Schevuot — Blatt 42b
1handelt es sich ja ebenfalls um die Forderung eines anderen und das eigene Eingeständnis!? –
2Vielmehr, sie streiten über die Lehre Rabbas, denn Rabba sagte: Die Tora sagte deshalb, wer einen Teil der Forderung eingesteht, muß schwören, weil es feststehend ist, daß niemand sich seinem Gläubiger gegenüber erkühne;
3er möchte daher die ganze Schuld ableugnen, tut dies aber deshalb nicht, weil er sich seinem Gläubiger gegenüber nicht erkühnt, daher möchte er sie vollständig eingestehen, tut dies aber deshalb nicht, weil er sich ihm entziehen will, indem er denkt: sobald ich Geld habe, bezahle ich sie ihm. Der Allbarmherzige sagte daher, daß man ihm einen Eid zuschiebe, damit er die ganze [Schuld] eingestehe.
4R. Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, er erkühne sich weder gegen ihn selbst noch gegen seinen Sohn, daher gilt er nicht als Ablieferer eines Fundes; die Rabbanan aber sind der Ansicht, nur gegen ihn selbst erkühne er sich nicht, wohl aber gegen seinen Sohn, und da er sich nicht erkühnt hat, gilt es als Ablieferer eines Fundes. –
5Wieso kannst du [die Mišna ] R. Elie͑zer b. Ja͑qob addizieren, sie lehrt ja im Anfangsatze: [Wenn jemand zu einem sagte:] du hast von meinem Vater eine Mine [und dieser ihm erwidert:] ich habe von ihm nur fünfzig Denar, so ist er frei, weil er als Ablieferer eines Fundes gilt!? – Jenes, wenn [der Sohn] sagt, er wisse es bestimmt, dieses, wenn er nicht sagt, er wisse esbestimmt.
6Semuél erklärte: Wegen eines Minderjährigen: um eine Forderung vom Vermögen eines Minder- jährigen einzufordern, wegen des Heiligtums: um eine Forderung vom Vermögen des Heiligtums einzufordern. –
7Von der Einforderung einer Schuld aus dem Vermögen eines Minderjährigen haben wir ja bereits gelernt: man kann eine Forderung vom Vermögen der Waisen nur durch einen Eid einfordern; wozu braucht dies nun zweimal gelehrt zu werden!? –
8Er lehrt uns, daß man nach Abajje dem Älteren verfahre, denn Abajje der Ältere lehrte, unter ‘Waisen’, von denen sie sprechen, seien Erwachsene zu verstehen, und selbstverständlich Minderjährige, einerlei ob hinsichtlich des Eidesoder hinsichtlich des Schlechtesten. –
9Von der Einforderung einer Schuld vom Vermögen des Heiligtums haben wir ja bereits gelernt: von belasteten Gütern kann eine Schuld nur gegen Eid eingezogen werden, und es ist ja einerlei, ob es einem Gemeinen belastet oder Gott belastet ist!? –
10Dies ist nötig; man könnte glauben, dies gelte nur von einem Gemeinen, weil man gegen einen Gemeinen eine fraudulöse Verabredungtreffen kann, nicht aber vom Heiligtum, weil man gegen das Heiligtum keine fraudulöse Verabredung trifft, so lehrt er uns. –
11R. Hona sagte ja aber, wenn ein Sterbender sein ganzes Vermögen dem Heiligtum geweiht hat, und sagt, jener habe bei ihm eine Mine, er glaubhaft sei, weil es feststeht, daß niemand gegen das Heiligtum eine fraudulöse Verabredung treffe!? – Ich will dir sagen, dies nur bei einem Sterbenden, weil niemand sündigt, wenn er nichts davon hat, bei einem Gesunden aber ist es wohl zu berücksichtigen.
12UEBER FOLGENDE DINGE SCHWÖRT MAN NICHT: SKLAVEN, SCHULDSCHEINE, GRUNDSTÜCKE UND HEILIGES. BEI DIESEN GIBT ES NICHT DIE ZAHLUNG DES DOPPELTEN UND VIER- UND FÜNFFACHEN. WEGEN DIESES BRAUCHT DER UNENTGELTLICHE HÜTER NICHT ZU SCHWÖREN, NOCH DER LOHNHÜTER ZU BEZAHLEN.
13R. ŠIMO͑N SAGTE: ÜBER HEILIGES, FÜR DAS MAN HAFTBARIST, MUSS MAN SCHWÖREN, UND FÜR DAS MAN NICHT HAFTBARIST, BRAUCHT MAN NICHT ZU SCHWÖREN.
14R. MEÍR SAGTE: ES GIBT DINGE, DIE GRUNDSTÜCKEN GLEICHEN, UND DIESEN DOCH NICHT GLEICH SIND. DIE WEISEN ABER PFLICHTEN IHM NICHT BEI. ZUM BEISPIEL: [WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE DIR ZEHN BELADENE WEINSTÖCKE ÜBERGEBEN, UND DIESER IHM ERWIDERT: ES WAREN NUR FÜNF, SO MUSS ER, WIE R. MEÍR SAGT, SCHWÖREN, UND DIE WEISEN SAGEN, WAS AM BODEN HAFTET, GLEICHE DEM BODEN.
15MAN SCHWÖRT NUR ÜBER DAS, WAS NACH MASS, GEWICHT ODER ZAHL [ÜBERGEBEN WIRD]; ZUM BEISPIEL: [WENN JEMAND ZU EINEM SAGT:] ICH HABE DIR EINEN VOLLEN SPEICHER, ODER: EINEN VOLLEN BEUTEL ÜBERGEBEN, UND DIESER IHM ERWIDERT: ICH WEISS ES NICHT, NIMM DAS, WAS DU DARIN GELASSEN HAST, SO IST ER FREI; WENN ABER DER EINE SAGT: BIS ZUM VORSPRUNG, UND DER ANDERE SAGT: BIS ZUM FENSTER, SO IST ER SCHULDIG.
16GEMARA. Woher dies von der Zahlung des Doppelten!? – Die Rabbanan lehrten:Bei jedem Eigentumsvergehen, generell; ein Ochs, ein Esel, ein Schaf oder ein Gewand, speziell; und alles, was abhanden kommt, wiederum generell.
17Dies ist also eine Generalisierung, Spezialisierung und Generalisierung, wobei man sich nach dem Speziellen zu richten hat: wie das Speziellgenannte beweglich und selbst Geld ist, ebenso auch alles andere, was beweglich und selbst Geld ist;
18ausgenommen sind Grundstücke, die nicht beweglich sind, ausgenommen sind Sklaven, die Grundstücken gleichen, und ausgenommen sind Schuldscheine, die, obgleich beweglich, nicht selbst Geld sind. Heiliges, denn es heißt:seines Nächsten.
19DIE ZAHLUNG DES DOPPELTEN UND VIER- ODER FÜNFFACHEN. Aus welchem Grunde? – Der Allbarmherzige sagt: Vier- oder Fünffaches, nicht aber Drei- oder Vierfaches.
20BRAUCHT DER UNENTGELTLICHE HÜTER NICHT ZU SCHWÖREN. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.