Schevuot — Blatt 40a

1Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt im Schlußsatze: [wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir einen Gold-Denar, [und dieser ihm erwidert:] du hast bei mir nur einen Silber-Denar, einen Tressis, einen Pondion, oder: eine Peruṭa, so ist er schuldig, weil sie alle Geldmünzen derselben Art sind. Einleuchtend ist es, daß er schuldig ist, wenn du sagst, er spreche vom Werte, weshalb aber ist er schuldig, wenn du sagst, er spreche von diesen selbst?

2R. Elea͑zar erwiderte: Wenn er von ihm für einen Denar Münzen fordert, und er lehrt uns, daß auch eine Peruṭa unter ‘Münze’ einbegriffen ist. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: weil sie alle Geldmünzen derselben Art sind. –

3Und Rabh!? – Alle sind sie hinsichtlich dieses Gesetzes Geldmünzen derselben Art. –

4R. Elea͑zar wäre also, da er den Schlußsatz nach Šemuél erklärt, auch hinsichtlich des Anfangsatzes der Ansicht Šemuéls? –

5Nein, nur hinsichtlich des Schlußsatzes, denn es heißt: weil sie alle Geldmünzen derselben Art sind, den Anfangsatz erklärt er sowohl nach Rabh als auch nach Šemuél. –

6Komm und höre: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir einen goldenen Denar, [und dieser ihm erwidert:] du hast bei mir nur einen Silber-Denar, so ist er schuldig. Also nur dann, wenn er einen goldenen Denar sagt, wenn aber nicht näher bezeichnet, so ist nur der Wertzu verstehen!?

7R. Aši erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand ‘Gold-Denar’ sagt, so ist es ebenso, als würde er ‘einen goldenen Denar’ gesagt haben.

8R. Ḥija lehrte folgendes als Stütze für Rabh: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir einen Sela͑, [und dieser ihm erwidert:] du hast bei mir nur einen Sela͑ weniger zwei Silberlingen, so ist er schuldig; wenn aber: weniger einer Maa͑, so ist er frei.

9R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte im Namen Šemuéls: Dies gilt nur von der Forderung des Klägers und dem Eingeständnisse des Beklagten, bei der Forderung des Klägers und der Bekundung eines Zeugenaber ist er schuldig, auch wenn er von ihm nur eine Peruṭa fordert. –

10Aus welchem Grunde? – Es heißt:ein einzelner Zeuge soll gegen niemand auftreten, in irgend einer Vergehung oder Sünde; in irgend einer Vergehung oder Sünde soll er nicht auftreten, wohl aber kann er hinsichtlich eines Schwures auftreten, und es wird gelehrt, wo zwei Zeugen seine Verurteilung zur Zahlung herbeiführen, führe ein Zeuge seine Verurteilung zu einem Schwure herbei.

11Ferner sagte R. Naḥman im Namen Šemuéls: Wenn er von ihm Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm eines davon eingesteht, so ist er schuldig.

12R. Jiçḥaq sprach zu ihm: Richtig, ebenso sagte auch R. Joḥanan. Demnach streitet Reš Laqiš gegen ihn? Manche sagen, er wartete abund schwieg, und manche sagen, er trankgerade und schwieg daher.

13Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn er von ihm Weizen fordert und dieser ihm Gerste eingesteht, so ist er frei, und nach R. Gamliél schuldig. Also nur dann, wenn er von ihm Weizen fordert und dieser ihm Gerste eingesteht, wenn aber Weizen und Gerste, und dieser ihm eines davon eingesteht, so ist er schuldig. –

14Nein, auch wenn Weizen und Gerste, ist er frei, nur deshalb lehrt er es von dem Falle, wenn Weizen, um dir die weitgehendere Ansicht R. Gamliéls hervorzuheben. –

15Komm und höre: Wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert, und dieser ihm die Geräte eingesteht und die Grundstücke leugnet, oder die Grundstücke [eingesteht] und die Geräte leugnet, so ist er frei;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.