Schevuot — Blatt 47a
1und allem, was diesem gleicht.
2ODER WÜRFELSPIELER IST. Wozu ist dies weiter nötigt? – Er lehrt dies von der Unzulässigkeit nach der Tora und der Unzulässigkeit nach den Rabbanan.
3SIND BEIDE EIDESVERDÄCHTIG. Raba sprach zu R. Naḥman: Wie lautet diese Lehre? Dieser erwiderte: Ich weiß es nicht. – Wie wird die Halakha entschieden? Dieser erwiderte: Ich weiß es nicht.
4Es wurde gelehrt: R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: R. Jose sagt: sie teilen. Ebenso lehrte auch R. Zebid b. Oša͑ja: R. Jose sagt: sie teilen. Manche lesen: R. Zebid lehrte im Namen R. Oša͑jas: R. Jose sagt: sie teilen. R. Joseph b. Minjomi sagte: R. Naḥman traf einst eine Entscheidung, daß sie teilen sollen.
5SO KEHRT DER EID ZU SEINER URSPRÜNGLICHEN STELLE ZURÜCK. Wohin kehrt er zurück? R. Ami erwiderte: Unsere Meister in Babylonien sagten, der Eid kehre zum Berge Sinajzurück; unsere Meister im Jisraéllande sagten, der Eid kehre zu dem zurück, der ihn zu leistenhätte.
6R. Papa sagte: Unsere Meister in Babylonien, das sind Rabh und Šemuél, unsere Meister im Jisraéllande, das ist R. Abba. Unsere Meister in Babylonien, das sind Rabh und Šemuél, denn wir haben gelernt: Ferner können auch die Waisen nur gegen Eid Bezahlung erhalten. Hierzu fragten wir: von wem, wenn vom Schuldner, so würde ja ihr Vater ohne Eid erhalten haben, und sie sollten nur gegen Eid erhalten!? Vielmehr meint er es wie folgt: ferner erhalten Waisen von Waisen Bezahlung nur gegen Eid,
7und Rabh und Šemuél sagten beide, daß sie dies nur von dem Falle gelehrt haben, wenn der Gläubiger bei Lebzeiten des Schuldners gestorben ist, wenn aber der Schuldner bei Lebzeiten des Gläubigers gestorben ist, so schuldete bereits der Gläubiger den Kindern des Schuldners einen Eid, und niemand kann seinen Kindern einen Eid vererben.
8Unsere Meister im Jisraéllande, das ist R. Abba. Einst entriß nämlich jemand seinem Nächsten einen Barren. Hierauf kam die Sache vor R. Ami, vor dem R. Abba saß, und jener brachte einen Zeugen, daß er ihn ihm entrissen habe. Der andere erwiderte: Freilich habe ich ihn ihm entrissen, er gehörte aber mir.
9Da sprach R. Ami: Wie sollen nun die Richterin dieser Sache urteilen: wollte man ihn bezahlen heißen, so sind ja keine zwei Zeugen vorhanden; wollte man ihn freisprechen, so ist ja ein Zeuge vorhanden; wollte man ihn schwören lassen, so gleicht er ja, da er zugibt, ihn ihm entrissen zu haben, einem Räuber.
10R. Abba erwiderte ihm: Er ist also einen Eid schuldig und kann ihn nicht leisten, und wer einen Eid schuldig ist und ihn nicht leisten kann, muß bezahlen.
11Raba sagte: Die Ansicht R. Abbas ist einleuchtend, denn R. Ami lehrte:Ein Eid beim Herrn soll zwischen beiden entscheiden, nicht aber zwischen den Erben.
12In welchem Falle: wollte man sagen, wenn der eine sagt: mein Vater hinterließ eine Mine bei deinem Vater, und der andere ihm erwidert: fünfzighinterließ er und fünfzig nicht, so gibt es ja hierbei keinen Unterschiedzwischen ihm selbst und zwischen seinem Vater.
13Doch wohl, wenn der eine sagt: mein Vater hinterließ eine Mine bei deinem Vater, und der andere ihm erwidert: von fünfzig weiß ich und von den anderen fünfzig weiß ich nicht.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.