Schevuot — Blatt 5a

1[die Regel von der] Einschließung und Ausschließung an!? –

2Allerdings; sonst wendet er auch [die Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung an, hierbei aber ist eine Lehre aus der Schule R. Jišma͑éls zu berücksichtigen,

3denn in der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Es heißt zweimalim Wasser, dies ist nicht eine Generalisierung und Spezialisierung, sondern eine Einschließung und Ausschließung. –

4Und die Rabbanan!? Rabina erwiderte: Im Westen sagten sie, daß man überall, wo man zwei Generalisierungen nebeneinander findet, die Spezialisierung zwischen beide schiebe und [die Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung an wende. –

5Jetzt nun, wo du sagst, Rabbi wende [die Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung an, bleibt ja der Einwand hinsichtlich der Schwürebestehen!? – Vielmehr, den Fall von den Schwüren lehrt er nach R. A͑qiba, während er selber nicht dieser Ansicht ist.

6Der Text. Woher, daß man nur dann schuldig sei, wenn Bewußtsein vorher, Bewußtsein nachher und ein Entfallen zwischendurch vorhanden war? Es heißt zweimal entfällt – so R. A͑qiba.

7Rabbi sagte: Dies ist nicht nötig; es heißt: entfällt, wahrscheinlich wußte er es vorher, darauf: und inne wird, das sind also zwei Bewußtwerdungen. Wozu heißt es demnach [zweimal] entfällt? Daß man sowohl bei Unbewußtsein der Unreinheit als auch bei Unbewußtsein der Heiligkeit schuldig sei.

8Der Meister sagte: Entfällt, wahrscheinlich wußte er es vorher. Wieso ist dies erwiesen? Raba erwiderte: Da es nicht heißt: und dies ihm unbekannt ist.

9Abajje entgegnete ihm: Bei der Ehebruchsverdächtigten heißt es ja ebenfalls:und dies ihrem Mann verborgenblieb; demnach wäre auch hierbei zu erklären: wenn er es vorher gewußt hat; wenn er es vorher gewußt hat, prüft sie ja das [Fluch]wasser überhaupt nicht!?

10Es wird nämlich gelehrt:So soll der Mann frei bleiben von Verschuldung, die Frau aber lädt die Verschuldung auf sich; wenn der Mann frei von Verschuldungist, so prüft das [Fluch]wasser seine Frau, wenn aber der Mann nicht frei von Verschuldung ist, so prüft das [Fluch]wasser seine Frau nicht.

11Ferner heißt es auch von der Tora:Verhülltist sie vor den Augen aller Lebenden, auch den Vögeln des Himmels ist sie verborgen; demnach haben manche sie vorher gekannt, während es ja heißt:kein Mensch kannte ihren Wert!?

12Vielmehr, erklärte Raba, Rabbi ist der Ansicht, das Bewußtsein, das man aus dem Hause seines Lehrershat, gilt als Bewußtsein.

13R. Papa sprach zu Raba: Er lehrt: war vorher kein Bewußtsein vorhanden, wohl aber Bewußtsein nachher; gibt es denn jemand, der dieses Bewußtsein nicht aus dem Hause seines Lehrers hätte!? Dieser erwiderte; Freilich; dies kann bei einem Vorkommen, der als Kind in die Gefangenschaft von Nichtjuden geraten war.

14BEIM ŠABBATHGESETZE GIBT ES ZWEI ARTEN DES HINAUSBRINGENS, DIE IN VIER ZERFALLEN. Dort haben wir gelernt: Das Hinausbringen am Šabbath erfolgt in zwei Arten, die in vier zerfallen, für den, der sich innenbefindet, und in zwei Arten, die in vier zerfallen, für den, der sich außen befindet. Weshalb lehrt er nun hier: zwei, die in vier zerfallen, und nichts weiter, während er dort lehrt: zwei, die in vier zerfallen, für den, der sich innen befindet, und zwei, die in vier zerfallen, für den, der sich außen befindet!? –

15Dort, wo das Šabbathgesetz hauptsächlich behandelt wird, lehrt er von den Hauptarbeiten und von den Abzweigungen, hier aber, wo nicht hauptsächlich das Šabbathgesetz behandelt wird, lehrt er nur von den Hauptarbeiten, nicht aber von den Abzweigungen. –

16Hauptarbeiten sind ja die des Hinausbringens, und des Hinausbringens gibt es ja nur zwei Arten!?

17Wolltest du erwidern: manche, derentwegen man schuldig ist, und manche, derentwegen man freiist, so wird ja von ihnen in der gleichen Weise gelehrt, wie von den Aussatzmalen, und wie man bei diesen in allen Fällen schuldig ist, ebenso ist man auch bei jenen in allen Fällen schuldig!?

18Vielmehr, erklärte R. Papa, dort, wo das Šabbathgesetz hauptsächlich behandelt wird, lehrt er die Fälle, derentwegen man schuldig ist, und die Fälle, derentwegen man frei ist, hier aber lehrt er nur die Fälle, derentwegen man schuldig ist, nicht aber die Fälle, derentwegen man frei ist.

19Die Fälle, derentwegen man schuldig ist, sind ja die des Hinausbringens, und solcher gibt es ja nur zwei!? – Zwei des Hinausbringens und zwei des Hereinbringens. –

20Es heißt ja aber ‘des Hinausbringens’!? R. Aši erwiderte: Der Autor nennt das Hereinbringen ebenfalls Hinausbringen. – Woher dies? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.