Schevuot — Blatt 40b

1gesteht er ihm einen Teil der Grundstücke ein, so ist er frei, wenn aber einen Teil der Geräte, so ist er schuldig.

2Also nur dann, wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert, weil man nämlich wegen Grundstücken nicht schwört, wenn aber Geräte und Geräte entsprechend Geräten und Grundstücken, so ist er schuldig!? –

3Nein, auch wenn Geräte und Geräte, ist er frei, und nur deshalb lehrt er es von Geräten und Grundstücken, um uns zu lehren, daß, wenn er einen Teil der Geräte eingesteht, er auch wegen der Grundstücke [schwören] müsse. –

4Er lehrt uns also die Verbindung, und dies haben wir ja bereits gelernt: Man verbinde Güter, die eine Sicherheit gewähren, mit Gütern, die keine Sicherheit gewähren, um auch ihretwegen schwören zu müssen!? –

5Diese ist die Stammlehre, während es dort nur nebenbei gelehrt wird.

6R. Ḥija b. Abba aber sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn er von ihm Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm eines davon eingesteht, so ist er frei. – R. Jiçḥaq sagte ja aber: richtig, so sagte auchR. Joḥanan!? – Amoraim streiten über die Ansicht R. Joḥanans. –

7Komm und höre: Wenn er von ihm Weizen fordert, und dieser ihm Gerste eingesteht, so ist er frei, und nach R. Gamliél schuldig. Also nur dann, wenn er von ihm Weizen fordert, und dieser ihm Gerste eingesteht, wenn aber Weizen und Gerste, und dieser ihm eines davon eingesteht, ist er schuldig!? –

8Auch wenn Gerste und Weizen, ist er frei, nur lehrt er deshalb jenen Fall, um die weitgehendere Ansicht R. Gamliéls hervorzuheben. –

9Komm und höre: Wenn er von ihm Geräte und Grundstücke fordert, und dieser ihm die Geräte eingesteht und die Grundstücke leugnet, oder die Grundstücke [eingesteht] und die Geräte leugnet, so ist er frei; gesteht er ihm einen Teil der Grundstücke ein, so ist er frei, wenn aber einen Teil der Geräte, so ist er schuldig. Also nur dann, wenn Geräte und Grundstücke, weil man nämlich wegen Grundstücken nicht schwört, wenn aber Geräte und Geräte entsprechend Geräten und Grundstücken, so ist er schuldig!? –

10Auch wenn Geräte und Geräte ist er frei, ¡nur lehrt er uns, daß, wenn er einen Teil der Geräte eingesteht, er auch wegen der Grundstücke [schwören] müsse. – Er lehrt uns also die Verbindung, und dies haben wir ja bereits gelernt: Man verbinde Güter, die eine Sicherheit gewähren, um auch ihretwegen schwören zu müssen!? – Diese ist die Stammlehre, während es dort nur nebenbei gelehrt wird.

11R. Abba b. Mamal wandte gegen R. Ḥija b. Abba ein: Wenn er von ihm einen Ochsen fordert, und dieser ihm ein Schaf eingesteht, oder wenn ein Schaf, und dieser ihm einen Ochsen eingesteht, so ist er frei; wenn er aber von ihm einen Ochsen und ein Schaf fordert, und dieser ihm eines davon eingesteht, so ist er schuldig!?

12Dieser erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Gamliéls vertreten. – Wenn hier die Ansicht R. Gamliéls vertreten ist, so sollte dies auch vom Anfangsatzegelten!? -

13Vielmehr, hier ist die Ansicht Admonsvertreten. Damit will ich dich etwa nicht abweisen, vielmehr es war eine bekannte Lehre im Munde R. Joḥanans, daß hier die Ansicht Admons vertreten ist.

14R. A͑nan sagte im Namen Semuéls: Wenn er von ihm Weizen fordert, und dieser zuvorkommtund ihm Gerste eingesteht, so ist er, wenn dies als List ersichtlich ist, schuldig, und wenn dies seine Absichtwar, frei.

15Ferner sagte R. A͑nan im Namen Šemuéls: Wenn er von ihm zwei Nadelnfordert, und dieser ihm eine eingesteht, so ist er schuldig; Geräte werden nämlich deshalb hervorgehoben: wenn sie nur irgend welchen Wert haben.

16R. Papa sagte: Wenn er von ihm Geräte und eine Peruṭa fordert, und dieser ihm die Geräte eingesteht und die Peruṭa leugnet, so ist er frei; wenn er ihm aber die Peruṭa eingesteht und die Geräte leugnet, so ist er schuldig.

17Eines nach Rabh und eines nach Šemuél; eines nach Rabh, welcher sagt, das von der Forderung Geleugnete müsse zwei Silberlinge betragen, und eines nach Šemuél, welcher sagt, wenn er von ihm Weizen und Gerste fordert, und dieser ihm eines eingesteht, sei er schuldig.

18[WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE BEI DIR EINE MINE, [UND DIESER IHM ERWIDERT:] DU HAST NICHTS BEI MIR, SO IST ER EREI. R. Naḥman sagte: Jedoch läßt man ihn einen Verleitungseidschwören. – Aus welchem Grunde? – Es ist feststehend, daß niemand etwas fordert, wenn es ihm nicht zukommt. –

19Im Gegenteil, es ist feststehend, daß niemand sich gegen seinen Gläubiger erkühne!? – Er will sich ihm nur entziehen, indem er denkt: sobald ich Geld habe, bezahle ich es ihm.

20Dies ist auch zu beweisen, denn R. Idi b. Abin sagte im Namen R. Ḥisdas, wer ein Darlehen abgeleugnet hat, sei als Zeugezulässig, wer ein Depositum abgeleugnet hat, sei als Zeugeunzulässig.

21R. Ḥabiba bezieht dies auf den Schlußsatz: [Wenn jemand zu einem sagte:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwiderte: jawohl, und als er am folgenden Tage zu ihm sagte: gib sie mir zurück, er ihm erwidert: ich habe sie dir bereits gegeben, so ist er frei. Hierzu sagte R. Naḥman, man lasse ihn einen Verleitungseid schwören.

22Wer dies zum Anfangsatze lehrt, nach dem gilt dies um so mehr vom Schlußsatze,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.