Sevachim — Blatt 102b

1er gleiche einem Unreinen; wie ein Unreiner, solange er nicht rein ist, nicht essen darf, ebenso dürfe auch dieser, solange er nicht tauglich ist, nicht essen, so lehrt er uns.

2WEH NICHT GEEIGNET IST &C. Etwa nicht, ein Fehlerbehafteter ist ja für den Dienst nicht geeignet, dennoch erhält er einen Anteil!? Und erhält ferner jeder, der für den Dienst geeignet ist, einen Anteil, der Unreine ist ja bei Gemeindeopfernfür den Dienst geeignet, dennoch erhält er keinen Anteil!? –

3Gemeint ist die Eignung zum Essen. –

4Ein Minderjährigerist ja zum Essen geeignet, dennoch erhält er keinen Anteil!? – Dieslehrt er ja nicht.

5Da du nun zu dieser Erklärung gekommen bist, so kann es auch bei der früheren Auffassungbleiben, denn vom Unreinen ist nichts einzuwenden, da diesnicht gelehrt wird, und vom Fehlerbehafteten ebenfalls nicht, da der Allbarmherzige ihn einbegriffen hat.

6SELBST WEH NUR BEIM BLUTSPRENGEN UNREIN WAR, BEIM AUFRÄUCHERN DER FETTSTÜCKE ABER REIN IST, ERHÄLT KEINEN ANTEIL. Demnach erhält er einen Anteil, wenn er beim Blutsprengen rein war und beim Aufräuchern der Fettstücke unrein ist,

7somit vertritt unsere Mišna nicht die Ansicht des Abba Šaúl, denn es wird gelehrt: Abba Saúl sagt, er dürfe davon nur dann essen, wenn er vom Blutsprengen bis zum Aufräuchern der Fettstücke rein war, denn es heißt:der das Blut des Heilsopfers und das Fett darbringt, auch die Aufräucherung der Fettstücke ist erforderlich.

8R. Aši fragte: Wie istes, wenn er dazwischenunrein war: muß er zur Zeit des Sprengens und zur Zeit des Aufräucherns rein sein, was hierbei der Fall ist, oder muß er es vom Blutsprengen bis zum Aufräuchern der Fettstücke sein? – Dies bleibt unentschieden.

9Rabh sagte: Folgendes lernte ich im Aborte von R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n: Ein am selben Tage Untergetauchter kommtund spricht: Gib mir vom Speisopfer, daß ich davon esse.

10Jenererwidert ihm: Wenn ich dich bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurückweisenkann, wo doch bei deinem eigenen Sündopfer dein Anrecht gekräftigtist, um wieviel mehr kann ich dich bei einem Speisopfer eines Jisraéliten zurückweisen, wo auch bei deinem eigenen Speisopfer dein Anrecht geschwächtist. –

11Wieso willst du, wenn du mich auch bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurückweisen kannst, wobei dein Anrecht ebenso gekräftigt ist wie mein Anrecht, mich bei einem Speisopferzurückweisen, wobei dein Anrecht ebenso geschwächt ist wie mein Anrecht!? –

12Es heißt:dem Priester, der es darbringt, soll es gehören; geh, bring es dar und ißdavon. –

13Gib mir vom Sündopfer eines Jisraéliten, daß ich davon esse. –

14Wenn ich dich bei einem Speisopfer eines Jisraéliten zurückweisen kann, wo doch bei meinem eigenen Speisopfer mein Anrecht geschwächtist, um wieviel mehr kann ich dich bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurückweisen, wo bei meinem eigenen Sündopfer mein Anrecht gekräftigt ist. –

15Wieso willst du, wenn du mich auch bei einem Speisopfer eines Jisraéliten zurückweisen kannst, wobei mein Anrecht ebenso geschwächt ist wie dein Anrecht, mich bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurückweisen, wobei mein Anrecht ebenso gekräftigt ist wie dein Anrecht!? –

16Es heißt:der Priester, der die Entsündigung vollzieh, soll es essen; geh, vollziehe die Entsündigung und iß davon. –

17Gib mir von Brustund Schenkel, daß ich davon esse. –

18Wenn ich dich bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurückweisen kann, wo doch bei deinem eigenen Sündopfer dein Anrecht gekräftigt ist, um wieviel mehr kann ich dich bei einem Heilsopfer zurückweisen, wo auch bei deinem eigenen Heilsopfer dein Anrecht geschwächt ist, da du davon nur Brust und Schenkel erhältst. –

19Wieso willst du, wenn du mich auch bei einem Sündopfer zurückweisen kannst, wobei mein Anrecht inbetreff meiner Weiber und Sklaven geschwächtist, mich auch von Brust und Schenkel zurückweisen, wobei mein Anrecht inbetreff meiner Weiber und Sklaven gekräftigt ist!? –

20Es heißt:dem Priester, der das Blut des Heilsopfers sprengt, soll es gehören; geh, sprenge es und iß davon,

21[Niedergeschlagen] geht der am selben Tage Untergetauchte fort mit seinen [Schlüssen durch] Leichteres auf das Schwerere auf dem Haupte, rechts vom Trauernden und links vom der Sühne Ermangelnden[begleitet].

22R. Aḥaj wandte ein: Er sollte dochfortsetzen: Gib mir vom Erstgeborenen, daß ich davon esse.

23Jener erwidert ihm: Wenn ich dich bei einem Sündopfer eines Jisraéliten zurück weisen kann, wobei mein Anrecht inbetreff meiner Weiber und Sklaven geschwächt ist, um wieviel mehr kann ich dich beim Erstgeborenen zurückweisen, wo bei meinem eigenen Erstgeborenen mein Anrecht gekräftigt ist, denn es gehört vollständig mir. –

24Wieso willst du, wenn du mich auch bei einem Sündopfer zurückweisen kannst, wobei mein Anrecht ebenso geschwächt ist wie dein Anrecht, mich vom Erstgeborenen zurückweisen, bei dem mein Anrecht ebenso gekräftigt ist wie dein Anrecht. –

25Es heißt:das Blut sollst du auf den Altar sprengen, ihr Fett sollst du aufräuchern und das Fleisch gehört dir; geh, sprenge es und iß davon. –

26Jener aber kann ihm erwidern: es heißt ja nicht, das Fleisch gehöre dem Priester, der [das Blut] sprengt, sondern: und das Fleisch gehöre dir, auch einem anderen Priester. –

27Wieso tat er dies, Rabba b. Bar Ḥana sagte ja im Namen R. Joḥanans, man dürfe überallnachdenken, ausgenommen ein Badehaus und ein Abort!? – Anders ist es, wenn es gezwungen geschieht.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.