Schevuot — Blatt 44a

1was ist demnach der Grund R. Elie͑zers; doch wohl, wenn es den Wert des Schuldbetrages nicht hat, und sie streiten über die Lehre Šemuéls. –

2Nein, wenn es den Wert nicht hat, ist keiner der Ansicht Šemuéls, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn es den Wert des Schuldbetrages hat, und sie streiten über die Lehre R. Jiçḥaqs, denn R. Jjçḥaq sagte: Woher, daß der Gläubiger das Pfand eigne? Es heißt: dir wird es als Rechtschaffenheit angerechnet werden,

3und wenn er das Pfand nicht eignen würde, wäre ja [die Rückgabe] keine Rechtschaffenheit. Hieraus, daß der Gläubiger das Pfand eigne. –

4Meinst du? R. Jiçḥaq ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wenn er von ihm das Pfand nicht beim Borgengenommen hat, sagte er dies etwa auch von dem Falle, wenn er von ihm das Pfand beim Borgen genommen hat!? –

5Vielmehr, in dem Falle, wenn er von ihm das Pfand nicht beim Borgen genommen hat, sind alle der Ansicht R. Jiçḥaqs, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er von ihm das Pfand beim Borgen genommen hat,

6und zwar streiten sie über den Hüter eines Fundes, Es wurde nämlich gelehrt: Der Hüter eines Fundes gilt, wie Rabba sagt, als unentgeltlicher Hüter,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.