Schevuot — Blatt 32a

1wenn sie es vom Kläger gehört haben!? –

2Der Fall, wenn er ihnen nachläuft, ist nötig; man könnte nämlich glauben, wenn er ihnen nachläuft, sei es ebenso, als hätte er sie aufgefordert, so lehrt er uns. –

3Aber auch diesen Fall haben wir ja gelernt: Welcher heißt ein Zeugniseid? Wenn jemand zu zweien gesagt hat: kommt und legt für mich Zeugnis ab, [und sie ihm erwidert haben:] ein Schwur &c. Also nur dann, wenn er zu ihnen gesprochen hat, sonst aber nicht!? –

4Das ‘gesagt’ ist nicht genau zu nehmen;

5wieso wird, wenn du nicht so erklären wolltest, vom Depositeneide gelehrt, daß dieser in dem Falle gilt, wenn er zu ihm gesagt hat: gib mir das Depositum, das ich bei dir habe, wonach zu erklären wäre,

6nur wenn er zu ihm gesagt hat, sonst aber nicht,

7es heißt ja:und er seinem Nächsten ableugnet, in jedem Falle!? Du mußt also erklären, das ‘gesagt’ sei nicht genau zu nehmen, ebenso ist es auch hierbei nicht genau zu nehmen. – Was soll dies; einleuchtend ist es, wenn du sagst, dort sei das ‘gesagt’ genau zu nehmen, denn deshalb eben lehrt er es hier wiederum, wozu aber braucht er es zweimal zu lehren, wenn du sagst, das ‘gesagt’ sei weder hier noch dort genau zu nehmen!? –

8Vielleicht lehrt er nur den gewöhnlichen Laufder Dinge.

9Übereinstimmend mit Šemuél wird auch gelehrt: Wenn [die Zeugen] zu ihm, als sie ihn ihnen nachkommen sahen, sprachen: weshalb gehst du uns nach, ein Schwur, daß wir für dich nichts zu bekunden wissen, so sind sie frei; beim Depositeneide ist er auch in diesem Falle schuldig.

10WENN ER SIE FÜNFMAL BESCHWOREN HAT &C.

11Woher, daß man nur wegen des Leugnern vor Gericht schuldig sei, nicht aber wegen des Leugnens außerhalb des Gerichtes?

12Abajje erwiderte: Die Schrift sagt:wenn er nicht anzeigt, so trägt er seine Schuld, dies gilt also nur von dem Falle, wenn durch die Aussage von diesem jener zur Zahlung verurteiltwird.

13R. Papa sprach zu Abajje: Demnach sollte man doch wegen des Eides selbst nur dann [schuldig sein], wenn er vor Gericht geleistet worden ist, nicht aber wenn außerhalb des Gerichtes!? –

14Dies ist nicht einleuchtend, denn es wird gelehrt:Wegen eines, dies lehrt, daß man wegen eines jeden besonders schuldig sei. Wenn man nun sagen wollte, nur wenn vor Gericht, wieso könnte er wegen eines jeden besonders schuldig sein, wir haben ja gelernt, wenn er sie fünfmal vor Gericht beschworen hat und sie geleugnet haben, seien sie nur einmal schuldig, und R. Šimo͑n erklärte, aus dem Grunde, weil sie es nicht mehr eingestehen konnten. Vielmehr ist hieraus zu entnehmen: wegen des Eides, wenn außerhalb des Gerichtes, und wegen des Leugnens, wenn vor Gericht.

15HABEN BEIDE ZUSAMMEN GELEUGNET, SO SIND SIE SCHULDIG. Eskann ja nicht genau gleichzeitig erfolgen!?

16R. Ḥisda erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Jose des Galiläers vertreten, welcher sagt, es könne wohl genau gleichzeitig erfolgen.

17R. Joḥanan erwiderte: Du kannst auch sagen, hier sei die Ansicht der Rabbanan vertreten, wenn nämlich beide geleugnet haben innerhalb einer Zeit, während welcher man einen Satz aussprechen kann.

18R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Merke, eine Zeit, innerhalb welcher man einen Satz aussprechen kann, heißt ja, solange ein Schüler seinen Lehrer begrüßt, wie manche sagen, solange ein Lehrer seinen Schülerbegrüßt, und [der Satz:] ein Schwur, daß wir für dich nichts zu bekunden wissen, dauert ja viel länger!? Dieser erwiderte: Der eine muß innerhalb der Zeit, während welcher man einen Satz aussprechen kann, seit Beendigung des anderen begonnen haben.

19WENN NACHEINANDER, SO IST DER ERSTE SCHULDIG UND DER ANDERE FREI. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: Wenn jemand einen einzelnen Zeugen schwören ließ, so ist er frei, und nach R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n schuldig.

20Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem bestehe: einer ist der Ansicht, ein einzelner Zeuge diene nur dazu, [dem Beklagten] einen Eid aufzuerlegen, und einer ist der Ansicht, ein einzelner Zeuge diene dazu, um eine Verurteilung herbeizuführen. –

21Glaubst du: Abajje sagte ja, daß alle bei einem Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigteübereinstimmen, daß alle bei den Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte übereinstimmen, daß sie über die Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte streiten, daß alle bei einem einzelnen Zeugen übereinstimmen, und daß alle übereinstimmen bei einem Zeugen in einem Falle, wenn der Gegner eidesverdächtig ist.

22Alle sind vielmehr der Ansicht, ein einzelner Zeuge diene nur dazu, einen Eid aufzuerlegen, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, was Geld verursacht, gleiche dem Gelde, und einer ist der Ansicht, es gleiche nicht dem Gelde.

23Der Text. Abajje sagte: Alle stimmen überein bei einem Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, alle stimmen überein bei den Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, sie streiten über die Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, alle stimmen überein bei einem einzelnen Zeugen, und alle stimmen überein bei einem Zeugen in dem Falle, wenn der Gegner eidesverdächtig ist.

24Alle stimmen überein bei einem Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, daß er schuldigist, wenn er die Verunreinigung bekundensollte, weil der Allbarmherzige ihm glaubte, denn es heißt:und kein Zeuge wider sie vorhanden ist, irgend einer.

25Alle stimmen überein bei den Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, daß sie frei sind, wenn sie die Verwarnung bekunden sollten, denn diese erwirken nur die Veranlassungzu einer Veranlassung.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.