Schevuot — Blatt 43b
1GEMARA. Worauf bezieht sich dies: wollte man sagen, auf den Schlußsatz, so wird ja der Eid ohnehin dem Gläubiger auferlegt!?
2Šemuél erwiderte: Auf den Anfangsatz. Ebenso sagte auch R. Ḥija b. Rabh: auf den Anfangsatz, und ebenso sagte auch R. Joḥanan: auf den Anfangsatz.
3Auf welchen [Fall des] Anfangsatzes? – Auf den Schluß des Anfangsatzes: ich habe dir darauf einen Sela͑ geborgt und es war nur einen Seqel wert, und der andere sagt: nein, du hast mir darauf einen Sela͑ geborgt und es war drei Denar wert, so ist er schuldig. Eigentlich sollte der Schuldner schwören, die Rabbanan aber nahmen [den Eid] dem Schuldner ab und schoben ihn dem Gläubiger zu.
4Jetzt aber, wo R. Aši gesagt hat, es sei uns überliefert, daß der eine schwören müsse, daß es sich nicht in seinem Besitze befinde, und der andere schwören müsse, wieviel es wert war, ist dies wie folgt zu verstehen: Wer schwört zuerst? Bei dem das Verwahrte sich befindet, damit nicht, wenn jener geschworen hat, dieser das Verwahrte hervorhole.
5Šemuél sagte: Wenn jemand seinem Nächsten tausend Zuz geborgt und dieser ihm einen Sichelstiel als Pfand gegeben hat, so sind, wenn der Sichelstiel verloren geht, die tausend Zuz verloren; nicht aber, wenn es zwei Sichelstielewaren.
6R.Naḥman aber sagte, selbst wenn es zwei Sichelstiele waren; ging der eine verloren, so sind fünfhundert verloren, ging auch der andere verloren, so ist alles verloren. Dies gilt aber nicht von einem Stiele und einem Barren. Die Nehardee͑nser aber sagen, dies gelte auch von einem Stiele und einem Barren; geht der Barren verloren, so ist die Hälfte verloren, geht auch der Stiel verloren, so ist alles verloren.–
7Wir haben gelernt: wenn aber: ich habe dir darauf einen Sela͑ geborgt und es war einen Šeqel wert, und der andere sagt: nein, du hast mir darauf einen Sela͑ geborgt und es war drei Denar wert, so ist er schuldig. Weshalb denn, er kann ja zu ihm sagen: du hast es [als Pfand]genommen!? –
8Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn sie vereinbarthaben, Šemuél aber spricht von dem Falle, wenn sie nicht vereinbart haben.
9Es ist anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaim [streiten]: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] auf ein Pfand geborgt hat, und das Pfand abhanden gekommen ist, so muß er, wie R. Elie͑zer sagt, schwören und er erhält sein Geld; R. A͑qiba sagt, dieser könne zu ihm sagen: du hast mir ja nur auf ein Pfand geborgt, da nun das Pfand verloren ist, so ist dein Geld verloren.
10Wenn aber jemand einem tausend Zuz auf einen Schuldschein geborgt und dieser ihm auch ein Pfand gegeben hat, so stimmen alle überein, daß, wenn das Pfand abhanden gekommen ist, er sein Geld verloren habe.
11In welchem Falle: hat es den Wert des Schuldbetrages,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.