Sevachim — Blatt 10a
1Wenn jemand ein Viehschlachtet in der Absicht, das Blut für einen Götzen zu sprengen oder das Fett für einen Götzen aufzuräuchern, so ist es, wie R. Joḥanan sagt, verboten, weil man während der einen Verrichtung eine Bestimmung hinsichtlich einer anderen Verrichtung treffenkann, denn man folgere hinsichtlich der [Schlachtung] außerhalbvon der [Schlachtung] innerhalb.
2Reš Laqiš aber sagt, es sei erlaubt, weil man während der einen Verrichtung keine Bestimmung hinsichtlich einer anderen Verrichtung treffen kann, denn man folgere nicht hinsichtlich der [Schlachtung] außerhalb von der [Schlachtung] innerhalb.
3Würde nur das einegelehrt worden sein, so könnte man glauben, Reš Laqiš vertrete seine Ansicht nur hierbei, während er R. Joḥanan beipflichtet, daß von der [Schlachtung] innerhalb auf die [Schlachtung] innerhalb zu folgernsei.
4Und würde nur das andere gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Joḥanan vertrete seine Ansicht nur hierbei, während er in jenem Fall Reš Laqiš beipflichte. Daher ist beides nötig.
5Als R. Dimi kam, erzählte er, R. Jirmeja habe einen Einwand erhoben, als Stütze für R. Joḥanan, und R. Ila einen als Stütze für Reš Laqiš.
6R. Jirmeja als Stütze für R. Joḥanan: Wenn es, obgleich es tauglich ist, falls man beabsichtigt hat, es außerhalb der Fristzu schlachten, dennoch untauglich ist, wenn man es geschlachtet hat in der Absicht, das Blut außerhalb der Fristzu sprengen, um wieviel mehr sollte es, wo es untauglich ist, falls man beabsichtigt hat, es auf einen anderen Namen zu schlachten, untauglich sein, wenn man es geschlachtet hat in der Absicht, das Blut auf einen anderen Namen zu sprengen!?
7Raba b. Ahilaj wandte dagegen ein: Wohlaußerhalb der Frist, weil daraufdie Ausrottungsstrafe gesetzt ist!?
8Vielmehr, sagte Raba b. Ahilaj, lautet [der Einwand] wie folgt: wenn es, obgleich es tauglich ist, falls man beabsichtigt hat, es außerhalb des hierfür bestimmten Raumeszu schlachten, dennoch untauglich ist, wenn man es geschlachtet hat in der Absicht, das Blut außerhalb des Raumes zu sprengen, um wieviel mehr sollte es, wo es untauglich ist, falls man beabsichtigt hat, es auf einen anderen Namen zu schlachten, untauglich sein, wenn das Blut auf einen anderen Namen zu sprengen!?
9R. Aši wandte dagegen ein: Wohlaußerhalb des Raumes, weil diese Bestimmungbei allen Schlachtopfern gilt, während die Bestimmung hinsichtlich eines anderen Namens nur beim Pesaḥopfer und beim Sündopfer gilt!?
10Vielmehr, sagte R. Aši, lautet [der Einwand] wie folgt: wenn es, obgleich es tauglich ist, falls man auf den Nameneines anderen schlachtet, dennoch untauglich ist, wenn das Blut auf den Namen eines anderen zu sprengenbeabsichtigt, um wieviel mehr sollte es, wo es untauglich ist, falls man es auf einen anderen Namenzu schlachten beabsichtigt hat, untauglich sein, wenn das Blut auf einen anderen Namen zu sprengen.
11R. Ila als Stütze für Reš Laqiš: Sollte diesnicht vom Sprengen gelehrt worden sein, und man würde es von den beiden, vom Schlachten und der [Blut]aufnahme, gefolgerthaben ; wenn der Allbarmherzige es dennoch geschrieben hat, so lehrt dies, daß man während der einen Verrichtung keine Bestimmung hinsichtlich der anderen treffen kann.
12R. Papa wandte ein: Vielleicht, daß man während der einen Verrichtung eine Bestimmung hinsichtlich der anderen treffen könne!? –
13Wenn dem so wäre, so sollte die Schrift darüber schweigen, und man würde es [durch die Schlußfolgerung] vom Leichteren auf das Schwerere des R. Ašigefolgert haben. –
14Und jener!? – Man könnte erwidern: wohl gilt dies von jenen, die in der Nordseite erfolgen müssen und bei den innerhalb herzurichtenden Sündopfern stattfinden. –
15Und der andere!? – Vorläufig befassen wir uns mit dem Heilsopfer.
16Es wurde gelehrt: Ist es auf den richtigen Namen geschlachtet worden [in der Absicht,] das Blut auf einen anderen Namen zu sprengen, so ist es, wie R. Naḥman sagt, untauglich, und wie Rabba sagt, tauglich. Rabba aber trat zurück und bekannte sich zur Ansicht R. Naḥmans, wegen [der Schlußfolgerung] vom Leichteren auf das Schwerere des R. Aši.
17R. ELIE͑ZER SAGT, AUCH DAS SCHULDOPFER. Es wird gelehrt : R. Elie͑zer sprach: Das Sündopfer wird wegen einer Sünde dargebracht und das Schuldopfer wird wegen einer Sünde dargebracht, wie nun das Sündopfer auf einen anderen Namen untauglich ist, ebenso ist auch das Schuldopfer auf einen anderen Namen untauglich.
18R. Jehošua͑ erwiderte ihm: Nein, dies gilt nur vom Sündopfer, dessen Blut oberhalbgesprengt wird.
19R. Elie͑zer entgegnete : Vom Pesaḥopfer ist [das Entgegengesetzte] zu beweisen: dessen Blut wird unterhalb gesprengt, und wenn man es auf einen anderen Namen geschlachtet hat, ist es untauglich.
20R. Jehošua͑ erwiderte: Wohl das Pesaḥopfer, weil dafür eine Zeitfestgesetzt ist.
21R. Elie͑zer entgegnete: Vom Sündopfer ist [das Entgegengesetzte] zu beweisen.
22R. Jehošua͑ erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.