Schevuot — Blatt 33a

1die andere ist ja noch vorhanden!?

2Rabina erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn beim Leugnen der ersten die andere durch ihre Frauen anverwandtwar, und diese im Sterben lagen; man könnte berücksichtigen, die meisten Sterbenden verfallen ja dem Tode, so lehrt er uns, [daß man sage:] immerhin waren sie dann nicht tot.

3WENN ER ZU IHNEN GESAGT HAT:] ICH BESCHWÖRE EUCH, ZU KOMMEN UND ZU BEKUNDEN, DASS ICH BEI JENEM EIN DEPOSITUM, HINTERLEGTES, GERAUBTES UND VERLORENES HABE, [UND SIE IHM ERWIDERT HABEN:] EIN SCHWUR, DASS WIR FÜR DICH NICHTS ZU BEKUNDEN WISSEN, SO SIND SIE NUR EINMAL SCHULDIG;

4WENN ABER: EIN SCHWUR, DASS WIR NICHT ZU BEKUNDEN WISSEN, DASS DU BEI JENEM EIN DEPOSITUM, HINTERLEGTES, GERAUBTES UND VERLORENES HAST, SO SIND SIE WEGEN EINES JEDEN BESONDERS SCHULDIG.

5[WENN ER ZU IHNEN GESAGT HAT:] ICH BESCHWÖRE EUCH, ZU KOMMEN UND ZU BEKUNDEN, DASS ICH BEI JENEM WEIZEN, GERSTE UND DINKEL IN VERWAHRUNG HABE, [UND SIE IHM ERWIDERT HABEN:] EIN SCHWUR, DASS WIR FÜR DICH NICHTS ZU BEKUNDEN WISSEN, SO SIND SIE NUR EINMAL SCHULDIG;

6WENN ABER: EIN SCHWUR, DASS WIR FÜR DICH NICHT ZU BEKUNDEN WISSEN, DASS DU BEI JENEM WEIZEN, GERSTE UND DINKEL HAST, SO SIND SIE WEGEN EINES JEDEN BESONDERSSCHULDIG.

7[SAGTE JEMAND:] ICH BESCHWÖRE EUCH, ZU KOMMEN UND ZU BEKUNDEN, DASS ICH VON JENEM SCHADENERSATZ, HALBENSCHADENERSATZ, DOPPELTESODER VIER- UND FÜNFFACHESZU ERHALTEN HABE, DASS JENER MEINE TOCHTER GENOTZÜCHTIGTHAT, DASS ER MEINE TOCHTER VERFÜHRTHAT, DASS MEIN SOHN MICH GESCHLAGENHAT, DASS JENER AM VERSÖHNUNGSTAGE MICH GESCHLAGEN ODER MEINE TENNE IN BRAND GESTECKTHAT, SO SIND SIE SCHULDIG.

8GEMARA. Sie fragten: Wie ist es, wenn jemand Zeugen einer Geldbußebeschwört?

9Nach R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n, welcher sagt, die Zeugen können kommenund bekunden, ist dies nicht fraglich,

10fraglich ist dies nur nach den Rabbanan, welche sagen, wer eine Handlung, auf die eine Geldbuße gesetzt ist, eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei frei. –

11Welcher Ansicht sind die Rabbanan dieserLehre: wollte man sagen, der des R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n bei jenerLehre, so sagt er ja, was Geld verursacht, gleiche dem Gelde. –

12Vielmehr, der der Rabbanan jener Lehre, welche sagen, was Geld verursacht, gleiche nicht dem Gelde. – Wie ist es nun; wollte er eingestehen, so würde er ja frei sein, somit betrifft das Leugnen keine Geldsache, oder aber: er hat ja nicht eingestanden? –

13Komm und höre: [Sagte jemand:] ich beschwöre euch, zu kommen und zu bekunden, daß ich von jenem Schadenersatz, halben Schadenersatz zu erhalten habe. Der halbe Schadenersatz ist ja eine Geldbuße. – Nach demjenigen, welcher sagt, er sei eine Geldentschädigung. –

14Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der halbe Schadenersatz sei eine Geldentschädigung, wie ist es aber zu erklären nach demjenigen, welcher sagt, er sei eine Geldbuße!? – Hier handelt es sich um den halben Schadenersatz für Geröllschaden, von dem eine überlieferte Lehre vorhanden ist, daß er eine Geldentschädigung sei. –

15Komm und höre: Doppeltes. – Wegen des darin enthaltenen Grundbetrages. –

16Vier- und Fünffaches. – Wegen des darin enthaltenen Grundbetrages. –

17Daß jener meine Tochter genotzüchtigt hat, daß jener meine Tochter verführt hat. – Wegen [der Entschädigung für] Beschämung und Wertminderung. –

18Was lehrt er uns demnach, diese sind ja lauter Geldzahlungen!? – Im Anfangsatze lehrt er uns etwas und im Schlußsatz lehrt er uns etwas; im Anfangsatze lehrt er uns etwas, daß nämlich der halbe Schadenersatz für Geröllschaden eine Geldentschädigung sei, und im Schlußsatze lehrt er uns etwas, den Fall: daß jener am Versöhnungstage meine Tenne in Brand gesteckt hat. –

19Was schließt dies aus? – Dies schließt die Ansicht des R. Neḥunja b. Haqana aus, denn es wird gelehrt, R. Neḥunja b. Haqana vergleiche den Versöhnungstag hinsichtlich der Entschädigung mit dem Šabbath, wie am Šabbath &c. –

20Komm und höre: [Sagte jemand:] ich beschwöre euch, zu kommen und für mich zu bekunden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.