Schevuot — Blatt 33b

1daß jener über meine Tochter ein übles Gerüchtausgebracht hat, so sind sie schuldig; hat jener es von selbst eingestanden, so sind sie frei. –

2Hier ist die Ansicht des R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n vertreten, welcher sagt, Zeugen können kommenund bekunden. –

3Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: hat jener es von selbst eingestanden, so ist er frei. Dies vertritt ja die Ansicht der Rabbanan!? –

4Das Ganze vertritt die Ansicht des R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n, denn er meint es wie folgt: daß jener bei einem Geständnisse frei ist, kann nur dann vorkommen, wenn gar keine Zeugen vorhanden sind und er es von selbst eingestanden hat.

5SAGTE JEMAND:] ICH BESCHWÖRE EUCH, ZU KOMMEN UND ZU BEKUNDEN, DASS ICH EIN PRIESTER BIN, DASS ICH EIN LEVITE BIN, DASS ICH NICHT DER SOHN EINER GESCHIEDENEN BIN, DASS ICH NICHT DER SOHN EINER ḤALUÇA BIN, DASS JENEREIN PRIESTER IST, DASS JENER EIN LEVITE IST, DASS ER NICHT DER SOHN EINER GESCHIEDENEN IST, DASS ER NICHT DER SOHN EINER ḤALUÇA IST,

6DASS JENER DIE TOCHTER VON DIESEM GENOTZÜCHTIGT HAT, DASS JENER DIE TOCHTER VON DIESEM VERFÜHRT HAT, DASS MEIN SOHN MICH VERWUNDET HAT, DASS MEIN NÄCHSTER AM ŠABBATH MICH VERWUNDET ODER MEINE TENNE IN BRAND GESTECKT HAT, SO SIND SIE FREI.

7GEMARA. Also nur in dem Falle, wenn [er sagt, daß] jener ein Priester ist, daß jener ein Leviteist, wenn aber: daß dieser bei jenem eine Mine hat, so sind sie schuldig, dagegen lehrt er im Schlußsatze: nur wenn [die Zeugen die Aufforderung] vom Kläger selber gehörthaben!?

8Šemuél erwiderte: Wenn er mit einer Vollmacht kommt. – Die Nehardee͑nser sagten ja aber, daß man über bewegliche Sachen keine Vollmacht schreibe!? – Dies nur, wenn [der Beklagte] leugnet, wenn er aber nicht leugnet, schreibe man wohl.

9Die Rabbanan lehrten: Woher, daß die Schriftnur von einer Geldforderung spricht? R. Elie͑zer erklärte: Hierheißt es wiederholt oder und dortheißt es wiederholt oder, wie nun dort nur von einer Geldforderung gesprochen wird, ebenso wird auch hier nur von einer Geldforderung gesprochen.

10Wenn man aber vom wiederholt gebrauchten oder beim Totschläger [das Entgegengesetzte] beweisen will: bei diesem heißt es wiederholt oder, und es handelt sich nicht um eine Geldforderung,

11[so ist zu erwidern:] man folgere hinsichtlich des wiederholt gebrauchten oder bei einem Schwure vom wiederholt gebrauchten oder bei einem Schwure, nicht aber folgere man vom wiederholt gebrauchten oder beim Mörder, bei dem es keinen Schwur gibt. Will man ferner vom wiederholt gebrauchten

12oder bei der Ehebruchsverdächtigten [das Entgegengesetzte] beweisen: bei dieser heißt es wiederholt oder bei einem Schwureund handelt sich nicht um eine Geldforderung, [so ist zu erwidern:] man folgere hinsichtlich des wiederholt gebrauchten

13oder bei einem Schwure, wobei kein Priester beteiligt ist, vom wiederholt gebrauchten oder bei einem Schwure, wobei kein Priester beteiligt ist, nicht aber folgere man vom wiederholt gebrauchten oder beim Totschläger, bei dem es keinen Schwur gibt, und auch nicht vom wiederholt gebrauchten oder bei der Ehebruchsverdächtigten, obgleich es bei dieser einen Schwur gibt, denn bei dieser ist ein Priester beteiligt.

14R. A͑qiba erklärte: [Es heißt:]wenn er sich eines von diesen zuschulden kommen läßt; wegen mancher von diesen ist er schuldig und wegen mancher von diesen ist er frei, und zwar: fordert er von ihm Geld, so ist er schuldig, fordert er von ihm etwas anderes, so ist er frei.

15R. Jose der Galiläer erklärte: Es heißt:und er kann Zeuge sein, oder sah, oder wußte, die Schrift spricht also von einem Zeugnisse, das durch Sehen ohne Wissen oder durch Wissen ohne Sehen bestehen kann.

16Auf welche Weise Sehen ohne Wissen? [Sagte er:] ich habe dir eine Mine vor jenem und jenemaufgezählt, mögen sie kommen und dies bekunden, so heißt dies Sehen ohne Wissen.

17Auf welche Weise Wissen ohne Sehen? [Sagte er:] du hast vor jenem und jenem eingestanden, mir eine Mine zu schulden, mögen sie kommen und dies bekunden, so heißt dies Wissen ohne Sehen.

18R. Šimo͑n erklärte: Man ist wegen [des Zeugniseides] schuldig und man ist wegen des Depositeneides schuldig, wie nun bei diesem nur von einer Geldforderung gesprochen wird, ebenso wird auch bei jenem nur von einer Geldforderung gesprochen.

19Ferner ist dies [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn heim Depositeneide, der bei Frauen wie bei Männern, bei Verwandten wie bei Fremden, bei [als Zeugen] Unzulässigen wie bei Zulässigen gilt, bei dem man wegen eines jeden besonders schuldig ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.