Schevuot — Blatt 46b
1und dieser sagt, er habe sie gekauft, so ist er nicht glaubhaft. Dies gilt nur von dem Falle, wenn der Hausherr seine Geräte nicht zu verkaufen pflegt, wenn der Hausherr aber seine Geräte zu verkaufen pflegt, so ist er glaubhaft. Und auch in dem Falle, wenn jener seine Geräte nicht zu verkaufen pflegt, gilt dies nur von Dingen, die man nicht zu verstecken pflegt, wenn es aber Dinge sind, die man zu verstecken pflegt, so ist er glaubhaft.
2Und auch bei Dingen, die man nicht zu verstecken pflegt, gilt dies nur von einem Menschen, der sonst nichts zu verstecken pflegt, wenn es aber ein Mensch ist, der auch sonst zu verstecken pflegt, so ist dies seine Gewohnheit. Ferner gilt dies nur von dem Falle, wenn jener sagt, er habe sie ihm geborgt, und dieser sagt, er habe sie gekauft, wenn er aber sagt, dieser habe sie gestohlen, so ist er nicht glaubhaft, einen Menschen des Diebstahles zu bezichtigen.
3Dies gilt auch nur von Dingen, die man zu verleihen und zu vermieten pflegt, bei Dingen aber, die man nicht zu verleihen und zu vermieten pflegt, ist er glaubhaft. So ließ auch R. Hona b. Abin sagen: Bei Dingen, die man zu verleihen und zu vermietenpflegt, ist er nicht glaubhaft, wenn er sagt, er habe sie von ihm gekauft. Raba ließ einst von Waisen eine Kleiderschere und ein Agadabuchwegnehmen, weil es Dinge sind, die man zu verleihen und zu vermieten pflegt.
4R. Papa sagte: Hierbeikann selbst der Haushüter schwören, und selbst die Frau des Haushüters kann schwören. R. Papa fragte: Wie ist es bei seinem Mietling und Erntesammler? – Dies bleibt unentschieden.
5R. Jemar sprach zu R. Aši: Wie ist es, wenn er von ihm einen silbernen Becher fordert? – Wir sehen: ist er ein reicher Mann oder ein glaubwürdiger Mann, bei dem die Leute [solche Dinge] zu verwahren pflegen, so schwört er und erhält, sonst aber nicht.
6DER VERWUNDETE, ZUM BEISPIEL: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies gilt nur von dem Falle, wenn [die Wunde] sich an einer Stelle befindet, wo er selber sie sich beibringen konnte, wenn aber an einer Stelle, wo er selber sie sich nicht beibringen konnte, so erhält er [Entschädigung] ohne Eid. –
7Sollte man doch berücksichtigen, er könnte sich an die Wand gestoßen haben!? – R. Ḥija lehrte, wenn er eine Bißwunde am Rücken oder an den Armgelenken hat. – Vielleicht ließ er sie sich durch einen anderen beibringen!? – Wenn kein anderer da war.
8WENN DER GEGNER EIDESVERDÄCHTIG &C. ODER SOGAR EINES NICHTIGKEITSSCHWURES. Was heißt: sogar eines Nichtigkeitsschwures? –
9Von jenen ist es selbstverständlich; selbstverständlich ist es von jenen, wo er Geld abgeleugnet hat, aber sogar wegen dieses, wobei es sich nur um Worte handelt, ist er nicht mehr glaubhaft. – Sollte er es auch vom Bekräftigungsschwure lehren!? –
10Er lehrt dies nur von einem Schwure, der schon beim Schwören falsch ist, nicht aber lehrt er es vom Bekräftigungsschwure, der beim Schwören wahr seinkann. –
11Allerdings [wenn er schwor:] ich werde essen, oder: ich werde nicht essen, wie ist es aber in dem Falle zu erklären, [wenn er schwor:] ich habe gegessen, oder: ich habe nicht gegessen!? – Er lehrt dies vom Nichtigkeitsschwure
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.