Schevuot — Blatt 34a
1einerlei ob vor Gericht oder außerhalb des Gerichtes, nur von einer Geldforderung gesprochen wird, um wieviel mehr wird beim Zeugniseide, der nicht gilt bei Frauen wie bei Männern, bei Verwandten wie bei Fremden, bei Unzulässigen wie bei Zulässigen, und bei dem man nur vor Gericht und nur einmal schuldig ist, nur von einer Geldforderung gesprochen. –
2Wohl beim Depositeneide, bei dem das Beschworenwerden dem Schwören und die Vorsätzlichkeit der Unvorsätzlichkeit nicht gleicht, während beim Zeugniseide das Beschworenwerden dem Schwören und die Vorsätzlichkeit der Unvorsätzlichkeit gleicht!? –
3Es heißt vergehen, und dieses dient als Wortanalogie: hierbeiheißt es vergehen und dortheißt es vergehen, wie nun dort nur von einer Geldforderung gesprochen wird, ebenso wird auch hier nur von einer Geldforderung gesprochen.
4Rabba b. U͑la wandte ein: Vom wiederholt gebrauchten oder beim Bekräftigungsschwureist ja [das Entgegengesetzte] zu beweisen: bei diesem heißt es wiederholt oder, dabei wird geschworen, auch ist dabei kein Priester beteiligt, und es handelt sich nicht um eine Geldforderung!? –
5Es ist einleuchtend, daß man vom Depositeneide folgere, denn bei beiden heißt es vergehen. –
6Im Gegenteil, man sollte doch vom Bekräftigungsschwure folgern, denn bei beiden ist ein Sündopferdarzubringen!? –
7Vielmehr, es ist einleuchtend, daß man vom Depositeneide folgere, denn [bei beiden heißt es] vergehen, hat es Geltung bei Vorsätzlichkeit, gibt es ein Fordern und Leugnen, und gilt es assertorisch. –
8Im Gegenteil, man sollte doch vom Bekräftigungsschwure folgern, denn [bei beiden] ist ein Sündopfer darzubringen, ein auf- und absteigendes Opfer, ohne Fünftel!? – Jene [Übereinstimmungen] sind mehr.
9«R. A͑qiba erklärte: [Es heißt:] wenn er sich eines von diesen zuschulden kommen läßt; wegen mancher von diesen ist er schuldig und wegen mancher von diesen ist er frei, und zwar: fordert er von ihm Geld, so ist er schuldig, fordert er von ihm etwas anderes, so ist er frei.»
10Vielleicht umgekehrt!? –
11R. A͑qiba bezieht sich auf die [Folgerung vom] wiederholt gebrauchten oder des R. Elie͑zer. –
12Welchen Unterschied gibt es demnach zwischen R. Elie͑zer und R. A͑qiba!? –
13Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn man Zeugen in Grundstücksachenbeschwört; nach R. Elie͑zer sind sie schuldig und nach R. A͑qiba sind sie frei. –
14Welchen Unterschied gibt es hierbei zwischen R. Elie͑zer und R. A͑qiba nach R. Joḥanan, der dortsagt, Zeugen, die man in Grundstücksachen beschwört, seien selbst nach R. Elie͑zer frei!? –
15Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei Zeugen in Bußgeldsachen.
16«R. Jose der Galiläer erklärte: Und er kann Zeuge sein, oder sah oder wußte, die Schrift spricht also von einem Zeugnisse, das durch Sehen ohne Wissen oder durch Wissen ohne Sehen bestehen kann.»
17R. Papa sprach zu Abajje: Es wäre also anzunehmen, daß R. Jose der Galiläer nichts von der Lehre R. Aḥas hält. Es wird nämlich gelehrt: R. Aḥa sagte: Wenn unter den Kamelen ein ausschlagendesKamel sich befindet und neben diesem ein erschlagenes Kamel gefunden wird, so gilt es als erwiesen, daß jenes es erschlagen hat. Würde er von der Lehre R. Abas halten, so könnte dies ja auch bei Todes-Strafsachen vorkommen, wie bei einer Erzählung des R. Šimo͑n b. Šaṭaḥ.
18Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Šaṭaḥ erzählte: Ich will [keinen] Trost sehen, wenn ich nicht gesehen habe, wie jemand hinter seinem Nächsten in eine Ruine lief, und als ich ihm nachlief, traf ich ihn mit einem bluttriefenden Schwerte in der Hand, während der Erschlagene noch zuckte. Da sprach ich zu ihm: Ruchloser, wer hat diesen erschlagen, ich oder du?
19Was aber kann ich dagegen, daß dein Blut nicht mir ausgeliefert ist, denn die Tora sagt: auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin soll der zum Tode Verurteilte getötet werden. Aber Gott möge dir heimzahlen. Man erzählt, daß ehe sie sich von dort fortrührten, eine Schlange kam und ihn biß, worauf er starb. –
20Du kannst auch sagen, daß er wohl von der Lehre R. Aḥas halte, denn allerdings kann das Wissen ohne Sehen vorkommen, wieso aber das Sehen ohne Wissen, [der Zeuge] muß ja wissen, ob der Erschlagene ein Nichtjude oder ein Jisraélit, ein Totverletzter oder ein Lebensfähiger war. –
21Hieraus wäre zu entnehmen, daß R. Jose der Galiläer der Ansicht ist, daß, wenn man Zeugen in Bußgeldsachenbeschworen hat, sie frei sind; wieso können sie schuldig sein, zugegeben, daß ein Wissen ohne Sehen möglich ist, wieso aber ein Sehen ohne Wissen, [die Zeugen] müssen ja wissen, ob er eine Nichtjüdin oder eine Jisraélitin, ob eine Jungfrau oder eine Deflorierte beschlafen hat.
22R. Hamnuna saß vor R. Jehuda, während R. Jehuda dasaß und die Frage aufwarf: Wie ist es, [wenn jemand sagt:] ich habe dir eine Mine vor jenem und jenem aufgezählt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.