Sevachim — Blatt 110b
1IST SCHULDIG. R. ELEA͑ZAR SAGT, AUCH WER DAS FÜR DAS [HÜTTEN]FEST BESTIMMTE WASSERAUSSERHALB GIESST. R. NEḤEMJA SAGT, WER DAS ZURÜCKBLEIBENDE BLUTAUSSERHALB DARBRINGT, SEI SCHULDIG.
2GEMARA. Raba sagte: R. Elea͑zar pflichtet hinsichtlich des Blutes bei,
3denn es wird gelehrt: R. Elea͑zar und R. Šimo͑n sagen, wo er unterbrochenhat, da beginne er.
4R. ELEA͑ZAR SAGT, AUCH WER DAS FÜR DAS [HÜTTEN]FEST BESTIMMTE WASSER AUSSERHALB GIESST. R. Joḥanan sagte im Namen des R. Menaḥem aus Jotapata: R. Elea͑zar lehrte es nach der Ansicht seines Lehrers R. A͑qiba, welcher sagt, [die Prozession] des Wassergießens sei ein Gebot der Tora. Es wird nämlich gelehrt: R. A͑qiba sagte:Und ihre Gußopfer, die Schrift spricht von zwei Gießungen, vom Wassergießen und vom Weingießen.
5Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Demnach sollten doch, wie bei der einen drei Log erforderlich sind, auch bei der anderen drei Log erforderlich sein, während er nur vom für das [Hütten]fest bestimmten Wasser spricht!? Und wie ferner die eine an allen Tagen des Jahres stattfindet, ebenso sollte auch die andere an allen Tagen des Jahres stattfinden, während er nur vom Feste spricht!?
6Ihm war das entgangen, was R. Jose gesagt hat, denn R. Jose sagte im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Neḥonja aus dem Tale Beth Hivartan: Die [Lehren von] den zehn Setzlingen, der Bachweide und [der Prozession] des Wassergießens sind Moše am Sinaj überlieferte Gesetze.
7Die Rabbanan lehrten: Wer am [Hütten]feste drei Log Wasser außerhalb gießt, ist schuldig; R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt, hatte man es für das Fest reserviert, sei man schuldig.
8Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Sie streiten, ob für dieses Wasser ein Maß festgesetztist.
9R. Papa erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.