Sevachim — Blatt 111a

1Sie streiten, ob in der Wüste Gußopfer dargebrachtworden sind.

2Rabina erwiderte: Sie streiten, ob man hinsichtlich der Wasserlibation von der Weinlibationfolgere.

3Die Rabbanan lehrten: Wer drei Log Wein außerhalb libiert, ist schuldig. R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt, dies nur, wenn es in einem Gefäße geheiligt worden ist.

4Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? R. Ada b. R. Jiçḥaq erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Überschüsseder Maße.

5Raba, der Sohn Rabbas, erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Darbringung von Gußopfernauf den Privataltären.

6Sie führen denselben Streit, wie die Autoren der folgenden Lehre: Beim Privataltar eines einzelnen war kein Gußopfer erforderlich – so Rabbi; die Weisen sagen, das Gußopfer war erforderlich.

7Diese Autoren führen denselben Streit, wie die Autoren der folgenden Lehre:Wenn ihr kommt; die Schrift spricht von der Benötigung des Gußopfers bei großenPrivataltären.

8Du sagst, bei großen Privataltären, vielleicht ist dem nicht so, sondern bei kleinenPrivataltären? Es heißt:in das Land eurer Wohnorte &c., die Schrift spricht also von Privataltären, die von allen benutzt werden – so R. Jišma͑él.

9R. A͑qiba erklärte: Wenn ihr kommt; die Schrift spricht von der Benötigung des Gußopfers bei kleinen Privataltären.

10Du sagst, bei kleinen Privataltären, vielleicht ist dem nicht so, sondern bei großen Privataltären? Es heißt: in das Land eurer Wohnorte, somit spricht die Schrift von Privataltären, die sich in allen Wohnortenbefinden.

11Wenn man darüber nachdenkt, so ergibt es sich, daß nach R. Jišma͑él in der Wüste keine Gußopfer dargebrachtwurden, und nach R. A͑qiba in der Wüste Gußopfer dargebracht wurden.

12R. NEḤEMJA SAGT, WER DAS ZURÜCKBLEIBENDE BLUT AUSSERHALB DARBRINGT, SEI SCHULDIG.

13R. Joḥanan sagte: R. Neḥemja lehrt es nach demjenigen, welcher sagt, das Ausgießensei unerläßlich.

14Man wandte ein: R. Neḥemja sagte: Wer das zurückbleibende Blut außerhalb darbringt, ist schuldig. R. A͑qiba sprach zu ihm: Das zurückbleibende Blut ist ja nur ein Anhängselzum Gebote!? Jener erwiderte: Opferglieder und Schmer beweisen [das Entgegengesetzte]: sie sind nur ein Anhängselzum Gebote, und wer sie außerhalb darbringt, ist schuldig. Dieser entgegnete: Wenn dies von Opfergliedern und Schmer gilt, die unerläßlich sind, sollte es auch vom zurückbleibenden Blute gelten, das nicht unerläßlich ist.

15Wenn dem nun sowäre, so sollte jener ihm erwidert haben, auch diessei unerläßlich!? – Dies ist eine Widerlegung.

16Jetzt aber, wo R. Adab. Ahaba gesagt hat, ihr Streitbestehe nur über das Ausgießen bei den inneren [Sündopfern], während hinsichtlich des Ausgießens bei den äußerenalle übereinstimmen, daß es nicht unerläßlich ist, [ist zu erklären], die Lehre R. Neḥemjasgelte von den inneren, und jene Lehregelte von den äußeren.

17R. A͑qiba aber verstand R. Neḥemja nicht; er glaubte R. Neḥemja spreche vom zurückbleibenden Blute der äußeren [Sündopfer], und entgegnete inbetreff der äußeren, und R. Neḥemja erwiderte auf die Worte R. A͑qibas.

18WER EINEM VOGEL INNERHALB DEN KOPF ABKNEIFT UND IHN AUSSERHALB OPFERT, IST SCHULDIG; WER AUSSERHALB ABKNEIFT UND AUSSERHALB OPFERT, ISTFREI.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.