ist er schuldig.

5Woher entnehmen nun die Rabbanan, daß man wegen des Depositeneides schuldig ist, wenn man von einem anderen beschworenwird? Doch wohl vom Zeugniseide. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß ihr Streit darin bestehe, ob die Dinge in jeder Hinsicht zu vergleichen sind. –

6Hieraus geht dies hervor, aus jener Lehre aber nicht.

7SIE SIND SCHULDIG BEI VORSÄTZLICHKEIT HINSICHTLICH DES EIDES. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Bei allenheißt es entfällt, und hierbeiheißt es nicht entfällt, [dies lehrt,] daß man bei Vorsätzlichkeit wie hei Unvorsätzlichkeit schuldig sei.

8BEI UNVORSÄTZLICHKEIT HINSICHTLICH DESSEN UND VORSÄTZLICHKEIT HINSICHTLICH DES ZEUGNISSES. Was heißt beispielsweise Unvorsätzlichkeit bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Zeugnisses? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Wenn einer sagt, er wisse, daß dieser Eid verboten sei, wisse aber nicht, ob man deswegen ein Opfer schuldig sei oder nicht.

9NICHT ABER, WENN AUCH IN DIESER HINSICHT UNVORSÄTZLICHKEIT VORLAG. Diese allein. Wir lernen also das, was R. Kahana und R. Asi gesagt haben!? –

10Nein, obgleich unsere Mišna dies lehrt, so ist jenes nötig; man könnte glauben, nur hierbei, wo es nicht entfällt heißt, gleicht das Unvorsätzliche dem Vorsätzlichen, dortaber, wo es entfällt heißt, gelte es von jeder Unvorsätzlichkeit, so lehren sie uns.

11WELCHER HEISST EIN ZEUGNISEID? WENN JEMAND ZU ZWEIEN GESAGT HAT: KOMMT UND LEGT FÜR MICH ZEUGNIS AB, [UND SIE IHM ERWIDERT HABEN:] EIN SCHWUR, DASS WIR FÜR DICH NICHTS ZU BEKUNDEN WISSEN, ODER WENN SIE IHM ERWIDERT HABEN: WIR WISSEN FÜR DICH NICHTS ZU BEKUNDEN, [UND ALS ER ZU IHNEN SAGTE:] ICH BESCHWÖRE EUCH, SIE ‘AMEN’ SAGTEN, SO SIND SIE SCHULDIG.

12WENN ER SIE AUSSERHALB DES GERICHTES FÜNFMAL BESCHWOREN HAT, UND SIE DARAUF VOR GERICHT EINGESTANDEN HABEN, SO SIND SIE FREI, WENN SIE ABER GELEUGNET HABEN, SO SIND SIE WEGEN EINES JEDEN [SCHWURES] BESONDERS SCHULDIG. WENN ER SIE VOR GERICHT FÜNFMAL BESCHWOREN HAT, UND SIE GELEUGNET HABEN, SO SIND SIE NUR EINMAL SCHULDIG. R. ŠIMO͑N SAGTE: AUS WELCHEM GRUNDE? WEIL SIE NICHT MEHR EINGESTEHENKONNTEN.

13HABEN BEIDE ZUSAMMEN GELEUGNET, SO SIND BEIDE SCHULDIG, WENN ABER NACHEINANDER, SO IST DER ERSTE SCHULDIG UND DER ANDERE FREI; HAT EINER GELEUGNET UND DER ANDERE EINGESTANDEN, SO IST DER LEUGNENDE SCHULDIG.

14WENN ES ZWEI ZEUGENPARTIEN SIND, UND ZUERST DIE EINE UND NACHHER DIE ANDERE LEUGNETE, SO SIND BEIDE SCHULDIG, WEIL DAS ZEUGNIS DURCH JEDE VON BEIDEN BESTEHEN KÖNNTE.

15GEMARA. Šemuél sagte: Wenn [die Zeugen] zu ihm, als sie sahen, daß er ihnen nachläuft, sprachen: weshalb läufst du uns nach, wir schwören, daß wir für dich nichts zu bekunden wissen, so sind sie frei; nur wenn sie von ihm [eine Aufforderung] gehört haben. – Was neues lehrt er uns da, dies haben wir ja gelernt: Wenn er zu ihnen seinen Diener schickte, oder wenn der Beklagte zu ihnen sprach: ich beschwöre euch, daß ihr, wenn ihr für ihn Zeugnis ablegen könnt, dies tun sollt, so sind sie frei; nur dann,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.