Schevuot — Blatt 41a
1und wer dies zum Schlußsatze lehrt, nach dem gilt dies nur da, wo ein Streitobjektvorhanden ist, nicht aber dort, wo kein Streitobjekt vorhanden ist. –
2Welchen Unterschied gibt es zwischen einem Eide der Tora und einem rabbanitischen Eide? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen hinsichtlich der Zurückschiebungdes Eides; einen der Tora kann man nicht zurückschieben, einen rabbanitischen kann man wohl zurückschieben. –
3Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen nach Mar b. R. Aši, welcher sagt, man könne auch einen der Tora zurückschieben!? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen hinsichtlich der zwangsweisen Einziehung; wegen eines der Tora wird [die Forderung] zwangsweise [eingezogen], wegen eines rabbanitischen wird sie nicht zwangsweise eingezogen. – Welchen Unterschied gibt es zwischen einem der Tora und einem rabbanitischen;
4nach R. Jose, welcher sagt, man ziehe sie zwangsweise ein auch wegen eines rabbanitischen?
5Wir haben nämlich gelernt: Bei einem Funde eines Tauben, Blöden und Minderjährigen gilt das Gesetz vom Raube, wegen des Friedens; R. Jose sagt, diessei wirklicher Raub. Hierzu sagte R. Ḥisda, wirklicher Raub nach ihrerBestimmung, und ein Unterschied bestehe darin, ob man ihm [das Geraubte] durch das Gericht abnehmen könne. –
6Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Gegnernicht eidesfähig ist; einer der Tora wird, wenn der Gegner nicht eidesfähig ist, dem anderen zugeschoben, ein rabbanitischer aber ist nur eine Maßregel, und eine Maßregelfür eine Maßregel treffen wir nicht.–
7Was unternimmt man gegen ihn nach den Rabbanan, die gegen R. Jose streiten, und sagen, daß man bei einem rabbanitischen [die Forderung] nicht zwangsweise einziehe? – Man tut ihn in den Bann.
8Rabina sprach zu R. Aši: Das heißt ja jemand am Hodensacke halten, damit er sein Gewand freigebe!? – Was unternimmt man also gegen ihn? Dieser erwiderte: Zuerst tue man ihn in den Bann, bis die Zeit der Geißelungheranreicht, sodann geißele man ihn und lasse ihn.
9R. Papa sagte: Wenn jemand einen Schuldschein auf seinen Nächsten präsentiert, und dieser sagt, er sei bezahlt, so entgegnet man ihm: dies glaubt dir niemand; geh und bezahle. Wenn er aber sagt: mag er schwören, so spricht man zu jenem: schwöre es ihm.
10R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Welchen Unterschied gibt es demnach zwischen diesem und dem, der seinen Schuldschein reduziert!?
11Dieser erwiderte: In jenem Falle treten wir für ihnein, hierbei aber heißen wir ihn bezahlen, und nur wenn er verlangt, daß [der Gläubiger] ihm einen Eid leiste, heißen wir ihn schwören. Wenn er aber ein Schriftgelehrter ist, heißen wir ihn nicht schwören.
12R. Jemar sprach zu R. Aši: Ein Schriftgelehrter darf also den Leuten das Gewand abziehen!? – Vielmehr, wir zwingen ihn nicht.
13ICH HABE BEI DIR EINE MINE &C. R. Jehuda sagte im Namen R. Asis: Wenn jemand seinem Nächsten vor Zeugen geborgt hat, so muß dieser ihm auch vor Zeugen zurückzahlen. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir, er könne sagen: ich habe dir vor jenem und jenem bezahlt, und sie sind nach dem Überseelande verreist. –
14Wir haben gelernt: [Wenn jemand zu einem sagte:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser erwiderte: jawohl, und als er am folgenden Tage zu ihm sagte: gib sie mir, er ihm erwidert: ich habe sie dir bereits gegeben, so ist er frei. Hierbei, wo er von ihm vor Zeugen forderte, ist es ja ebenso, als würde er ihm vor Zeugen geborgt haben, und er lehrt, daß er frei sei;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.