Schevuot — Blatt 3b
1er lehrt ja von allen übrigen in der gleichen Weise wie von den Aussatzmalen, und wie man bei diesen wegen aller Arten schuldig ist, ebenso ist man ja wahrscheinlich auch bei jenen wegen aller Arten schuldig!? –
2Tatsächlich ist es R. Jišma͑él, denn nach R. Jišma͑él ist man allerdings wegen des assertorischen [Schwures] kein Opfer schuldig, wohl aber macht man sich der Geißelung schuldig.
3Diesnach Raba, denn Raba sagt, die Tora habe ausdrücklich den Falschschwurmit dem Nichtigkeitsschwureverglichen: wie der Nichtigkeitsschwur assertorisch ist, ebenso ist auch der Falschschwur assertorisch. –
4Allerdings kann die Lehre Rabas in Betracht kommen in dem Falle, wenn jemand [schwört:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen, erklärlich ist auch der Fall, wenn er geschworen hat, daß er nicht essen werde und gegessen hat, denn dies ist ein Verbot, wobei eine Tätigkeit ausgeübt wird, wieso aber der Fall, [wenn er geschworen hat,] daß er essen werde, und nicht gegessen hat, dies ist ja ein Verbot, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird!? –
5R. Jišma͑él ist der Ansicht, wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, sei zu geißeln. –
6Demnach befindet sich ja R. Joḥanan mit sich selbst im Widerspräche:
7R. Joḥanan sagte, die Halakha sei nach der anonymen Lehre zu entscheiden,
8und [dem widersprechend] wurde gelehrt: Wenn jemand geschworen hat, er werde diesen Laib an diesem Tage essen, und der Tag vorüber ist, ohne daß er ihn gegessen hat, so ist er, wie R. Joḥanan und Reš Laqiš übereinstimmend sagen, nicht zu geißeln. R. Joḥanan sagt, er sei nicht zu geißeln, weil dies ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln; Reš Laqiš sagt, er sei nicht zu geißeln, weil die Warnung nur eine eventuellesein kann, und die eventuelle Warnung gilt nicht als Warnung. –
9R. Joḥanan fand eine andere anonyme Lehre. –
10Welche anonyme Lehre: wollte man sagen, das, was wir gelernt haben: Wer aber von einem reinen [Pesaḥlamme] etwas zurückgelassenhat, oder von einem unreinen [einen Knochen] zerbrochenhat, erhält nicht die vierzig Streiche.
11Einleuchtend ist dies vom Zerbrechen [eines Knochens] von einem unreinen, denn es heißt:ihr sollt keinen Knochen an ihm zerbrechen, an einem tauglichen, nicht aber an einem untauglichen, weshalb aber, wenn man etwas von einem reinen zurückgelassen hat? Doch wohl, weil dies ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, nicht zu geißeln ist.
12Aber woher, daß hier die Ansicht R. Ja͑qobs vertreten ist, welcher sagt, wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, sei nicht zu geißeln, vielleicht ist hier die Ansicht R. Jehudas vertreten, und zwar deshalb, weil die Schrift hierbei dem Verbote ein Gebot folgen läßt; sonst aber würde dieserhalb zu geißeln sein!?
13Es wird nämlich gelehrt:Ihr sollt davon nichts bis zum Morgen zurücklassen, und was bis zum Morgen zurückbleibt, sollt ihr im Feuer verbrennen; die Schrift läßt dem Verbote ein Gebot folgen, um zu sagen, daß dieserhalb nicht zu geißeln ist–so R. Jehuda. R. Ja͑qob sagte: Nicht dies ist der Grund, sondern weil dies ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht zu geißeln!?–
14Vielmehr, er fand folgende anonyme Lehre: [Sagt jemand:] ein Schwur, daß ich diesen Laib nicht essen werde, ein Schwur, daß ich ihn nicht essen werde, so ist er, wenn er ihn gegessen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.