Schevuot — Blatt 4a
1nur einmalschuldig; dies ist ein Bekräftigungsschwur, wegen dessen [Verletzung] man sich bei Vorsatz der Geißelung schuldig macht, und bei Unvorsätzlichkeit ein auf- und absteigendes Opfer darzubringen hat.
2Also nur in diesem Fallemacht man sich bei Vorsatz der Geißelung schuldig, wenn man aber geschworen hat, zu essen, und nicht gegessen hat, wird man nicht gegeißelt. –
3Merke, diese Lehre ist eine anonyme und jene ist ebenfalls eine anonyme, was veranlaßte ihn nun, nach dieser zu entscheiden, er könnte ja ebensogut nach jener entscheiden!? –
4Auch nach deiner Auffassung ist ja einzuwenden: wieso normierte Rabbi selber hier so und dort so?
5Vielmehr war er zuerst der Ansicht, wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, sei zu geißeln, und normierte demgemäß, nachher aber gelangte er zur Ansicht, daß dieserhalb nicht zu geißeln ist, und normierte demgemäß; jene Lehre aber wurde von ihrem Platz nicht verdrängt. –
6Du hast sie also R. Jišma͑él addiziert, und zwar hinsichtlich der Geißelung; welche Geißelung gibt es denn bei den Aussatzmalen!? – Wenn man ein Aussatzmal ausschneidet. Dies nach R. Abin im Namen R. Ilea͑s, denn R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑s, überall, wo es achte, daß nicht und nicht heißt, sei ein Verbot ausgedrückt. –
7Welche Geißelung gibt es beim Hinausbringen am Šabbath, dies ist ja ein Verbot, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, und wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, ist ja nicht zu geißeln!? – Deshalb haben wir sieja R. Jišma͑él addiziert, der der Ansicht ist, wegen eines Verbotes, worauf die Verwarnung auf Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, sei zu geißeln. –
8Sonst aber würde sie die Ansicht R. A͑qibas vertreten haben; demnach wäre ja hinsichtlich des Bewußtseins ein Einwand zu erheben!? – Wir sagten ja, daß sie die Ansicht R. Jišma͑éls vertrete und zwar hinsichtlich der Geißelung, ebenso gilt dies nach R. A͑qiba hinsichtlich der Geißelung. –
9Wieso heißt es demnach ‘Bewußtsein’, es müßte ja heißen ‘Warnung’!? – Das ist kein Einwand; er spricht vom Bewußtsein der Warnung. –
10Wieso heißt es demnach: zwei, die in vier zerfallen, es sind ja nur zwei!? Ferner: [es heißt:] war Bewußtsein vorhanden vorher und Bewußtsein nachher, zwischendurch aber ein Entfallen. Wieso ist denn bei der Geißelung ein Unbewußtsein möglich!? Ferner [heißt es ausdrücklich:] so bringe er ein auf- und absteigendes Opfer!?
11Vielmehr, erklärte R. Joseph, ist sie von Rabbiselber, der sie nach verschiedenen Autoren lehrt; hinsichtlich des Bewußtseins [der Heiligkeit] ist er der Ansicht R. Jišma͑éls, und hinsichtlich der Schwüre ist er der Ansicht R. A͑qibas.
12R. Aši sagte: Ich trug diese Lehre R. Kahana vor, und er sprach zu mir: sage nicht, Rabbi lehre dies nach verschiedenen Autoren, ohne selber dieser Ansicht zu sein, vielmehr lehrt er hier seine eigene Ansicht,
13denn es wird gelehrt: Woher, daß man nur dann schuldig sei, wenn Bewußtsein vorher, Bewußtsein nachher und Unbewußtsein zwischendurch vorhanden war? Es heißt zweimal entfällt– so R. A͑qiba.
14Rabbi sagte: Dies ist nicht nötig; es heißt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.