Schevuot — Blatt 42a
1Jener entgegnete: Nein, sie standen nur vier. Darauf kamen zwei Zeugen und bekundeten, daß sie nur vier standen. Da entschied Raba: Dieser ist als Lügner überführt. Rami b. Ḥama sprach zu ihm: Du selbst sagtest ja, was einem nicht obliegt, merke man sich nicht!? Raba erwiderte: Die Festsetzung des Preises merken sich die Leute.
2Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Gib mir die hundert Zuz, die ich von dir zu erhalten habe, und hier ist der Schuldschein. Dieser erwiderte: Ich habe sie dir bereits zurückgezahlt. Jener entgegnete: Das war eine andere [Angelegenheit]. Da sprach R. Naḥman: Der Schuldschein ist suspekt.
3R. Papa aber sagte: Der Schuldschein ist nicht suspekt. – Womit ist es nach R. Papa hierbei anders als in folgendem Falle. Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Gib mir die hundert Zuz, die ich von dir zu erhalten habe, und hier ist der Schuldschein. Dieser erwiderte: Du hattest es mir ja zum [Ankauf von] Ochsen gegeben, und hierauf kamst du, setztest dich auf die Fleischbank und erhieltest dein Geld zurück. Jener entgegnete: Das war eine andere [Angelegenheit]. Und hierzu sagte R. Papa, der Schuldschein sei suspekt!? –
4Da sagte er ihm: du hattest sie mir zum [Ankauf von] Ochsen gegeben, und vom [Verkaufe der] Ochsenzurückerhalten, somit ist der Schuldschein suspekt, in jenem Falle aber kann es wirklich eine andere [Angelegenheit] sein. –
5Wie bleibt es nun damit? R. Papa sagte, der Schuldschein sei nicht suspekt und R. Šešeth, Sohn des R. Idi, sagte, der Schuldschein sei suspekt. Die Halakha ist: der Schuldschein ist suspekt.
6Dies jedoch nur, wenn er ihm vor Zeugen zurückgezahlt hat, und dieser den Schuldschein zu verlangen vergessen hat, wenn er ihm aber unter sich zurückgezahlt hat, so ist dieser zu sagen glaubhaft, es sei eine andere [Angelegenheit] gewesen, da er sagen könnte, er wisse überhaupt von nichts. Dies nach Abimi, dem Sohne R. Abahus.
7Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Ich werde dir stets glauben, wenn du mir sagen solltest, daß ich dir nicht zurückgezahlt habe. Hierauf zahlte er ihm vor Zeugen zurück. Abajje und Raba sagten beide: Er glaubte ihm ja. R. Papa wandte dagegen ein: Allerdings glaubte er ihm mehr als sich selbst, jedoch nicht mehr als den Zeugen.
8Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Ich werde dir stets wie zwei [Zeugen] glauben, wenn du mir sagen solltest, daß ich dir nicht zurückgezahlt habe. Darauf zahlte er ihm vor drei zurück. Da sprach R. Papa: Wie zwei glaubte er ihm, wie drei aber glaubte er ihm nicht.
9R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, entgegnete R. Papa: Nur bei einer Schätzungsagten die Rabbanan, daß man sich nach der Mehrheit der Personen richte, denn je mehr sie sind, um so klarer ist die Sache, bei der Zeugenaussage aber sind hundert wie zwei und zwei wie hundert.
10Eine andere Lesart: Einst sagte jemand zu seinem Nächsten: Ich werde dir stets wie zwei [Zeugen] glauben, wenn du mir sagen solltest, daß ich dir nicht zurückgezahlt habe. Hierauf zahlte er ihm vor drei zurück. Da sprach R. Papa: Wie zwei glaubte er ihm, wie drei glaubte er ihm aber nicht.
11R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte gegen ihn ein: Zwei sind ja wie hundert und hundert wie zwei!? Wenn aber er zu ihm wie drei gesagt hat, und dieser vor vier zurückgezahlt hat, so wird, da er auf die Zahl der Personen geachtethat, darauf geachtet.
12MAN SCHWÖRT NICHT WEGEN DER FORDERUNG EINES TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN, AUCH BESCHWÖRT MAN KEINEN MINDERJÄHRIGEN. Aus welchem Grunde? – Die Schrift sagt:wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zum Verwahren gibt, und das Geben eines Minderjährigen ist nichtig.
13WOHL ABER SCHWÖRT MAN EINEM MINDERJÄHRIGEN UND DEM HEILIGTUME. Du sagtest ja im Anfangsatze, daß man wegen der Forderung eines Blöden oder Minderjährigen nicht schwöre!?
14Rabh erwiderte: Wenn er sich auf die Forderung seines Vaters beruft, und zwar nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Zuweilen kann es vorkommen, daß jemand wegen seiner eigenen Aussage schwören muß, und zwar: wenn jemand zu einem sagt: dein Vater hatte bei mir eine Mine und er verzehrte bei mir die Hälfte, so muß er schwören; er muß also wegen seiner eigenen Aussage schwören. Die Weisen aber sagen, er gelte als Ablieferer eines Fundes, und ist frei. –
15Ist denn R. Elie͑zer b. Ja͑qob nicht der Ansicht, der Ablieferer eines Fundes sei frei!? Rabh erwiderte: Wenn ein Minderjährigerihn gemahnt hat. –
16‘Ein Minderjähriger’, du sagtest ja, man schwöre nicht wegen der Forderung eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen!? – Tatsächlich, wenn ein Erwachsener, nur deshalb nennt er ihn einen Minderjährigen, weil er in den Angelegenheiten seines Vaters einem Minderjährigen gleicht.–Wieso heißt dies demnach eigene Aussage, hier handelt es sich ja um die Forderung eines anderen!? –
17Die Forderung eines anderen und das eigene Eingeständnis. – In allen anderen Fällen
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.