Schevuot — Blatt 32b
1Sie streiten über die Zeugen über eine Ehebruchsverdächtigte, wenn sie die Abschließung bekunden sollten; einer ist der Ansicht, was Geld verursacht, gleiche dem Gelde, somit sind sie schuldig, und einer ist der Ansicht, was Geld verursacht, gleiche nicht dem Gelde, somit sind sie frei.
2Alle stimmen überein [bei einem Zeugen] in dem Falle, wenn der Gegner eidesverdächtig ist, und alle stimmen überein bei einem Zeugen im Falle R. Abbas. –
3«Alle stimmen überein bei [einem Zeugen] in dem Falle, wenn der Gegner eidesverdächtig ist.» Wer, wenn der Beklagte, so kann ja [der Zeuge], wenn der Kläger zu ihm sagt: wenn du für mich Zeugnis abgelegt hättest, so würde ich geschworen und gewonnen haben, ihm erwidern: wer sagt, daß du geschworen haben würdest!? –
4Vielmehr, wenn beide eidesverdächtig sind und der Meister sagte, daß in einem solchen Falle der Eid dem zugeschoben werde, der ihn zu leisten hätte, und da er nicht schwören kann, er bezahlen müsse.
5«Alle stimmen überein bei einem Zeugen im Falle des R. Abba.» Einst entriß jemand seinem Nächsten einen Barren. Hierauf kam die Sache vor R. Ami, vor dem R. Abba saß, und jener brachte einen Zeugen, daß er ihn ihm entrissen habe. Der andere erwiderte: Freilich habe ich ihn ihm entrissen, er gehörte aber mir.
6Da sprach R. Ami: Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen: sollte er bezahlen, so sind ja keine zwei Zeugenvorhanden; sollte man ihn freisprechen, so ist ja ein Zeuge vorhanden, daß er ihn ihm entrissenhat; sollte er schwören, so gleicht er ja, da er zugibt, ihn ihm entrissen zu haben, jedoch seinen eigenen, einem Räuber. R. Abba erwiderte ihm: Er ist also einen Eid schuldig und kann ihn nicht leisten, und wer einen Eid schuldig ist und ihn nicht leisten kann, muß bezahlen.
7R. Papa sagte: Alle stimmen überein bei einem Zeugen, der den Tod bekunden soll, daß er schuldig sei, und alle stimmen überein bei einem Zeugen, der den Tod bekunden soll, daß er frei sei.
8Alle stimmen überein bei einem Zeugen, der den Tod bekunden soll, daß er frei sei, wenn er es ihr gesagt, nicht aber vor Gericht bekundet hat, denn wir haben gelernt, wenn eine Frau sagt, ihr Mann sei gestorben, dürfe sie heiraten, und an ihr die Schwagerehevollzogenwerden.
9Alle stimmen überein bei einem Zeugen, der den Tod bekunden soll, daß er schuldig sei, wenn er es weder ihr gesagt noch vor Gericht bekundet hat.
10Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn jemand Zeugen in Grundstücksachenschwören läßt, sie schuldig seien? – Vielleicht spricht er von dem Falle, wenn sie Mobilien in der Hand hat.
11HAT EINER GELEUGNET UND DER ANDERE EINGESTANDEN &C. Wenn sogar, falls beide leugnen, jedoch nacheinander, der erste schuldig und der zweite frei ist, um wieviel mehr, wenn einer leugnet und der andere eingesteht!? –
12Hier handelt es sich um den Fall, wenn beide geleugnet haben, und darauf, innerhalb einer Zeit, während welcher man einen Satz aussprechen kann, der eine eingestanden hat, und er lehrt uns damit, daß die Zeit, während welcher man einen Satz aussprechen kann, zum Sprechen gehöre. –
13Einleuchtend ist dies nach R. Ḥisda, der jene Lehre R. Jose dem Galiläer addiziert, demnach lehrt die erste Lehre, daß es genau gleichzeitig erfolgen könne, und die zweite, daß die Zeit, innerhalb welcher man einen Satz aussprechen kann, zum Sprechen gehöre; wozu aber braucht nach R. Joḥanan, nach dem sowohl die erste, als auch die zweite von einer Unterbrechung handelt, während welcher man einen Satz aussprechen kann, dies zweimal gelehrt zu werden!? –
14Man könnte glauben, dies gelte nur von Leugnen undLeugnen, nicht aber von Leugnen und Geständnis, so lehrt er uns.
15WENN ES ZWEI ZEUGENPARTIEN SIND UND ZUERST DIE EINE UND NACHHER DIE ANDERE LEUGNETE. Erklärlich ist es, daß die andere schuldig ist, denn die erste hatja bereits geleugnet, weshalb aber ist die erste schuldig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.