Sevachim — Blatt 9b
1einer wegen des Falls, wenn die Zeitund das Jahrvorüber sind, einer wegen des Falls, wenn die Zeit und nicht das Jahr vorüber ist, und einer wegen des Falls, wenn weder die Zeit noch das Jahrvorüber ist.
2Und alle sind nötig. Würde der Allbarmherzige nur einen geschrieben haben, so könnte man glauben, nur wenn das Jahr und die Zeit vorüber sind, es also als Pesaḥopfer vollständig verdrängt worden ist, nicht aber, wenn nur die Zeit und nicht das Jahr, sodaß es für das zweite Pesaḥfestverwendbar ist.
3Und würde der Allbarmherzige nur zweigeschrieben haben, so könnte man glauben, weil sie von ihrem eigentlichen Zweckverdrängt worden sind, nicht aber, wenn weder die Zeit noch das Jahr vorüber ist, sodaß es noch als Pesaḥopfer verwendbar ist. Daher sind alle nötig.
4Rabh sagte im Namen des Mabog : Hat man ein Sündopfer auf den Namen des Sündopfers Naḥšonsgeschlachtet, so ist estauglich, denn die Schrift sagt :dies ist das Gesetz des Sündopfers, ein Gesetz für alle Sündopfer.
5Raba saß und trug diese Lehre vor, da wandte R. Mešaršeja gegen Raba ein: R. Šimo͑n sagte: Alle Speisopfer sind, wenn der Haufeauf einen anderen Namen abgehoben worden ist, tauglich und der Eigentümer entledigt sich mit ihnen seiner Pflicht,
6weil Speisopfer nicht Schlachtopfern gleichen: wenn man ein Pfannopferauf den Namen eines Tiegelopfersabhäuft, so beweist die Zubereitung, daß es ein Pfannopferist, wenn ein trockenesauf den Namen eines umgerührten, so beweist die Zubereitung, daß es ein trockenes ist;
7anders aber verhält es sich bei den Schlachtopfern: bei allen erfolgt das Schlachten gleichmäßig, bei allen erfolgt die [Blut]aufnahme gleichmäßig und bei allen erfolgt das Sprengen gleichmäßig.
8Also nur aus dem Grunde, weil die Zubereitung es beweist, nicht aber, wenn die Zubereitung es nicht beweisen würde; weshalb denn, man sollte doch sagen :das ist das Gesetz des Speisopfers, ein Gesetz für alle Speisopfer !? –
9Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten : Rabh sagte im Namen des Mabog : Hat man ein Sündopfer geschlachtet mit der Absicht, daß Naḥšon dadurch Sühne erlange, so ist es tauglich, weil es für Tote keine Sühne gibt. –
10Sollte er es doch von irgend einem Toten lehren!? –
11Folgendes lehrt er uns: nur wenn auf den Namen eines Toten, wenn aber auf den Namen eines Lebenden, [dessen Opfer] dem des Naḥšon gleicht, nämlich das Opfer eines Nazirs oder das Opfer eines Aussätzigen, so ist es untauglich. –
12Diese sind ja Brandopfer!? –
13Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Rabh sagte im Namen des Mabog: Hat man ein Sündopfer geschlachtet auf den Namen eines anderen, der ein Sündopfer gleich dem des Naḥšon darzubringen hat, so ist es tauglich, denn das Sündopfer des Naḥšon ist ein Brandopfer.
14Manche lesen: Rabh sagte im Namen des Mabog Hat man ein Sündopfer auf den Namen des Sündopfers Naḥšons geschlachtet, so ist es untauglich, denn das Sündopfer Naḥšons ist ein Brandopfer. –
15Sollte er doch sagen : als Sündopfer eines Nazirs oder als Sündopfer eines Aussätzigen!? – Er nennt das Ur-Sündopfer.
16Rabh sagte: Hat man ein Talg-Sündopferauf den Namen eines Blut-Sündopfers oder eines Götzendienst-Sündopfers geschlachtet, so ist es tauglich,
17wenn aber auf den Namen eines Nazir-Sündopfers oder eines Aussätzigen-Sündopfers, so ist es untauglich, denn diese sind Brandopfer.
18Raba fragte: Wie ist es, wenn man ein Talg-Sündopfer auf den Namen eines Sündopfers wegen Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligtümer geschlachtet hat : sagen wir, das eine sühne gleich dem anderen die Ausrottungsstrafe,
19oder aber, dieses ist nicht so feststehendwie jenes? – [Dies bleibt unentschieden.]
20R. Aḥa, der Sohn Rabas, lehrte, daß es in all jenen Fällen untauglich sei, [denn es heißt:]er soll es als Sündopfer schlachten, als solches Sündopfer.
21R. Aši sprach zu R. Aḥa, dem Sohne Rabas: Wie lehrt ihr sie?
22Dieser erwiderte: Wir beziehen diese auf die Verwechselung des Eigentümers: Raba sagte: Hat man ein Talg-Sündopfer auf den Namen eines anderen, der ein Blut-Sündopfer oder ein Götzendienst-Sündopfer darzubringen hat, geschlachtet, so ist es untauglich, wenn aber auf den Namen eines anderen, der ein Nazir-Sündopfer oder ein Aussätzigen-Sündopfer darzubringen hat, so ist es tauglich.
23Und die Frage lautet wie folgt: Raba fragte: Wie ist es, wenn man ein Talg-Sündopfer auf den Namen eines anderen, der ein Sündopfer wegen Verunreinigung des Tempels und seiner Heiligtümer darzubringen hat, geschlachtet hat: sagen wir, das eine sühne gleich dem anderen die Ausrottungsstrafe, oder aber, dieses ist nicht so feststehend wie jenes? –
24Dies bleibt unentschieden.
25Es wurde gelehrt : Hat man es auf den richtigen Namen geschlachtet [in der Absicht,] das Blut auf einen anderen Namenzu sprengen, so ist es, wie R. Joḥanan sagt, untauglich, und wie Reš Laqiš sagt, tauglich.
26R. Joḥanan sagt, es sei untauglich, weil man während der einen Verrichtung hinsichtlich einer anderen Verrichtung bestimmen kann, denn man folgere diesvon der Bestimmung bei der Verwerflichmachung.
27Reš Laqiš sagt, es sei tauglich, weil man während der einen Verrichtung keine Bestimmung hinsichtlich einer anderen Verrichtung treffen kann, denn man folgere es nicht von der Bestimmung bei der Verwerflichmachung.
28Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wird gelehrt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.